Jobkontrolle Musterklauseln

Jobkontrolle. Volvo IT gehört zu 100% AB Volvo und Volvo IT ist seit Jahrzehnten der Hauptlieferant von IT‐Dienstleistungen für die Händler der Volvo‐Gruppe. HCL und HCL Schweden sind strategische Partner der Volvo‐Gruppe und der wich‐ tigsten Infrastrukturanbieter von Volvo IT. Volvo IT, HCL und HCL Schweden sind jedoch als Lieferanten nicht obli‐ gatorisch, und andere Lieferanten können vom Händler ausgewählt werden. Die Kriterien für die Auswahl eines IT‐ Anbieters innerhalb oder ausserhalb der Volvo‐Gruppe sind in erster Linie Wirtschaftlichkeit, Verfügbarkeit, Si‐ cherheit und Servicelevel. Das Servicelevel und die Sicher‐ heit basieren in der Regel auf der grundlegenden Sicher‐ heitsstufe von Volvo IT, wie sie im Volvo IT Corporate Security Handbook beschrieben wird. Wenn aufgrund der Klassifizierung der Informationen zusätzliche Sicherheits‐ massnahmen erforderlich sind, werden diese vom Kunden und Händler ausgehandelt und alle erforderlichen Mass‐ nahmen werden ergriffen. Volvo IT verfügt über eine ei‐ gene interne Audit‐Organisation, die in regelmässigen Ab‐ ständen die Organisation und die Leistung der Services überprüft. Ausserdem wird Volvo IT sowohl von Pricewa‐ terhouseCoopers (im Auftrag von AB Volvo) als auch von Bureau Veritas (Zertifizierungsstelle für das ISO 27001‐ Zertifikat von Volvo IT) geprüft. Das VINST‐System, bei dem Kundenanfragen (oder Volvo‐IT‐Mitarbeiter) entge‐ gengenommen werden, stellt sicher, dass Volvo IT die Vertragserfüllung überwacht. Wenn der Händler nicht der in dieser Klausel 6 festgelegten Prüfungsroutine unter‐ liegt, hat der Kunde das Recht, den Händler zu auditieren.
Jobkontrolle. Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenverarbeitung gemäß den Anweisungen des Datenimporteurs: • Eindeutiger Wortlaut der vertraglichen Anweisungen • Erfüllung von Anweisungen durch richtige Gestaltung von Prozessen und Verfahren.

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  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.