Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität 1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodell, gelten § 8 Abs. 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts. 2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. 3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist. 4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern über den Bestätigungstermin ab. 5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene Kalenderjahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigen. 6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit. 7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folge: a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG, b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG, c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt. d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe. 8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- ten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen. 9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.
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Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende folgende Kalenderjahr („BestelljahrBestell- jahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen Aus- speisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung Annahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx verpflichtetvorgelagerte Netzbetreiber verpflich- tet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen Ausspeisezo- nen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche Ausspeisekapazität erforderliche Ausspeisekapa- zität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte vorgela- gerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodellNetzpartizipationsmodell, gelten § 8 Abs. Absatz 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten enthalten ist, erfolgt online on- line oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen Be- stellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten zugeord- neten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene Kalenderjahr vorangegangene Kalender- jahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß ge- mäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vertrag- lich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigenberücksichtigen.
6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. von Ziffer 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare ver- fügbare Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten Gegebenheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folgeRei- henfolge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. Absatz 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegtgrunde gelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a a) bis d d) genannten Gruppen nicht der ge- samte gesamte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung Kapazitäts- zuordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten Kapazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. gemäß Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten Kapazitä- ten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbarenvereinba- ren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen fes- ten Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c c) gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- tenKa- pazitäten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs Grenzübergangspunkten und Spei- chernSpeichern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, erforder- lich ist oder • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP Netzent- wicklungsplan Gas bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigtberücksich- tigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. Ab- satz 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.
Appears in 2 contracts
Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung An- nahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten Netz- kopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche erforderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodellNetzpartizipationsmodell, gelten § 8 Abs. 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität Ka- pazität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils jeweils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten Einzelhei- ten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene Kalenderjahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigen.
6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare verfügba- re Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten Gege- benheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folgeReihenfol- ge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegtzugrundegelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- ten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit Nicht-Verfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge Reihenfol- ge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten zugesag- ten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bietenanbie- ten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung Er- mittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende folgen- de Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten nachgelager- ten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte vereinbar- te zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte vereinbar- te zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte vereinbar- te unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene enthalte- ne Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten zugesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.
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Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung An- nahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten Netz- kopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche erforderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodellNetzpartizipationsmodell, gelten § 8 Abs. 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität Ka- pazität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils jeweils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten Einzelhei- ten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene Kalenderjahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigen.
6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare verfügba- re Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten Gege- benheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folgeReihenfol- ge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegtzugrundegelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- ten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit Nicht-Verfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge Reihenfol- ge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten zugesag- ten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommenanbie- ten. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.
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Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der FernleitungsnetzbetreiberFernleitungsnmarktgebietsaufspannenden Netzbetrei- ber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert nachgela- gert sind, bestellen zur Abwick- lung Abwicklung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende folgende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen be- troffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten vorgela- gerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung Annahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte verein- barte Kapazität an Netzkopplungs- punkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten nachgela- gerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche erforderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem sei- nem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodellNetzpartizipationsmodell, gelten § 8 Abs. 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität Ka- pazität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils jeweils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten Einzelhei- ten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber Fernleitungsnmarktgebietsaufspannenden Netzbetreiber unmittelbar nachgelagerte nachge- lagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber Fernleitungsnmarktgebietsaufspannenden Netzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines ei- nes Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes Marktgebie- tes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber Fernleitungsnmarktgebietsaufspannende Netzbetreiber beantwortet eine vollständige vollstän- dige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen Werk- tagen nach Ablauf der Abgabe- frist Abgabefrist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder AblehnungserklärungAbleh- nungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern Netzbetreibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet unbefristetnicht befristeten festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene vorangegangene Kalenderjahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber Fernleitungsnmarktgebietsaufspannenden Netzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß ge- mäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vertrag- lich vereinbarten zeitlich unbefristet nicht befristeten festen Kapazität zu berück- sichtigenberücksichti- gen.
