Common use of Jahresbezogene Berechnung Clause in Contracts

Jahresbezogene Berechnung. Bei der jahresbezogenen Berechnung werden dabei vorlesungsfreie Tage und der Zeitraum zur Prüfungsvorbereitung mit einer entsprechenden Quotierung zur Berechnung des Jahresurlaubs herangezogen: Weihnachten/Neujahr 6 Urlaubstage Pfingsten 2 Urlaubstage Ostern 2 Urlaubstage Prüfungstage (fünf je Prüfungszeitraum) 10 Urlaubstage Je fünf freie Tage pro „Semesterferien“ 10 Urlaubstage 30 Urlaubstage Bei der Berechnung nach der vorlesungsfreien Zeit werden die „Semesterferien“ (durchschnittlich 65 Arbeitstage) zur Berechnung des Jahresurlaubs herangezogen. Rechenbeispiel: 65 Arbeitstage / 260 Jahresarbeitstage (bei Vollzeitbeschäftigung) x 30 Urlaubstage (bei Vollzeitbeschäftigung) = 7,5 Urlaubstage hochschule dual empfiehlt für dieses Berechnungsmodell, im Zuge der Qualitätsstandards einen Mindesturlaub von 10 Urlaubstagen während der Praxiszeit zu gewähren. Beide Berechnungsmodelle kommen final zu dem Ergebnis, dass innerhalb der jeweiligen „Semesterferien“ je fünf Urlaubstage, d.h. zehn Tage Jahresurlaub während der praktischen Tätigkeit beim Praxispartner, gewährt werden sollten. Das Kalenderjahr, welches das praktische Studiensemester beinhaltet, ist aufgrund einer erhöhten Praxistätigkeit gesondert zu berechnen. Seit 1. Januar 2015 hat Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Es gilt der jeweils aktuell gültige Mindestlohn. Generell haben neben Arbeitnehmer*innen auch freiwillige Praktikant*innen im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind demgegenüber sogenannte Pflichtpraktika. Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie obligatorisch zu leisten ist (vgl. hierzu § 22 MiLoG und § 26 BBiG). Das praktische Studiensemester im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPo) ist als Bestandteil einer hochschulrechtlichen Bestimmung vom Mindestlohngesetz befreit. Für alle Praxiszeiten darüber hinaus, welche im Rahmen eines dualen Studiums beim dualen Praxispartner abgeleistet werden, ist die Rechtslage unklar. Maßgeblich ist, ob die geleistete Praxiszeit als Bestandteil des Hochschulstudiums anzusehen ist. Nicht mindestlohnpflichtig sind etwa auch solche Praxiszeiten, die über eine entsprechende Kooperationsvereinbarung (hochschule dual empfiehlt den Abschluss einer solchen Vereinbarung) von Hochschule und Praxispartner in das Studium integriert sind. Welche Praxiszeiten Bestandteil des Hochschulstudiums sind, ist nicht im Mindestlohngesetz geregelt; vielmehr handelt es sich um eine hochschulrechtliche Frage. Eine aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Abgrenzungsfrage ist nicht bekannt (Stand April 2020). hochschule dual kann zum Thema Mindestlohn im dualen Studium daher keine rechtsverbindliche Einschätzung geben. Für die Dauer des dualen Studiums empfiehlt hochschule dual den Praxispartnern die Zahlung einer angemessenen Vergütung, mindestens aber des Mindestlohnes (unter Berücksichtigung oben genannter Ausnahmen), um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Samples: www.hswt.de, www.hochschule-dual.de

Jahresbezogene Berechnung. Bei der jahresbezogenen Berechnung werden dabei vorlesungsfreie Tage und der Zeitraum zur Prüfungsvorbereitung mit einer entsprechenden Quotierung zur Berechnung des Jahresurlaubs herangezogen: Weihnachten/Neujahr 6 Urlaubstage Pfingsten 2 Urlaubstage Ostern 2 Urlaubstage Prüfungstage (fünf je Prüfungszeitraum) 10 Urlaubstage Je fünf freie Tage pro „Semesterferien“ 10 Urlaubstage 30 Urlaubstage Bei der Berechnung nach der vorlesungsfreien Zeit werden die „Semesterferien“ (durchschnittlich 65 Arbeitstage) zur Berechnung des Jahresurlaubs herangezogen. Rechenbeispiel: 65 Arbeitstage / 260 Jahresarbeitstage (bei Vollzeitbeschäftigung) x 30 Urlaubstage (bei Vollzeitbeschäftigung) = 7,5 Urlaubstage hochschule dual Die TH Aschaffenburg empfiehlt für dieses Berechnungsmodell, im Zuge der Qualitätsstandards einen Mindesturlaub von 