Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen. 1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenom- menen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungen, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sind, nämlich: (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kol- lektivverhandlungen; (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministerer- klärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbe- schäftigung und menschenwürdiger Arbeit, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Ent- wicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist. 3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk- sam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grund- legenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen. 4. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.
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Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen. 1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenom- menen ange- nommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre ihren Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungenergebende Pflicht, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sindverwirklichen, nämlich:
(a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kol- lektivverhandlungen;
(b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder und Pflichtarbeit;
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministerer- klärung Minister- erklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbe- schäftigung Vollbeschäfti- gung und menschenwürdiger ArbeitArbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als ein Schlüsselelement der nachhaltigen Ent- wicklung Entwicklung aller Länder und als ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit Zusam- menarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk- sam umzusetzen und wirksam umzusetzen, sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grund- legenden Übereinkommen Kern- übereinkommen der IAO zu bemühen und der die Ratifikation von weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen in Erwägung zu bemühenziehen.
4. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der von der Internationalen Ar- beitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil Wettbe- werbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen verwendet werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werdenwerden dürfen.
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Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen. 1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO IAO7 und der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenom- menen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungen, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sind, nämlich:
(a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kol- lektivverhandlungen;
(b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministerer- klärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbe- schäftigung und menschenwürdiger Arbeit, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Ent- wicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk- sam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grund- legenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
4. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.
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Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen. 1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in bei der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenom- menen angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre ihren Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungenergebende Pflicht, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sindumzusetzen, nämlich:
(a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kol- lektivverhandlungenKollektivverhand- lungen;
(b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder und Pflichtarbeit;
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Ver- pflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich bestän- dig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von dieser als «up to date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministerer- klärung Ministererklärung des Wirtschafts- Wirt- schafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbe- schäftigung Vollbeschäftigung und menschenwürdiger ArbeitArbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement ein Schlüs- selelement der nachhaltigen Ent- wicklung Entwicklung aller Länder und als ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
34. Die Vertragsparteien erinnern fördern menschenwürdige Arbeit und bekräftigen in dieser Hinsicht die von der Internationalen Arbeitskonferenz an die sich aus der Mitgliedschaft in ihrer 97. Tagung 2008 angenommene Erklärung der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk- sam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grund- legenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühenüber soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.
45. Die Vertragsparteien achten insbesondere auf die Entwicklung und Stärkung von Massnahmen für:
(a) Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschliesslich Entschädigung im Falle von Be- rufsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten;
(b) menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, mit Fokus auf, inter alia, Löhne und Gehäl- ter, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen;
(c) wirksame Arbeitsinspektionssysteme; und
(d) Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen.
6. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen verwendet werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werdenwerden dürfen.
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Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen. 1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenom- menen ange- nommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre ihren Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungenergebende Pflicht, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sindverwirklichen, nämlich:
(a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kol- lektivverhandlungen;
(b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministerer- klärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbe- schäftigung Vollbeschäfti- gung und menschenwürdiger ArbeitArbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Ent- wicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk- sam wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grund- legenden Übereinkommen Kernübereinkommen der IAO und der von weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten qualifi- zierten Übereinkommen zu bemühen.
4. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der von der Internationalen Ar- beitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil Wettbe- werbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werdenwerden darf.
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Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen. 1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in bei der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenom- menen ange- nommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre ihren Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungenergebende Pflicht, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sindumzusetzen, nämlich:
(a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kol- lektivverhandlungen;
(b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder und Pflichtarbeit;
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministerer- klärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbe- schäftigung und menschenwürdiger Arbeit, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Ent- wicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk- sam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grund- legenden Übereinkommen Kern- übereinkommen der IAO und der von weiteren von dieser als «up-to-up to date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministerer- klärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäfti- gung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusam- menarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
4. Die Vertragsparteien fördern menschenwürdige Arbeit und bekräftigen in dieser Hinsicht die von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommene Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globali- sierung.
5. Die Vertragsparteien achten insbesondere auf die Entwicklung und Stärkung von Massnahmen für:
(a) Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschliesslich Entschädigung im Falle von Berufsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten;
(b) menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, mit Fokus auf, inter alia, Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen;
(c) wirksame Arbeitsinspektionssysteme; und
(d) Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen.
6. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Verletzung von grundlegenden Prinzipien Prinzi- pien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen verwendet werden darf und dass Arbeitsnor- men nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werdenwerden dürfen.
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Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen. 1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenom- menen ange- nommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre ihren Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungenergebende Pflicht, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sindverwirklichen, nämlich:
(a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kol- lektivverhandlungen;
(b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministerer- klärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbe- schäftigung Vollbeschäfti- gung und menschenwürdiger ArbeitArbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Ent- wicklung Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit Zusammenar- beit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungenergebende Pflicht, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk- sam umzusetzen wirksam umzu- setzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grund- legenden grundlegenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
4. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.
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Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen. 1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenom- menen angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre ihren Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungenergebende Pflicht, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sindverwirklichen, nämlich:
(a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kol- lektivverhandlungenKollektivverhandlungen;
(b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministerer- klärung Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbe- schäftigung Vollbeschäftigung und menschenwürdiger ArbeitArbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Ent- wicklung Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungenergebende Pflicht, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk- sam wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grund- legenden grundlegenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-up- to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
4. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.
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