Jobticket. Das Deutschland-Ticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden. Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein. Der Fahrpreis für das Deutschland-Ticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Ab- schnitt 4 abzüglich 5% Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeit- geber einen Zuschuss zum Jobticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt.
Jobticket. (1) Das Jobticket persönlich und das Jobticket Ausbildung sind maschinell erstellte und mit den personenbezogenen Daten des Inhabers: Name, Vorname und Angaben zum Geltungsbereich, zum Kalendermonat, zur Wagenklasse, versehene Fahrkarten. Sie tragen keine besonderen Prüfvermerke. Die Jobtickets werden zweimal jährlich gebündelt aus sechs einzelnen Fahrkarten ausgegeben.
(2) Der Abonnent hat die Jobtickets auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich der Abonnementzentrale anzuzeigen.
Jobticket. Das Jobticket erhält der Fahrgast von seiner Firma, Institution oder Einrichtung, die mit dem Verkehrsunternehmen einen Vertrag zur Nutzung des Jobtickets abgeschlossen hat.
Jobticket. 4.1 Das D-Ticket wird als rabattiertes Jobti- cket gemäß Abschnitt B.5 angeboten (Deutschland-Jobticket)
4.2 Das Deutschland-Jobticket kann von Be- schäftigten genutzt werden, deren Arbeitge- ber eine besondere Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland-Jobtickets abge- schlossen hat. Die besondere Vereinbarung kann ausschließlich als Bestandteil des Rah- menvertrages zum NAH.SH-Jobticket abge- schlossen werden.
4.3 Voraussetzungen für den Abschluss der besonderen Vereinbarung sind: − ein bestehender Rahmenvertrag zum NAH.SH-Jobticket mit einer Mindestab- nahme von insgesamt 5 Jobtickets monat- lich (Deutschland-Jobticket und/ oder NAH.SH-Jobticket) oder der Nachweis eines bestehenden Vertrages für Großkundena- bonnements (GKA) im Hamburger Ver- kehrsverbund (hvv) mit der XXX- Xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxx xxx X-Xxxx Xxxxxxx GmbH und − die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zum Deutschland-Jobticket analog der Vereinbarung zum NAH.SH-Jobticket. In- folgedessen ist das Deutschland-Jobticket erhältlich, wenn der Arbeitgeber einen Zu- schuss zum Deutschland-Jobticket von mindestens 15,00 € pro Monat und Be- schäftigtem leistet; der Arbeitgeberzu- schuss muss für alle Beschäftigten eines Rahmenvertrages einheitlich sein.
4.4 Das Deutschland-Jobticket berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von Personen bis einschließlich 5 Jahren. Weitere Mitnahmere- gelungen gelten nicht.
4.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das NAH.SHJobticket gemäß den Tarifbe- stimmungen SH-Tarif.
Jobticket. 5.1 Das D-Ticket kann als rabattiertes Jobti- cket angeboten werden.
5.2 Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Ver- kehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland-Jobtickets abge- schlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwal- tungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.
5.3 Der Fahrpreis für das D-Ticket als Jobti- cket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 abzü- glich 5 % Rabatt. Voraussetzung für den Ra- batt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet, der mindestens 25 % des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt.
Jobticket. Das Jobticket ist eine persönliche Jahreskarte. Voraussetzung für den Erwerb eines Jobti- ckets ist ein entsprechender Rahmenvertrag. Das Jobticket wird für ein Jahr oder länger ausgestellt. Der Fahrpreis ist monatlich im Voraus zu zahlen. Die Fahrtberechtigung wird durch die monatliche Zahlung des Fahrpreises jeweils für den Zahlungsmonat erworben. Im Übrigen gelten die Bedingungen der Umwelt-Jahreskarte analog (Ziff.4.2.4.2)
Jobticket. Das NAH.SH-Jobticket kann von Angestellten und Beamten (Mitarbeiter) genutzt werden, deren Arbeitgeber einen Rahmenvertrag über den Erwerb des Jobtickets im SH-Tarif abge- schlossen hat. Der Rahmenvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Ver- triebspartner geschlossen. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmungen können sein: Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und Institutionen. Voraussetzungen für den Abschluss des Rahmenvertrages sind – eine Laufzeit des Rahmenvertrages von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten und – die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zum Fahrpreis gemäß Nr. 5 dieser Bedin- gungen für jedes abgenommene Jobti- cket. Weiterhin muss eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein: – eine Mindestabnahme von insgesamt 5 Jobtickets monatlich im SH-Tarif und/ oder im Tarif der Verkehrsregion Flens- burg/ Schleswig oder – der Nachweis eines bestehenden Vertra- ges für Großkundenabonnements (GKA) im Hamburger Verkehrsverbund (hvv) mit der GKA-Betreuungsstelle des hvv bei der S-Bahn Hamburg GmbH. Ein Rahmenvertrag zum Jobticket kann nicht geschlossen werden, solange ein aktiver Rahmenvertrag für das NAH.SH-Firmenabo besteht. Das Jobticket gilt von 00:00 Uhr des ersten Gültigkeitstages bis zum Betriebsschluss des letzten Gültigkeitstages. Die konkrete Gel- tungsdauer richtet sich nach dem auf dem Jobticket angegebenen Zeitraum. Das Jobticket berechtigt während der Gel- tungsdauer zu beliebig vielen Fahrten auf der eingetragenen Relation gemäß I.2.1. Jobti- ckets der Preisstufe 21+ gelten als Netzkarte für den gesamten Tarifraum. Dies gilt ebenso für die Preisstufe 21, mit Einschränkungen auf der Insel Sylt, wo abweichend nur Fahrten in den Tarifzonen 1050 (Westerland, Tin- num), 1060 (Archsum, Keitum) und 1070 (Morsum) zulässig sind. Jobtickets sind personengebunden. Sie wer- den ausschließlich auf den Namen des Mitar- beiters ausgestellt und mit einem Lichtbild des Mitarbeiters versehen. Die Ausgabe erfolgt wahlweise als (i) Handy-Ticket oder als
Jobticket. Die Arbeitnehmerin erhält längstens bis zum Ablauf des 31. August 2025 einen Zuschuss in Höhe von 25 % des Preises für den Erwerb eines »Deutschlandtickets« oder eines mindestens für sechs Monate geltenden Abonnements für eine Zeitfahr- karte für Fahrten zwischen Wohnort und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit dem öffentlichen Nahverkehr, wenn die Voraussetzung der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 15 und § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG gegeben sind. Der Zuschussanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf höchstens 25 % des aktuellen Preises für ein »Deutschlandticket«.
Jobticket. Für den Erwerb und die Nutzung des JobTickets gelten die Bedingungen für das JobTicket in der jeweils gültigen Fassung (s. Teil III, F).
Jobticket. Gesetzliche Grundlage: § 26 Z 5 EStG Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein „Jobticket“ steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber kann auch jene Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lassen, ohne dass dies beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Diese Regelung gilt auch für jene Fälle, in denen der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt. In jedem Fall ist zu beachten, dass eine „Gehaltsumwandlung“ zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Ab 1. Juli 2021 ist diese steuerliche Begünstigung auch auf Tickets für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig von der Ticketart (1-2-3- Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc.) anwendbar. Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind daher nicht von der Begünstigung umfasst. Die Reichweite der Tickets ist dabei nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt. Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten. In jedem Fall ist zu beachten, dass eine „Gehaltsumwandlung“ zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt.