Italy Musterklauseln

Italy. If the Territory is Italy, the MicroStrategy contracting entity on the order is MicroStrategy Italy S.r.l., with offices at Xxxxx Xxxxxx 00, 00000, Xxxxx, Xxxxx, with tax identification number 12313340155, and the following terms apply: (a) The Governing Law will be the laws of Italy; and (b) any disputes, actions, claims or causes of action arising out of or in connection with this Agreement or the parties’ relationship under it will be subject to the exclusive jurisdiction of the courts of Milan; and (c) the second sentence of the “Notices” section of the General Xxxxx is deleted and replaced with the following: “You will provide notices to: MicroStrategy Italy, S.r.l. Attention: Legal Representative, at Xxxxx Xxxxxx 00, 00000, Xxxxx, Xxxxx; email: xxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxx.xxx; and (d) references to “CPI” in the Agreement will be deemed to refer to “Italy CPI.”
Italy. PORTUGAL MONTENEGRO * KOSOVO GREECE MALTA For information purposes only. The European Commission does not assume any liability resulting from its content. * This designation is without prejudice to positions on status, and is in line with UNSCR 1244 and the ICJ Opinion on the Kosovo Declaration of Independence. Datenquelle: Europäische Kommission Was sind die Vorteile der Ertragsausfall Rind? • Individuell wählbare und jährlich anpassbare Entschädigungshöhen – Ihr Betrieb ist einzigartig. • Ihr Betrieb ist geschützt, wenn am eigenen Betrieb oder in der Umgebung eine Tierseuche (z.B. Schwein/Rind) ausbricht und der Betrieb gesperrt wird. • ganzjähriger Schutz, 365 Tage im Jahr • Absicherung der Einkommensverluste • Entschädigungshöhe beim Abschluss bekannt • Unabhängig von Marktpreisentwicklungen wird im Schadensfall die individuell vereinbarte Summe ausbezahlt. • Entschädigung auch für Übermasttiere, erhöhte Futterkosten, verzögerte Belegung, Bestandsaufbau, Leerstand von Mastplätzen, Milchlieferverbote etc. • rasche Abwicklung im Schadensfall • Im Schadensfall ist keine Offenlegung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen nötig. • 55 % Förderung durch Bund und Länder Je nach Produktionsrichtung und gewähltem Wert erhalten Sie folgende Entschädigung: Milchproduktion: pro gekeulter Milchkuh 250 Euro Einmalzahlung sowie wöchentlich: Milchleistung/Milchkuh/Jahr, am Antrag wählbar 6.000 kg 7.000 kg 8.000 kg 8.500 kg 9.000 kg 10.000 kg Milchpreis in 0,25 15,60 18,20 20,80 22,10 23,40 26,00 Euro/kg 0,30 18,70 21,80 24,90 26,50 28,00 31,20 laut Antrag 0,35 21,80 25,40 29,10 30,90 32,70 36,30 0,40 24,90 29,10 33,20 35,30 37,40 41,50 0,45 28,00 32,70 37,40 39,70 42,10 46,70 0,50 31,20 36,30 41,50 44,10 46,70 51,90 0,55 34,30 40,00 45,70 48,50 51,40 57,10 0,60 37,40 43,60 49,80 53,00 56,10 62,30 Nach Aufhebung der Sperre erhalten Sie für die Wiedereinstallung von Milch- kühen (für gekeulte Kühe) pro Woche 25 % der Entschädigung laut Tabelle auf Seite 18, um finanzielle Verluste aufgrund verminderter Milchleistung auszugleichen. Diese Zahlung endet 20 Wochen nach Aufhebung der Sperre. Sie tragen keinen Selbstbehalt. Mutterkuhhaltung: pro gekeulter Mutterkuh 250 Euro Einmalzahlung sowie wöchentlich: Wert pro Tier laut Antrag 1.000,– 1.200,– 1.400,– 1.600,– 1.800,– 2.000,– 6,31 8,42 10,80 13,47 15,89 18,34 Rindermast: pro gekeultem Masttier 150 Euro Einmalzahlung sowie wöchentlich: Wert pro Tier laut Antrag 1.200,– 1.400,– 1.600,– 1.800,– 2.000,– 5,03 6,66 8,50 10,57 12,25 ...
