Inland. (1) Bedient die Bank sich für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren eines Dritten, so gilt für ihre Haftung Abschn. l. Nr. 15 (1).
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Inland. (1) Bedient die Bank sich für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren eines DrittenDrit- ten, so gilt für ihre Haftung Abschn. l. Nr. 15 (1).
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