Common use of JURAGRAR Clause in Contracts

JURAGRAR. Mitversichert sind – Nebenbetriebe Die Mitversicherung eines Nebenbetriebes gem. § 27 Abs.1a AUXILIA ARB/2016 setzt voraus, dass der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb wirt- schaftlich untergeordnet ist und vom Versicherungsnehmer und/oder einer nach § 27 AUXILIA ARB/2016 mitversicherten Person betrieben wird. Wird der Nebenbetrieb von einer GbR betrieben ist dieser nur dann mitversichert, wenn sich die GbR ausschließlich aus dem Versiche- rungsnehmer und den nach § 27 AUXILIA ARB/2016 mitversicherten Personen zusammensetzt. Der Nebenbetrieb muss im Versicherungs- schein genannt sein. Für Nebenbetriebe, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind, ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht mitversichert. Für gewerbe- steuerpflichtige Nebenbetriebe gilt der Vertrags-Rechtsschutz nur, so- weit es sich um Hilfsgeschäfte und eingekaufte Dienstleistungen gemäß Klausel 3 zu den AUXILIA ARB/2016 handelt. Nebenbetriebe, deren Inhaber eine juristische Person ist, können nicht mitversichert werden. Diese Nebenbetriebe können sich über JURAFIRM oder den Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige versichern. – auf den Inhaber oder die mitversicherten Personen zugelassene LKW’s und Nutzfahrzeuge mit schwarzen amtlichen Kennzeichen. – die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Enteignungs-, Planfeststel- lungs- und Flurbereinigungsverfahren.

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JURAGRAR. Mitversichert Über den Versicherungsumfang des Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechts- schutzes hinaus sind im JURAGRAR mitversichert: – Nebenbetriebe Die Mitversicherung eines Nebenbetriebes gem. gemäß § 27 Abs.1a Abs.1 a) AUXILIA ARB/2016 ARB/2021 setzt voraus, dass der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb wirt- schaftlich wirtschaftlich untergeordnet ist und vom Versicherungsnehmer und/Versiche- rungsnehmer oder einer nach § 27 AUXILIA ARB/2016 mitversicherten ARB/2021 mitversi- cherten Person betrieben wird. Wird der Nebenbetrieb von einer GbR betrieben GbR, OHG oder KG betrieben, ist dieser nur dann mitversichert, wenn sich die GbR GbR, OHG oder KG ausschließlich aus dem Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer und den nach § 27 AUXILIA ARB/2016 Abs. 2 a) aa) - ee), gg), hh) XXXXXXX XXX/0000 mitversicherten Personen zusammensetzt. Der Nebenbetrieb muss im Versicherungs- schein Versicherungsschein genannt sein. Nebenbetriebe, deren Inhaber eine juristische Person ist (z.B. GmbH), können nicht mitversichert werden. Diese Nebenbetrie- be können sich über JURAFIRM oder PBVI für Firmen, Selbständi- ge und freiberuflich Tätige versichern. – Für Nebenbetriebe, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind, ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht mitversichert. Für gewerbe- steuerpflichtige gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe gilt der Vertrags-Rechtsschutz Rechts- schutz nur, so- weit soweit es sich um Hilfsgeschäfte und eingekaufte Dienstleistungen gemäß Klausel 3 zu den AUXILIA ARB/2016 ARB/2021 handelt. Nebenbetriebe, deren Inhaber eine juristische Person ist, können nicht mitversichert werden. Diese Nebenbetriebe können sich über JURAFIRM oder den Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige versichern. auf Auf den Inhaber oder die mitversicherten Personen zugelassene LKW’s und Nutzfahrzeuge mit schwarzen amtlichen Kennzeichen. – die Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Enteignungs-, Planfeststel- lungs- und Flurbereinigungsverfahren. – Spezial-Straf-Rechtsschutz Ein weiterer Inhaber des versicherten land-, teich-, oder forstwirtschaftli- chen Betriebes (Mitinhaber), der überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt, kann mitversichert werden. Hoferbe Hoferbe ist die Person, die der Hofeigentümer durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag unter Lebenden hierzu bestimmt hat. Der Hoferbe kann mitversichert werden, wenn er überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt.

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