Kündigung infolge höherer Gewalt a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
Kündigung infolge höherer Gewalt a. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerecht, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
b. Im Fall der Kündigung kann der RV für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach §638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c. Der RV ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jeden Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Vertragspartner zu tragen.
Kündigung infolge höherer Gewalt. Wir haften nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste von uns oder unseren Vertragspartnern beeinflusst werden. Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Sie, als auch wir den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Veranstaltungsbeginn aus vorgenannten Gründen erhalten Sie den gezahlten Preis, abzüglich der bereits erbrachten Leistungen unverzüglich zurück. Ein weiterer Anspruch besteht nicht. Wird der Vertrag gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Übrigen fallen Mehrkosten Ihnen zur Last. Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Veranstaltung, kann der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall werden wir die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere werden Sie, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsah, zurückgeführt. Wird der Vertrag gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für die Rückbeförderung von Ihnen und uns je zur Hälfte getragen. Im Übrigen fallen Mehrkosten Ihnen zur Last.
Kündigung infolge höherer Gewalt. 11.1. Falls vor Transferbeginn eine wesentliche Vertragsleistung durch ein WEBTAXI S.à r.l. gegenüber äußeres Ereignis unmöglich wird, so hat der Kunde, der gebührend darüber informiert wurde, das Recht, vom Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist zurückzutreten oder sich ohne Aufpreis für eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die ihm von WEBTAXI S.à r.l. angeboten wird, zu entscheiden. Sollte sich der Kunde für den Rücktritt vom Vertrag entscheiden, werden ihm alle bereits gezahlten Beträge innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ohne Aufpreis zurückerstattet. Bei einer minderwertigen Ersatzleistung hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Preisunterschieds.
Kündigung infolge höherer Gewalt. 11.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschliessungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.
11.2. Nach Kündigung kann TP für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung in Anrechnung des Reisepreises verlangen.
11.3. TP ist nach Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst.
11.4. Die Mehrksoten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
11.5. Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge von keinem der Teile zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt, vgl. 11.1.) und entstehen TP Kosten, die trotzt nachweisbarer Versuche von TP z.B. bei Leistungsträgern nicht vermieden werden, so tragen die Parteien diese Kosten jeweils zur Hälfte.
Kündigung infolge höherer Gewalt. 12.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen),
Kündigung infolge höherer Gewalt. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
Kündigung infolge höherer Gewalt. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Naturkatastrophen, schlechtes Wetter, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Vertragsparteien zur Kündigung.
Kündigung infolge höherer Gewalt. 9.1 Erschwerungen, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Vertragsparteien zur Kündigung des Reisevertrages. Im Falle einer bereits angetretenen Reise ist ECCO-Reisen berechtigt, den Reisevertrag auch vor Ort zu kündigen.
9.2 ECCO-Reisen kann für die bis zur Kündigung bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9.3 ECCO-Reisen ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung des Reisenden verpflichtet, falls der Reisevertrag die Beförderung des Reisenden mit umfasste. In jedem Fall hat ECCO-Reisen die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
9.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung sind von ECCO-Reisen und vom Reisenden je zur Hälfte zu tragen. Die darüber hinausgehenden Mehrkosten trägt der Reisende selbst.
Kündigung infolge höherer Gewalt. 14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.