Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. Artikel 3.14 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. 1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschrän- kungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2) Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Art. XII des GATS ein- geführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels.
3) Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder bei- behält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. Allgemeine Ausnahmen
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. 1. Artikel XII Absätze 1–3 des GATS52 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. Art. 55 Allgemeine Ausnahmen
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. In Anwendung von Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass:
(a) Ecuador bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit der Dollarisierung der ecuadorianischen Wirtschaft, wenn die Zahlungen und der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Liquidität der ecuado- rianischen Wirtschaft verursachen oder zu verursachen drohen, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr Schutzmassnahmen hinsichtlich des Ka- pitalverkehrs treffen kann. Die Schutzmassnahmen können in begründeten Fällen über diesen Zeitraum hinaus aufrechterhalten werden, wenn dies zur Überwindung der aussergewöhnlichen Umstände, die zu ihrer Anwendung führten, erforderlich ist;
(b) die in Buchstabe (a) genannten Massnahmen auf keinen Fall als handelspoli- tische Schutzmassnahmen oder zum Schutz eines bestimmten Wirtschafts- zweigs eingesetzt werden dürfen; und
(c) falls Ecuador Schutzmassnahmen nach Buchstabe (a) einführt oder aufrecht- erhält, es die anderen Vertragsparteien unverzüglich über Zweckmässigkeit und Geltungsbereich der Massnahmen unterrichtet und ihnen so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vorlegt.
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. 1. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, als hindere sie eine Ver- tragspartei daran, eine Massnahme aus Gründen der Zahlungsbilanz zu ergreifen. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme ergreift, tut dies in Übereinstim- mung mit den Bedingungen und Verfahren nach Artikel XII GATT 1994 und der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen18 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen.
2. Keine Bestimmung dieses Kapitels untersagt den Rückgriff einer Vertragspartei auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds19 in Übereinstim- mung stehen.
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei für den Dienstleis- tungshandel Beschränkungen einführen oder beibehalten, die auch Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte umfassen können.
3. Die von einer Vertragspartei eingeführten oder beibehaltenen Beschränkungen nach Absatz 2:
(a) stellen sicher, dass die andere Vertragspartei ebenso günstig behandelt wird wie xxxxxxxxx Nichtvertragspartei;
(b) sind mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds ver- einbar;
(c) vermeiden eine unnötige Schädigung der Handels-, Wirtschafts- oder finan- ziellen Interessen der anderen Vertragspartei;
(d) gehen nicht über diejenigen hinaus, die zur Behebung der in Absatz 2 ge- nannten Umstände erforderlich sind; und
(e) gelten nur vorübergehend und werden bei Verbesserung der in Absatz 2 ge- nannten Lage schrittweise abgebaut.
4. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen kann eine Ver- tragspartei der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihr Wirtschaftsprogramm von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.
5. Alle nach Absatz 2 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert.