Interimsversicherungsnummer Musterklauseln

Interimsversicherungsnummer. Als Übergangsmerkmal bis zur Bekanntgabe der Versicherungsnummer vergeben die Ein- zugsstellen Interimsversicherungsnummern; sie dürfen von den Arbeitgebern nicht verwen- det werden. Die Interimsversicherungsnummer unterscheidet sich im formalen Aufbau von einer Versicherungsnummer dadurch, dass die ersten beiden Stellen die Bereichsnummer enthalten, die für die anfragende Stelle vorgesehen ist. Die folgenden Bereichsnummern gelten für die Einzugsstellen der jeweils angegebenen Krankenkassenart: 00 = Knappschaft 77 = Künstlersozialkasse 83 = Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) 84 = Betriebskrankenkasse 85 = Innungskrankenkasse 86 = Ersatzkasse 87 = Landwirtschaftliche Krankenkasse Daneben gibt es noch weitere Bereichsnummern für folgende Institutionen: 88 = BA, kommunale Leistungsträger 91 = Bundeswehr 92 = Zivildienstverwaltung 94 = private Pflegekassen Neben dieser Bereichsnummer enthält die Interimsversicherungsnummer entsprechend dem Aufbau der Versicherungsnummer das Geburtsdatum des Beschäftigten in der üblichen un- verschlüsselten Schreibweise mit je zwei Stellen für Tag, Monat und Jahr, den Anfangsbuch- staben des Geburtsnamens des Beschäftigten vor der Vergabe der Interimsversicherungs- nummer, die Seriennummer und die Prüfziffer. Sind bei Ausländern/Staatenlosen im Pass der Geburtstag oder der Geburtstag und der Ge- burtsmonat nicht angegeben, müssen die fehlenden Angaben mit Nullen verschlüsselt wer- den. Für deutsche Staatsangehörige sind stets logische Geburtsdaten anzugeben.
Interimsversicherungsnummer. Als Übergangsmerkmal bis zur Bekanntgabe der Versicherungsnummer vergeben die Ein- zugsstellen Interimsversicherungsnummern; sie dürfen nicht von den Arbeitgebern verwen- det werden. Die Interimsversicherungsnummer unterscheidet sich im formalen Aufbau von einer Versicherungsnummer dadurch, dass die ersten beiden Stellen die Bereichsnummer enthalten, die für die anfragende Stelle vorgesehen ist. Die folgenden Bereichsnummern gelten für die Einzugsstellen des jeweils angegebenen Bundesverbandes bzw. Verbandes: 00 = See-Krankenkasse und Knappschaft 77 = Künstlersozialkasse 83 = AOK-Bundesverband 84 = Bundesverband der Betriebskrankenkassen 85 = IKK-Bundesverband 86 = Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. und AEV-Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e. V. 87 = Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen Daneben gibt es noch weitere Bereichsnummern für folgende Institutionen: 88 = Bundesagentur für Arbeit, kommunale Leistungsträger 91 = Wehrverwaltung 92 = Zivildienstverwaltung 94 = private Pflegekassen Neben dieser Bereichsnummer enthält die Interimsversicherungsnummer entsprechend dem Aufbau der Versicherungsnummer das Geburtsdatum des Beschäftigten in der üblichen un- verschlüsselten Schreibweise mit je zwei Stellen für Tag, Monat und Jahr, den Anfangsbuch- staben des Geburtsnamens des Beschäftigten vor der Vergabe der Interimsversicherungs- nummer, die Seriennummer und die Prüfziffer. Sind bei Ausländern/Staatenlosen im Pass der Geburtstag oder der Geburtstag und der Ge- burtsmonat nicht angegeben, müssen die fehlenden Angaben mit Nullen verschlüsselt wer- den. Für deutsche Staatsangehörige sind stets logische Geburtsdaten anzugeben.

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  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

  • Versicherungsombudsmann Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen errei- chen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstel- le. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfah- ren teilzunehmen.