Italy. The Cosmo Shares have not been registered with the Consob pursuant to Italian securities legislation and they will not be distributed, offered, delivered, sold, marketed or promoted directly or indirectly, in Italy or to a resident of Italy in a solicitation to the public at large (sollecitazione all’investimento) within the mean- ing of Section 1, paragraph 1, letter (t) of the Legislative Decree No. 58 of 24 Feb- ruary 1998, as amended (“Legislative Decree No. 58”), and copies of this docu- ment or any other documentation relating to the Cosmo Shares or this document will not be distributed in Italy other than to professional investors (operatori qualificati), as defined in Section 31 of Consob Regulation No. 11522 of 1 July 1998, as amended (“Regulation No. 11522”) or in other circumstances where an exemption from the rules governing solicitation to the public at large applies in accordance with Section 100 of Legislative Decree No. 58 and Section 33 of Consob Regulation No. 11971 of 14 May 1999, as amended. In any event, the offering of the Cosmo Shares must be effected in accordance with all Italian securities, tax, exchange control and other applicable laws and regulations, and in particular, will be made by an investment firm, bank or finan- cial intermediary permitted to conduct such activities in Italy in accordance with the Legislative Decree No. 385 of 1 September 1993, as amended, Legislative Decree No. 58, Regulation No. 11522, and any other applicable laws and regula- tions; and in compliance with any other applicable notification requirement or limitation which may be imposed by Consob or the Bank of Italy. Each person in Italy receiving this document acknowledges that (i) it is a professional investor as defined under Section 31 of regulation No. 11522; (ii) it is acting in its capac- ity as a professional investor and not as a depositary or nominee for another person, and (iii) it has agreed that it will not resell or deliver the Cosmo Shares purchased within the Offer referred to herein in Italy to persons who are not professional investors, and, in any event, it will not resell or deliver the Cosmo Shares purchased within the Offer referred to herein to any individual residing in Italy.
Italy. UNITED KINGDOM SPAIN NETHERLANDS GERMANY DENMARK AUSTRIA BELGIUM FRANCE SWITZERLAND LUXEMBOURG 0 Wie kann erklärt werden, warum Zuwanderer europäische Staatsbürger werden und wie lange dies dauert? Die Aufenthaltsdauer ist wichtig: Ein Grund für den durch- schnittlichen Anteil eingebürgerter Personen in Österreich ist das Vorhandensein einer vergleichsweise langansässigen Zuwanderungsbevölkerung der ersten Gene- ration. Unsere multivariate Varianzanalyse2 zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit für Zuwanderer, die Staatsbürgerschaft zu erwerben, mit der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Land steigt. Quelle: xxxx://xxxx- xxxxxxxxxxx.xx/ indicators 70 62,8 45,4 41,6 18,9 18,8 2,6 5,4 0 62,7 Quelle: xxxx://xxxx- 1-5 years 6-10 years 11-19 years 20+ years Austria EU-15 Die Herkunft spielt eine erhebliche Rolle. Ein weiterer Grund dafür, dass der Anteil der eingebürgerten Zuwanderer in Österreich über dem Durchschnitt liegt, ist der hohe Anteil an Zuwanderern aus gering und durchschnittlich entwickelten Ländern. Personen, die in Entwicklungsländern geboren wurden, neigen stärker zur Einbürge- rung in Europa insgesamt und auch in Österreich. Zuwanderer aus durchschnittlich und gering entwickelten Staaten haben eine zweieinhalbfach höhere Wahrscheinlich- keit, Staatsbürger zu werden, als solche aus hochentwickelten Staaten. Bei den aus xxxxxxxxxxx.xx/ indicators

Related to Italy

  • Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Mängel 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen. 10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet. 10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu. 10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme. 10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat. 10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. 10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. 10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch