Inland. (1) Bedient die Bank sich für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren eines Drit- ten, so gilt für ihre Haftung Abschn. l. Nr. 15 (1). (2) Bei Sammelverwahrung und -verwaltung durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M., haftet die Bank entsprechend Abschn. l. Nr. 15 (2).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inland. (1) Bedient die Bank sich für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren eines Drit- tenDritten, so gilt für ihre Haftung Abschn. l. Nr. 15 (1).
(2) Bei Sammelverwahrung und -verwaltung durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt
a. M., haftet die Bank entsprechend Abschn. l. Nr. 15 (2).
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