Rechtswirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Xxxxx im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.
Rechtswirksamkeit. Soweit sich eine der Bestimmungen dieses Vertrages als nichtig oder aus einem ande- ren Grund als rechtsunwirksam erweisen sollte oder nicht Vertragsbestandteil gewor- den ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. § 306 BGB findet Anwendung.
Rechtswirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein bzw. durch gesetzliche Neuregelungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Gleiches gilt, wenn eine Regelung undurchführbar ist.
Rechtswirksamkeit. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.
Rechtswirksamkeit. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Eine rechtsunwirksame Regelung wird von den Ver- tragspartnern durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, die der unwirksamen Regelung bezüglich der Erreichung des Vereinbarungszweckes möglichst nahe kommt.
Rechtswirksamkeit. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
Rechtswirksamkeit. Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden. Die Vertragspartner sind sich einig, dass Regelungen, die geltendem oder künftigem Recht widersprechen der Rechtssituation anzupassen sind.
Rechtswirksamkeit. Soweit sich eine der Bestimmungen dieses Vertrages als nichtig oder aus einem ande- ren Grund als rechtsunwirksam erweisen sollte oder nicht Vertragsbestandteil gewor- den ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. § 306 BGB findet Anwendung. Sofern Änderungen der Regelungen dieses Vertrages und/ oder des Preis- und Leistungsverzeichnisses UnionDepot Komfort des Anbieters, mit dem Kunden vereinbart werden sollen, bietet der Anbieter dem Kunden diese Änderungen spätes- tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in T ext- form an. Die Zustimmung des Kunden zu den vorgeschlagenen Änderungen gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung dem Anbieter nicht vor dem vorgeschlagenen Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderungen mitteilt. Der Anbieter weist den Kunden auf diese Genehmigungswirkung in dem Angebot besonders hin.
Rechtswirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen der Verträge (einschließ- lich dieser AGB) nichtig oder rechtsunwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. In diesem Fall sollen nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame ersetzt werden, die in ihren wirtschaftli- chen Auswirkungen jenen der unwirksamen so nahekom- men, wie rechtlich möglich.
Rechtswirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.