Kündigungsrecht der Schuldverschreibungsinhaber Musterklauseln

Kündigungsrecht der Schuldverschreibungsinhaber. Jeder Schuldverschreibungsinhaber ist berechtigt, seine Schuldverschreibung mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ablauf eines Jahres nach Laufzeitbeginn, also jeweils zum 01.08. eines Kalenderjahres, zu kündigen, jedoch frühestens zum Ablauf des 3. vollen Jahres nach Laufzeitbeginn. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für einen Schuldverschreibungsinhaber insbesondere vor, wenn 5.2.1 die Emittentin mit der Zahlung von Zinsen oder Kapital länger als 30 Bankarbeitstage nach Fälligkeit in Verzug ist; ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall allerdings nicht, wenn und soweit die Emittentin aufgrund des Rangrücktritts gemäß Ziff. 7 nicht zur Zahlung verpflichtet ist bzw. die Schuldverschreibungsinhaber ihre Ansprüche nicht geltend machen dürfen; 5.2.2 die Emittentin die Erfüllung einer anderen wesentlichen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen schuldhaft nicht oder nicht vollständig erfüllt und diese Nichterfüllung länger als 30 Bankarbeitstage fortdauert, nachdem die Emittentin hierüber eine Benachrichtigung von einem Schuldverschreibungsinhaber erhalten hat; 5.2.3 die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit allgemein bekannt gibt oder ihren Gläubigern eine allgemeine Regelung zur Bezahlung ihrer Schulden anbietet; 5.2.4 der gegenwärtige Kommanditist der Emittentin oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen nicht länger mehr als 50 % der Kommanditanteile, der Stimmrechte, des wirtschaftlichen Eigentums oder jedweder Form von Kontrolle über Emittentin innehat; oder 5.2.5 ein Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
Kündigungsrecht der Schuldverschreibungsinhaber. Jeder Schuldverschreibungsinhaber ist berechtigt, seine FBV-Schuldverschreibung mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ablauf eines Jahres nach Laufzeitbeginn zu kündigen, jedoch frühestens zum Ablauf des 8. vollen Jahres nach Laufzeitbeginn. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für einen Schuldverschreibungsinhaber insbesondere vor, wenn 5.2.1 die Emittentin mit der Zahlung von Zinsen oder Kapital länger als 30 Bankarbeitstage nach Fälligkeit in Verzug ist; ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall allerdings nicht, wenn und soweit die Emittentin aufgrund des Rangrücktritts gemäß Ziff. 7 nicht zur Zahlung verpflichtet ist bzw. die Schuldverschreibungsinhaber ihre Ansprüche nicht geltend machen dürfen; 5.2.2 die Emittentin die Erfüllung einer anderen wesentlichen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen schuldhaft nicht oder nicht vollständig erfüllt und diese Nichterfüllung länger als 30 Bankarbeitstage fortdauert, nachdem die Emittentin hierüber eine Benachrichtigung von einem Schuldverschreibungsinhaber erhalten hat; 5.2.3 die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit allgemein bekannt gibt oder ihren Gläubigern eine allgemeine Regelung zur Bezahlung ihrer Schulden anbietet; 5.2.4 der gegenwärtige Kommanditist der Emittentin oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen nicht länger mehr als 50 % der Kommanditanteile, der Stimmrechte, des wirtschaftlichen Eigentums oder jedweder Form von Kontrolle über Emittentin innehat; oder 5.2.5 ein Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
Kündigungsrecht der Schuldverschreibungsinhaber. Die Schuldverschreibungsinhaber haben nicht das Recht, Schuldverschreibungen ordentlich zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für einen Schuldverschreibungsinhaber insbesondere vor, wenn 5.2.1. die Emittentin mit der Zahlung von Zinsen oder Kapital länger als 30 Bankarbeitstage nach Fälligkeit in Verzug ist; 5.2.2. die Emittentin die Erfüllung einer anderen wesentlichen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen schuldhaft nicht oder nicht vollständig erfüllt und diese Nichterfüllung länger als 30 Bankarbeitstage fortdauert, nachdem die Emittentin hierüber eine Benachrichtigung von einem Schuldverschreibungsinhaber erhalten hat; 5.2.3. die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit allgemein bekannt gibt oder ihren Gläubigern eine allgemeine Regelung zur Bezahlung ihrer Schulden anbietet; oder 5.2.4. ein Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.