Institutionsspezifische Qualitätsmerkmale Musterklauseln

Institutionsspezifische Qualitätsmerkmale. Die institutionsspezifischen Qualitätsmerkmale begreifen wir als Grundlage und damit Ausgangs- punkt für weitere, gemeinsame Entwicklungen und Vereinbarungen. Alle externen Kooperations- partner möchten wir auffordern, hierbei mitzuwirken. 2.1. Der Klient im Mittelpunkt Das Salvator Kolleg ist ein moderner Dienstleister im Sektor der Jugendhilfe. Im Sinne einer angemessenen „Kundenorientierung“ appellieren wir an jeden einzelnen Bewohner, als aktiver Partner an der Hilfeplanung und -gestaltung zu partizipieren und von seinem verbrieften Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch zu machen. Der Klient in seiner Position als Auftraggeber und aktiv handelnder Partner in der Planung und Durchführung von Hilfemaßnahmen über- nimmt damit „in eigener Sache“ eine wichtige Schlüsselfunktion im Hinblick auf die gemeinsa- me Zielerreichung. In der konkreten Umsetzung bedeutet dies: - Mit einem hohen Maß an Information und Partizipation ermöglichen wir den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verschiedene Mitgestaltungs- möglichkeiten im Alltag. Hierzu gehört die aktive Beteiligung in Gruppenprozessen und die Möglichkeit zur Mitgestaltung und Beteiligung in Selbstvertretungsgremien der Einrichtung (Heimrat, etc.) - Die individuelle Hilfe verspricht insbesondere dann hohe Erfolgschancen, wenn neben dem notwendigerweise erforderlichen Blick auf die Defizitlage des Klienten eine bewusste und betonte Orientierung an den positiven Ressourcen des Klienten und seines Lebensumfeldes geschieht. Eine solche Sichtweise ermöglicht besonders eine organisierte Aktivierung der individuellen Stärken und wirkt im Sinne des Klienten selbstwertfördernd. Die ausdrückliche Fokussierung der Interessen und Begabungen vollzieht sich im Rahmen unseres ganzheitlichen Ansatzes dabei nicht allein durch die Initiation und Weiterentwicklung persönlicher Interessen und Freizeitaktivitäten, sondern setzt sich vielmehr auch in der einzelfallorientierten Förderung schulischer und beruflicher Kompetenzen fort. - Durch die Einbeziehung von Grundsätzen des Empowerments und den Rückgriff auf die Ressourcen des Bewohners können in vielen Fällen unnötige sowie nicht selten zeitlich und finanziell sehr aufwändige Hilfen vermieden werden. Darüber hinaus verkürzt sich in der Regel die notwendige Aufenthaltsdauer der gesamten Hilfe merklich. Bei allen von uns angebotenen Hilfeformen legen wir besonderen Wert auf eine an der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen orientierte Gestaltung. Neben ei...

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  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.