6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber marktgebietsauf- spannende NFernleitungsnetzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch, es sei denn der nachgelagerte Netzbetreiber erklärt seinen Verzicht gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber unverzüglich nach Erhalt der Ablehnung. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung Einzelfall- prüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber marktgebietsaufspannende NFernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare verfügba- re Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten Gege- benheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folgeReihenfol- ge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegtzugrundegelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- ten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.Kapazitätsbedarf
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodell, gelten § 8 AbsAbsatz. 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene Kalenderjahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigen.
6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx XxxxXxxxxx. 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare ver- fügbare Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten Gegebenheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folgeRei- henfolge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 AbsAbsatz. 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegtgrundegelegtzugrunde gelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten Kapazitä- ten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a a) bis d d) genannten Gruppen nicht der ge- samte gesamte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung Kapazitäts- zuordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten Kapazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gemgemäß. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten Kapazitä- ten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbarenvereinba- ren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen fes- ten Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c c) gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- tenKa- pazitäten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht nNicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs Grenz- übergangspunkten und Spei- chernSpeichern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers Netz- betreibers erforderlich ist, ist oder • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP Netzent- wicklungsplan GasNEP bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigtberück- sichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 AbsAb- satz. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodell, gelten § 8 Abs. 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene Kalenderjahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigen.
6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- ten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit Nicht-Verfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Interne Bestellung. 11 Bestellung 11Bestellung der Kapazität
1. Kapazität Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung Abwicklung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende folgende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung Annahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche erforderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodellNetzpartizipationsmodell, gelten § 8 Abs. Absatz 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten enthalten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten vorgelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte Netzkopplungspunkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung Bestellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität Kapazität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils jeweils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist Abgabefrist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern Netzbetreibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene vorangegangene Kalenderjahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigen.
6berücksichtigen. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der gehender Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. von Ziffer 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare verfügbare Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten Gegebenheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folge:
a) Reihenfolge: Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher Kunden i.S. des § 53a EnWG,
b) , Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. Absatz 2a EnWG,
c) , Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe Kapazitätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegtzugrunde gelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- ten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(nNetzbetrei- ber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung Abwicklung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende folgende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende vorzu- haltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten vorgela- gerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung Annahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche erforderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellenbe- stellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodellNetzpartizipationsmodell, gelten § 8 Abs. 4 GasNZV und § 20. Liegt 20.Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere ins- besondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten enthalten ist, erfolgt online oder mittels eines DatenblattsDaten- blatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten vorgelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte Netzkopplungspunkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung Bestellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung Nut- zung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität Kapazität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten zusammenge- fassten Netzkopplungspunkte ist je- weils jeweils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers nachgela- xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist Abgabefrist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern Netzbetreibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene vorangegangene Kalenderjahr nicht überschreitet über- schreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigenberücksichtigen.
6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der hinausgehender Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber Fernleitungsnetzbe- treiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare verfügbare Kapazität übersteigtüber- steigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten Gegebenheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folgeReihenfolge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG§53aEnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ §13c, 16 Abs. 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden 15werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe Kapazitätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden fol- genden Bestelljahre zu- grundegelegtzugrundegelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte gesamte ange- fragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung Kapazitätszuordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten Kapazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf Kapazitätsbe- darf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet be- fristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare unter- brechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten nachge- fragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren unterbrechba- ren in zeitlich befristet feste Kapazitä- tenKapazitäten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässigzulässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raumZeitraum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den NetzkopplungspunktNetzkopp- lungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chernSpeichern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung Marktraumumstel- lung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit Nicht-Verfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung Berücksichtigung der konkreten kon- kreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung Auswirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung Ein- schätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog ana- log Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb in- nerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot Angebot insoweit als angenommenange- nommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten nach- gelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten Kapazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge Rei- henfolge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten zugesagten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bietenanbieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen Werktagen nicht vollständig oder anteilig an- teilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt Netzbetreiber angekün- digt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen Re- gelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern Netzbetrei- bern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben folgende Kapazi- tätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten nachgelagerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer Ziffer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte vereinbarte zeitlich unbefristet un- befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte vereinbarte zeitlich befristet be- fristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare vereinbarte unterbrech- bare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 21Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten ge- schätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG §53aEnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 21Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene enthaltene Leistungswerte von systemrelevanten systemre- levanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die ie Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November No- vember eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichenabzustimmenden einheitli- chen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober Ok- tober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten zugesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich zeit- lich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen Kapazi- tätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen Bestelljahr nach§ 15führen nicht zu einer Aktualisierung der VeröffentlichungVer- öffentlichung.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung An- nahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten Netz- kopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche erforderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodellNetzpartizipationsmodell, gelten § 8 Abs. 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität Ka- pazität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils jeweils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten Einzelhei- ten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene Kalenderjahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigen.