10 Urlaubstagen während der Praxiszeit zu gewähren. Beide Berechnungsmodelle kommen final zu dem Ergebnis, dass innerhalb der jeweiligen „Semesterferien“ je fünf Urlaubstage, d.h. insgesamt zehn Tage Jahresurlaub während der praktischen Tätigkeit beim Praxispartner, gewährt werden sollten. Das Kalenderjahr, welches das praktische Studiensemester beinhaltet, ist aufgrund einer erhöhten Praxistätigkeit gesondert zu berechnen. Seit 1. Januar 2015 hat Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Es gilt der jeweils aktuell gültige Mindestlohn. Generell haben neben Arbeitnehmer*innen auch freiwillige Praktikant*innen im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind demgegenüber sogenannte Pflichtpraktika. Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie obligatorisch zu leisten ist (vgl. hierzu § 22 MiLoG und § 26 BBiG). Das praktische Studiensemester im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPo) ist als Bestandteil einer hochschulrechtlichen Bestimmung vom Mindestlohngesetz befreit. Für alle Praxiszeiten darüber hinaus, welche im Rahmen eines dualen kooperativen Studiums beim dualen kooperativen Praxispartner abgeleistet werden, ist die Rechtslage unklar. Maßgeblich ist, ob die geleistete Praxiszeit als Bestandteil des Hochschulstudiums anzusehen ist. Nicht mindestlohnpflichtig sind etwa auch solche Praxiszeiten, die über eine entsprechende Kooperationsvereinbarung (hochschule dual empfiehlt den Abschluss einer solchen Vereinbarung) von Hochschule und Praxispartner in das Studium integriert sind. Welche Praxiszeiten Bestandteil des Hochschulstudiums sind, ist nicht im Mindestlohngesetz geregelt; vielmehr handelt es sich um eine hochschulrechtliche Frage. Eine aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Abgrenzungsfrage ist nicht bekannt (Stand April 2020). hochschule dual kann zum Thema Mindestlohn im dualen kooperativen Studium daher keine rechtsverbindliche Einschätzung geben. Für die Dauer des dualen kooperativen Studiums empfiehlt hochschule dual den Praxispartnern die Zahlung einer angemessenen Vergütung, mindestens aber des Mindestlohnes (unter Berücksichtigung oben genannter Ausnahmen), um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Samples: www.th-ab.de

Jahresbezogene Berechnung. Bei der jahresbezogenen Berechnung werden dabei vorlesungsfreie Tage und der Zeitraum zur Prüfungsvorbereitung mit einer entsprechenden Quotierung zur Berechnung des Jahresurlaubs herangezogen: Weihnachten/Neujahr 6 Urlaubstage Pfingsten 2 Urlaubstage Ostern 2 Urlaubstage Prüfungstage (fünf je Prüfungszeitraum) 10 Urlaubstage Je fünf freie Tage pro „Semesterferien“ Semesterferien 10 Urlaubstage 30 Urlaubstage Bei der Berechnung nach der vorlesungsfreien Zeit werden die „Semesterferien“ (durchschnittlich 65 Arbeitstage) zur Berechnung des Jahresurlaubs herangezogen. Rechenbeispiel: 65 Arbeitstage / 260 Jahresarbeitstage (bei Vollzeitbeschäftigung) x 30 Urlaubstage (bei Vollzeitbeschäftigung) = 7,5 Urlaubstage hochschule dual empfiehlt für dieses Berechnungsmodell, im Zuge der Qualitätsstandards Berechnungsmodell einen Mindesturlaub von 10 Urlaubstagen während der Praxiszeit zu gewähren. Beide Berechnungsmodelle kommen final zu dem Ergebnis, dass innerhalb der jeweiligen „Semesterferien“ je fünf Urlaubstage, d.h. zehn Tage Jahresurlaub während der praktischen Tätigkeit beim Praxispartner, gewährt werden sollten. Das Kalenderjahr, welches das praktische Studiensemester beinhaltet, ist aufgrund einer erhöhten Praxistätigkeit gesondert zu berechnen. Seit 1. Januar 2015 hat Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Es gilt der jeweils aktuell gültige Mindestlohn. Generell haben neben Arbeitnehmer*innen auch freiwillige Praktikant*innen im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind demgegenüber sogenannte Pflichtpraktika. Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie obligatorisch zu leisten ist (vgl. hierzu § 22 MiLoG und § 26 BBiG). Das praktische Studiensemester im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPo) ist als Bestandteil einer hochschulrechtlichen Bestimmung vom Mindestlohngesetz befreit. Für alle Praxiszeiten darüber hinaus, welche im Rahmen eines dualen Studiums beim dualen Praxispartner abgeleistet werden, ist die Rechtslage unklar. Maßgeblich ist, ob die geleistete Praxiszeit als Bestandteil des Hochschulstudiums anzusehen ist. Nicht mindestlohnpflichtig sind etwa auch solche Praxiszeiten, die über eine entsprechende Kooperationsvereinbarung (hochschule dual empfiehlt den Abschluss einer solchen Vereinbarung) von Hochschule und Praxispartner in das Studium integriert sind. Welche Praxiszeiten Bestandteil des Hochschulstudiums sind, ist nicht im Mindestlohngesetz geregelt; vielmehr handelt es sich um eine hochschulrechtliche Frage. Eine aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Abgrenzungsfrage ist nicht bekannt (Stand April 2020August 2019). hochschule dual kann zum Thema Mindestlohn im dualen Studium daher keine rechtsverbindliche Einschätzung geben. Für die Dauer des dualen Studiums empfiehlt hochschule dual den Praxispartnern die Zahlung einer angemessenen Vergütung, mindestens aber des Mindestlohnes (unter Berücksichtigung oben genannter Ausnahmen), um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Samples: www.hs-ansbach.de

Jahresbezogene Berechnung. Bei der jahresbezogenen Berechnung werden dabei vorlesungsfreie Tage und der Zeitraum zur Prüfungsvorbereitung mit einer entsprechenden Quotierung zur Berechnung des Jahresurlaubs herangezogen: Weihnachten/Neujahr 6 Urlaubstage Pfingsten 2 Urlaubstage Ostern 2 Urlaubstage Prüfungstage (fünf je Prüfungszeitraum) 10 Urlaubstage Je fünf freie Tage pro „Semesterferien“ Semesterferien 10 Urlaubstage 30 Urlaubstage Bei der Berechnung nach der vorlesungsfreien Zeit werden die „Semesterferien“ (durchschnittlich durchschnitt- lich 65 Arbeitstage) zur Berechnung des Jahresurlaubs herangezogen. Rechenbeispiel: 65 Arbeitstage / 260 Jahresarbeitstage (bei Vollzeitbeschäftigung) x 30 Urlaubstage (bei VollzeitbeschäftigungVoll- zeitbeschäftigung) = 7,5 Urlaubstage hochschule dual empfiehlt für dieses Berechnungsmodell, im Zuge der Qualitätsstandards Berechnungsmodell einen Mindesturlaub von 10 Urlaubstagen Urlaubs- tagen während der Praxiszeit zu gewähren. Beide Berechnungsmodelle kommen final zu dem Ergebnis, dass innerhalb der jeweiligen „SemesterferienSemes- terferien“ je fünf Urlaubstage, d.h. zehn Tage Jahresurlaub während der praktischen Tätigkeit beim Praxispartner, gewährt werden sollten. Das Kalenderjahr, welches das praktische Studiensemester beinhaltet, ist aufgrund einer erhöhten Praxistätigkeit gesondert zu berechnen. Seit 1. Januar 2015 hat Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Es gilt der jeweils aktuell ak- tuell gültige Mindestlohn. Generell haben neben Arbeitnehmer*innen auch freiwillige Praktikant*innen Prak- tikant*innen im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind demgegenüber sogenannte Pflichtpraktika. Ein Pflichtpraktikum Pflicht- praktikum liegt vor, wenn das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer ei- ner Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie obligatorisch zu leisten ist (vgl. hierzu § 22 MiLoG und § 26 BBiG). Das praktische Studiensemester im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung Rahmenprüfungs- ordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPo) ist als Bestandteil einer hochschulrechtlichen hochschul- rechtlichen Bestimmung vom Mindestlohngesetz befreit. Für alle Praxiszeiten darüber hinaus, welche im Rahmen eines dualen Studiums beim dualen du- alen Praxispartner abgeleistet werden, ist die Rechtslage unklar. Maßgeblich ist, ob die geleistete Praxiszeit als Bestandteil des Hochschulstudiums anzusehen ist. Nicht mindestlohnpflichtig mindest- lohnpflichtig sind etwa auch solche Praxiszeiten, die über eine entsprechende Kooperationsvereinbarung