Interessenkonflikte in Zusammenhang mit Provisionszahlungen Musterklauseln

Interessenkonflikte in Zusammenhang mit Provisionszahlungen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können Interessen bei der Festset- zung von Provisionen verfolgen, die den Interessen der Wertpapierinhaber widerspre- chen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können Interessen beim Market Making verfolgen, die den Interessen der Wertpapierinhaber widersprechen.
Interessenkonflikte in Zusammenhang mit Provisionszahlungen. Zu beachten ist, dass der Verkaufspreis der Wertpapiere gegebenenfalls Provisio- nen enthalten kann, die der Market Maker für die Emission erhebt bzw. die von dem Market Maker ganz oder teilweise an Vertriebspartner als Entgelt für Ver- triebstätigkeiten weitergegeben werden können. Zu beachten ist, dass sich durch die Zahlung dieser Provisionen an Vertriebspartner Interessenkonflikte zu Lasten des Wertpapierinhabers ergeben können. Interessenkonflikte in Zusammenhang mit dem Market Making durch Goldman Sachs Sofern der Market Maker Preise stellt, sollten Wertpapierinhaber beachten, dass es bei der Kursfeststellung gegebenenfalls zu Verzögerungen kommen kann, die sich beispielsweise aus Marktstörungen oder Systemproblemen ergeben können. Gold- man Sachs wird in seiner Funktion als Market Maker mit bzw. unmittelbar nach dem Handelsgeschäft die direkt gegenläufige wirtschaftliche Position zum Wertpa- pierinhaber einnehmen und diese Position entweder aufrechnen, absichern (soge- nanntes "Hedgen") oder halten. Etwaige von Goldman Sachs als Market Maker (der "Market Maker") gestellten Kurse können erheblich von dem fairen bzw. dem wirtschaftlich zu erwartenden Wert der Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt abweichen. Darüber hinaus kann der Market Maker die Methodik, nach der er die gestellten Kurse festsetzt, jederzeit abändern. Eine solche Abweichung vom fairen Wert der Wertpapiere kann dazu führen, dass die von anderen Wertpapierhändlern für die Wertpapiere gestellten Ankaufs- und Verkaufspreise signifikant (sowohl nach unten als auch nach oben) von den von dem Market Maker gestellten An- kaufs- und Verkaufspreisen abweichen. Interessenkonflikte in Zusammenhang mit den verschiedenen Funktionen von Goldman Sachs im Zusammenhang mit der Emission Die Emittentin und andere Gesellschaften von Goldman Sachs können im Zusam- menhang mit dem Angebot und dem Verkauf der Wertpapiere gegebenenfalls ver- schiedene Funktionen ausüben, beispielsweise als Ausgabestelle, Berechnungsstel- le, Zahl- bzw. Verwaltungsstelle. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass Gesell- schaften von Goldman Sachs als Gegenpartei bei Absicherungsgeschäften im Zu- sammenhang mit den Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren oder als Market Maker tätig werden. Aufgrund der verschiedenen Funktionen und den daraus jeweils resultierenden Verpflichtungen können sowohl unter den betreffen- den Gesellschaften von Goldman Sachs als auch zwischen diesen und den Wertpa- pierinhabern Interessenk...
Interessenkonflikte in Zusammenhang mit Provisionszahlungen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können Interessen bei der Festsetzung von Provisionen verfolgen, die den Interessen der Wertpapierinhaber widersprechen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können Interessen beim Market Ma- king verfolgen, die den Interessen der Wertpapierinhaber widersprechen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen etwa als Ausgabestelle, Berechnungsstelle oder Zahl- und/oder Verwaltungs- stelle Interessen verfolgen, die den Interessen der Wertpapierinhaber widersprechen. Die Emittentin kann im Rahmen einer Emission Kooperationspartner und externe Berater einschalten, die bei ihrer Tätigkeit gegebenenfalls eigene Interessen verfolgen, die den In- teressen der Wertpapierinhaber widersprechen oder diese nicht berücksichtigen können, was sich nachteilhaft auf den Wert der Wertpapiere auswirken kann.
Interessenkonflikte in Zusammenhang mit Provisionszahlungen. Zu beachten ist, dass der Verkaufspreis der Wertpapiere gegebenenfalls Provisionen enthalten kann, die der Market Maker für die Emission erhebt bzw. die von dem Market Maker ganz oder teilweise an Vertriebspartner als Entgelt für Vertriebstätigkeiten weitergegeben werden können. Zu beachten ist, dass sich durch die Zahlung dieser Provisionen an Vertriebspartner Interessenkonflikte zu Lasten des Wertpapierinhabers ergeben können.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.