Institutionsspezifische Konzeptentwicklungen Musterklauseln

Institutionsspezifische Konzeptentwicklungen. Durch die Orientierung an unserer individuellen Klientel, sind in vielen Bereichen der pädago- gischen Arbeit spezielle und praxisorientierte Konzepte erforderlich. Aus diesem Grund sindwir an verschiedene Institutionen herangetreten, um eine an den realen Gegebenheiten unserer Einrichtung ausgerichtete, und damit spezifizierte Hilfe im Bereich der Konzeptionsentwicklung zu erhalten. • In Zusammenarbeit mit der Drogenberatungsstelle des Caritasverbandes der Stadt Rheda-Wiedenbrück i s t in einer umfangreichen Entwicklungsarbeit ein „handlungsorientertes Konzept zur Bewältigung von Suchtproblemen im Salvator Kolleg“ entstanden. Die konkrete Umsetzung dieses Suchtpräventionskonzeptes gestaltet sich nach wie vor ausgesprochen effektiv und dient einer adäquaten Qualitätsentwicklung in diesem Bereich. Zur kontinuierlichen Fortentwicklung dieses Konzeptes besteht seit vielen Jahren der „Arbeitskreis Drogen“, welcher regelmäßig unter Beteiligung von Mitarbeitenden aller Institutionsbereiche stattfindet. • In den Jahren 1999 und 2000 wurde ein weiteres langfristiges Projekt zum Thema „Gewaltprävention“ realisiert. Gemeinsam mit der Katholischen Fachhochschule in Münster wurde dieser Themenbereich im Rahmen eines Feldprojektes mit entsprech- endem institutionsspezifischem Zuschnitt handlungsorientiert aufgearbeitet und wird seither durch einen interessierten Kreis von Mitarbeitenden im „Arbeitskreis Gewaltprävention“ konzeptionell fortgeführt. • Unter maßgeblicher Mitgestaltung des Xxxxxxxx Xxxxxxx wurde durch das „Institut für Kinder und Jugendhilfe“ (IKJ) in Mainz die Software „ADAMS“ entwickelt. „ADAMS“ stellt seit 2006 im Salvator Kolleg das Fallmanagement und die Dokumentation aller Hilfeprozesse sicher.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.