Kooperati- onsvereinbarung (hochschule dual empfiehlt den Abschluss einer solchen Vereinbarung) von Hochschule und Praxispartner in das Studium integriert sind. Welche Praxiszeiten Bestandteil Be- standteil des Hochschulstudiums sind, ist nicht im Mindestlohngesetz geregelt; vielmehr handelt es sich um eine hochschulrechtliche Frage. Eine aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Abgrenzungsfrage ist nicht bekannt be- kannt (Stand April 2020August 2019). hochschule dual kann zum Thema Mindestlohn im dualen Studium daher keine rechtsverbindliche Einschätzung geben. Für die Dauer des dualen Studiums empfiehlt hochschule dual den Praxispartnern die Zahlung einer angemessenen Vergütung, mindestens aber des Mindestlohnes (unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung oben genannter Ausnahmen), um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Samples: www.hs-ansbach.de

Jahresbezogene Berechnung. Bei der jahresbezogenen Berechnung werden dabei vorlesungsfreie Tage und der Zeitraum zur Prüfungsvorbereitung mit einer entsprechenden Quotierung zur Berechnung des Jahresurlaubs herangezogen: Weihnachten/Neujahr 6 Urlaubstage Pfingsten 2 Urlaubstage Ostern 2 Urlaubstage Prüfungstage (fünf je Prüfungszeitraum) 10 Urlaubstage Je fünf freie Tage pro „Semesterferien“ 10 Urlaubstage 30 Urlaubstage Bei der Berechnung nach der vorlesungsfreien Zeit werden die „Semesterferien“ (durchschnittlich 65 Arbeitstage) zur Berechnung des Jahresurlaubs herangezogen. Rechenbeispiel: 65 Arbeitstage / 260 Jahresarbeitstage (bei Vollzeitbeschäftigung) x 30 Urlaubstage (bei Vollzeitbeschäftigung) = 7,5 Urlaubstage hochschule dual empfiehlt für dieses Berechnungsmodell, im Zuge der Qualitätsstandards einen Mindesturlaub von 10 Urlaubstagen während der Praxiszeit zu gewähren. Beide Berechnungsmodelle kommen final zu dem Ergebnis, dass innerhalb der jeweiligen „Semesterferien“ je fünf Urlaubstage, d.h. zehn Tage Jahresurlaub während der praktischen Tätigkeit beim Praxispartner, gewährt werden sollten. Das Kalenderjahr, welches das praktische Studiensemester beinhaltet, ist aufgrund einer erhöhten Praxistätigkeit gesondert zu berechnen. Seit 1. Januar 2015 hat Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Es gilt der jeweils aktuell gültige Mindestlohn. Generell haben neben Arbeitnehmer*innen Arbeitnehmern auch freiwillige Praktikant*innen Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind demgegenüber sogenannte Pflichtpraktika. Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie obligatorisch zu leisten ist (vgl. hierzu § 22 MiLoG und § 26 BBiG). Das praktische Studiensemester im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPo) ist als Bestandteil einer hochschulrechtlichen Bestimmung vom Mindestlohngesetz befreit. Für alle Praxiszeiten darüber hinaus, welche im Rahmen eines dualen Studiums beim dualen Praxispartner abgeleistet werden, ist die Rechtslage unklar. Maßgeblich ist, ob die geleistete Praxiszeit als Bestandteil des Hochschulstudiums anzusehen ist. Nicht mindestlohnpflichtig sind etwa auch solche Praxiszeiten, die über eine entsprechende Kooperationsvereinbarung (hochschule dual empfiehlt den Abschluss einer solchen Vereinbarung) von Hochschule und Praxispartner in das Studium integriert sind. Welche Praxiszeiten Bestandteil des Hochschulstudiums sind, ist nicht im Mindestlohngesetz geregelt; vielmehr handelt es sich um eine hochschulrechtliche Frage. Eine aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Abgrenzungsfrage ist nicht bekannt (Stand April 2020). hochschule dual kann zum Thema Mindestlohn im dualen Studium daher keine rechtsverbindliche Einschätzung geben. Für die Dauer des dualen Studiums empfiehlt hochschule dual den Praxispartnern die Zahlung einer angemessenen Vergütung, mindestens aber des Mindestlohnes (unter Berücksichtigung oben genannter Ausnahmen), um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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