6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare verfügba- re Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten Gege- benheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folgeReihenfol- ge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- ten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit Nicht-Verfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge Reihenfol- ge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten zugesag- ten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommenanbie- ten. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.
Appears in 1 contract
Samples: Kooperationsvereinbarung
Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung An- nahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten Netz- kopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche erforderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodellNetzpartizipationsmodell, gelten § 8 Abs. 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität Ka- pazität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils jeweils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten Einzelhei- ten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene Kalenderjahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigen.
6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxxvon Ziff. 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare verfügba- re Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten Gege- benheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folgeReihenfol- ge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegtzugrundegelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- ten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit Nicht-Verfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge Reihenfol- ge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten zugesag- ten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bietenanbie- ten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung Er- mittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende folgen- de Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten nachgelager- ten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte vereinbar- te zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte vereinbar- te zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte vereinbar- te unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene enthalte- ne Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten zugesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Interne Bestellung. 11 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen zur Abwick- lung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende folgende Kalenderjahr („BestelljahrBestell- jahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten Netz die gemäß §§ 13, 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an Netz- kopplungspunkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen Aus- speisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung Annahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx verpflichtetvorgelagerte Netzbetreiber verpflich- tet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen Ausspeisezo- nen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten und die er- forderliche Ausspeisekapazität erforderliche Ausspeisekapa- zität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte vorgela- gerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodellNetzpartizipationsmodell, gelten § 8 Abs. Absatz 4 GasNZV und § 20. Liegt das nachgelagerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten enthalten ist, erfolgt online on- line oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen Be- stellungen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Abgabe- frist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten zugeord- neten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene Kalenderjahr vorangegangene Kalender- jahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß ge- mäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vertrag- lich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigenberücksichtigen.
6. Eine Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der Höhe. Bei einer nicht vollumfänglich bestätigten internen Bestellung führt der Fernleitungs- netzbetreiber eine Einzelfallprüfung durch. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. von Ziffer 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare ver- fügbare Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten Gegebenheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folgeRei- henfolge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher Kunden i.S. des § 53a EnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. Absatz 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegtgrunde gelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog für die Umwandlung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- ten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen.
9. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgela- gerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichung.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Interne Bestellung. 11 8 Bestellung der Kapazität
1. Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreibermarktgebietsaufspannenden Netzbetreiber, die einem oder mehreren Netzbetreiber(n) mit entry-exit-System direkt nachgelagert sind, bestellen bestel- len zur Abwick- lung Abwicklung von Transporten innerhalb eines Marktgebietes einmal jährlich für das jeweils fol- gende folgende Kalenderjahr („Bestelljahr“) in dem jeweils betroffenen vorgelagerten vorgelager- ten Netz die gemäß §§ 1310, 14 11 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität Ausspeiseka- pazität an Netz- kopplungspunkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen des vorgelagerten Netzes. Mit der Annahme- erklärung Annahmeerklärung der Bestellung im jeweils vorgelagerten Netz gemäß Ziffer 4 wird der vorgela- xxxxx Xxxxxxxxxxxxx vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kapazität an Netzkopplungs- punkten Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen zu diesem nachgelagerten Netz vorzuhalten vorzuhal- ten und die er- forderliche erforderliche Ausspeisekapazität in ggf. weiteren, seinem Netz vorgelagerten vorgelager- ten Netzen zu bestellen. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizi- pationsmodellNetzpartizipationsmodell, gelten § 8 Abs. 4 GasNZV und § 2017. Liegt das nachgelagerte nachgela- gerte Netz nicht ausschließlich in einem Marktgebiet, bestellt der nachgelagerte Netzbetreiber Netz- betreiber pro Marktgebiet. Die Bestellung, in der insbesondere die bestellte Kapazität pro Marktgebiet und Netz- kopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und der jeweilige Zeitraum der Bestellung enthal- ten ist, erfolgt online oder mittels eines Datenblatts.
2. Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vor- gelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungs- punkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Be- stellung auf diese Ausspeisezone. Bestellt wird für die jeweilige Ausspeisezone die ma- ximale zeitgleiche Kapazität der zusammengefassten Netzkopplungspunkte. Die Nutzung Nut- zung der pro Ausspeisezone bestellten Kapa- zität Kapazität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten zu- sammengefassten Netzkopplungspunkte ist je- weils jeweils zwischen den vor- und nachgelagerten nachgela- gerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
3. Der dem Fernleitungsnetzbetreiber marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber Netzbe- treiber hat seine interne Bestellung beim Fernleitungsnetzbetreiber marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber spätestens bis zum 15. Juli eines Jahres abzugeben. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbetreibern innerhalb inner- halb des jeweiligen Marktgebietes über die Termine der jeweiligen internen Bestellungen Bestellun- gen ab, wobei die Frist nach Satz 1 zu wahren ist.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber marktgebietsaufspannende Netzbetreiber beantwortet eine vollständige interne Bestellung seines nachgelagerten Netzbetreibers innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf Ab- lauf der Abgabe- frist Abgabefrist nach Ziffer 3 durch eine Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit seinen wiederum nachgelagerten Netzbe- treibern nachgelager- ten Netzbetreibern über den Bestätigungstermin ab.
5. Die Annahmeerklärung ist mindestens in der Höhe zu erteilen, in der die interne Bestel- lung des nachgelagerten Netzbetreibers den letzten Wert der vertraglich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt oder indirekt zugeordneten zu- geordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr voran- gegangene Kalenderjahr vorangegangene Ka- lenderjahr nicht überschreitet bzw. vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurdeüberschreitet. Dabei ist die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vertrag- lich vereinbarten zeitlich unbefristet festen Kapazität zu berück- sichtigen.
6berücksichtigen. Eine Ablehnungserklärung beschränkt be- schränkt sich auf die Kapazität in darüber hinaus gehen- der gehender Höhe. Bei Im Falle einer nicht vollumfänglich bestätigten Ablehnungserklärung stimmen sich die betroffenen Netzbetreiber über die internen Bestellungen ab, insbesondere über eine geänderte interne Bestellung führt oder eine von einem vorgelagerten Netzbetreiber durchzuführende Einzelfallprüfung zur Neuberechnung der Fernleitungs- netzbetreiber eine Einzelfallprüfung durchKapazitäten der Netzkopplungspunkte oder Ausspeisezone. Das Ergebnis einer Einzelfallprüfung teilt der Fernleitungsnetzbetreiber marktgebietsaufspannende Netzbetreiber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres dem nachgelagerten Netzbetreiber mit.
7. Wenn der Bedarf an zusätzlicher zeitlich unbefristet fester Kapazität (i.S. xxx Xxxx. 5) die im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers für interne Bestellungen zusätzlich verfüg- bare Kapazität übersteigt, erfolgt unter Berücksichtigung strömungsmechanischer Ge- gebenheiten eine Verteilung der zusätzlich verfügbaren Kapazität in folgender Reihen- folge:
a) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für geschützte Letztverbraucher i.S. des § 53a EnWG,
b) Bereitstellung des Kapazitätsbedarfs für systemrelevante Gaskraftwerke gemäß §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG,
c) Umwandlung von unterbrechbarer oder zeitlich befristet fester Kapazität in zeitlich unbefristet feste Kapazität in der zeitlichen Reihenfolge des Bestelljahres, für das die Kapazität vereinbart wurde, beginnend mit dem Bestelljahr 2012. Kapazitätsanpas- sungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 werden dabei nicht berücksichtigt. Es wird nur die minimale zeitlich befristet fest bzw. unterbrechbar kontrahierte Kapazi- tätshöhe des jeweils betreffenden Bestelljahres und der folgenden Bestelljahre zu- grundegelegt. Unterbrechbare oder zeitlich befristet feste Kapazitäten werden bei der Umwandlung gleichrangig behandelt.
d) Weiterer Kapazitätsbedarf Für den Fall, dass innerhalb einer der in lit. a bis d genannten Gruppen nicht der ge- samte angefragte Kapazitätsbedarf zugesagt werden kann, erfolgt die Kapazitätszu- ordnung anteilig gemäß dem noch nicht durch zeitlich unbefristet fest zugesagte Ka- pazitäten befriedigten Kapazitätsbedarf innerhalb dieser Gruppe.
8. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich nicht befristet festen Kapazitäten gem. Ziffer 5 hinaus zeitlich befristet feste Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen vereinbaren, solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung von festen Kapazitäten nicht im nachgefragten nach- gefragten Umfang vertraglich zusagt. Zeitlich befristet feste Kapazitäten werden nach der in Ziffer 7 geregelten Reihenfolge vergeben. Ziffer 7 lit. c gilt analog Vorgelagerte Netzbetreiber regeln die Bedingun- gen für die Umwandlung Unterbrechung von unterbrechbaren in zeitlich befristet feste Kapazitä- ten. Die Vereinbarung von zeitlich befristet festen Kapazitäten ist nur in folgenden Fällen zu- lässig: • Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für einen befristeten Zeit- raum, • Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an den Netzkopplungspunkt, • Nicht ausreichend langfristig gesicherte Einspeisung an MÜPs, GÜPs und Spei- chern, die zur Versorgung des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich ist, • L-Gas-Kapazitäten sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Prozess der Markt- raumumstellung nicht dauerhaft fest zusagbar. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat dem nachgelagerten Netzbetreiber den Grund der zeitlichen Befristung bzw. der Nichtverfügbarkeit von festen Kapazitäten unter Berück- sichtigung der konkreten Situation im Netz des vorgelagerten Netzbetreibers mit Aus- wirkung auf das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers mitzuteilen. Ferner gibt der vorgelagerte Netzbetreiber eine Einschätzung über den Zeitpunkt der Bereitstellung der zeitlich unbefristeten festen Kapazitäten ab. Das Angebot der zeitlich befristet festen Kapazitäten und unterbrechbaren Kapazitäten wird analog Ziffer 6 bis zum 15. Oktober erteilt. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das An- gebot insoweit als angenommen. Nachgelagerte Netzbetreiber mit entry-exit-System bieten wiederum ihren direkt nachgelagerten Netzbetreibern zeitlich befristet feste Ka- pazitäten und unterbrechbare Kapazitäten entsprechend spätestens zum Ablauf des zweiten auf den 15. Oktober folgenden Werktags an. Lehnt der jeweils direkt nachgela- gerte Netzbetreiber das Angebot mit einer Frist von 5 Werktagen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann auch nach dem 15. Oktober unter Beachtung der in Ziffer 7 geregelten Reihen- folge dem nachgelagerten Netzbetreiber die Umwandlung von zum 15. Oktober zuge- sagten unterbrechbaren Kapazitäten in feste bzwihren jeweiligen ergän- zenden Geschäftsbedingungen. zeitlich befristet feste Kapazitäten an- bieten. Lehnt der nachgelagerte Netzbetreiber das Angebot innerhalb von 10 Werkta- gen nicht vollständig oder anteilig ab, gilt das Angebot insoweit als angenommen. Der Anteil der unterbrechbaren und zeitlich befristet festen Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs angemessen berücksichtigt. Die Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem unmittelbar nachgelagerten Netz- betreiber angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Konkretisierende Zusätzliche Regelungen zur operativen Abwicklung der Unterbrechung sind bilateral zwischen den Netzbetreibern abzustimmen. Der nachgelagerte Netzbetreiber teilt dem vorgelagerten Netzbetreiber bei der internen Bestellung von unterbrechbarer Kapazität mit, ob und inwieweit diese Kapazität langfris- tig benötigt wird und somit bei der Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs ge- mäß § 17 GasNZV berücksichtigt werden soll.
96. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht nachgelagerte Netzbetreiber ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Kapazitäten zu nutzen. Um eine unterjährige Anpassung der internen Bestellung zu vermeiden, ist der nachgelagerte Netzbetreiber jedoch auf unterbrechbarer Basis zu einer entgeltfrei- en darüber hinaus gehenden Inanspruchnahme in Höhe von maximal 5 % bezogen auf die vertraglich vereinbarten Kapazitäten auf fester und ggf. unterbrechbarer Basis be- rechtigt (5 % - Toleranz). Die Unterbrechung der Kapazitäten, die innerhalb der Tole- ranz von 5 % liegen, erfolgt vorrangig gegenüber einer Unterbrechung von gebuchten unterbrechbaren Kapazitäten sowie von nach Ziffer 5 vereinbarten unterbrechbaren Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellungen. Bei Überschreitung der 5 % - Toleranz erfolgt eine Abrechnung des jeweiligen Monats der Überschreitung mit dem für das jeweils folgende Bestelljahr fol- gende Kapazitätsangaben zu diesen Monat veröffentlichten Entgelt und kann eine Überprüfung der Berechnung gemäß §§ 10, 11 verlangt werden. Es wird nur der die 5 % - Toleranz überschreitende Anteil als Überschreitung für den internen Bestellungen Monat abgerechnet. Die Möglichkeit der ihm unmittelbar nachgela- Erhebung einer Vertragsstrafe gemäß § 15 Ziffer 6 bleibt unberührt.
7. Die ordnungsgemäße Ermittlung der Bestellkapazität gemäß §§ 10, 11 ist dem vorgela- gerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzwauf Verlangen durch Bestätigung eines von dem nachgelagerten Netzbetreiber bestellten unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, soweit dem vorgelagerten Netzbetreiber Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung vorliegen. Ausspeisezone gemäß Ziffer 2 und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers auf seiner Internetseite: • abgegebene Der vorgelagerte Netzbetreiber trägt die Kosten für die Beauftragung eines unabhängi- gen Sachverständigen, wenn der Sachverständige die ordnungsgemäße Berechnung feststellt; ansonsten trägt der nachgelagerte Netzbetreiber diese Kosten. Bis zum Nachweis der fehlerhaften Berechnung gilt die interne Bestellung des nachgelagerten Netzbetreibers fort. Eine fehlerhafte interne Bestellung ist gemäß Zif- fer 3 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich unbefristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 Satz 3, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene zeitlich befristet feste Kapazitäten ge- mäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte zeitlich befristet feste Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem Netzbetreiber verein- barte unterbrechbare Kapazitäten gemäß Ziffer 8 Satz 1, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 12 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG an der internen Bestellung, • vom nachgelagerten Netzbetreiber nach § 21 Ziffer 1 mitgeteilter aggregierter Wert der in den Verträgen mit Transportkunden bzw. Letztverbrauchern enthal- tene Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des aktuellen Informationsstandes spätestens bis zum 15. November eines Jahres in einem durch die Fernleitungsnetzbetreiber abzu- stimmenden einheitlichen, maschinell auswertbaren Format. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zu- gesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchführt, wird seine Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestell- jahr nach § 15 führen nicht zu einer Aktualisierung der Veröffentlichunganzupas- sen.
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