Kapazitätserweiterung. (1) Wird ein Netzzugangsantrag mangels Netzkapazitäten in vorgelagerten Erd- gasleitungsanlagen oder mangels Netzverbund verweigert, hat der Netzzu- gangswerber die Möglichkeit, beim Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteiler- netz die gastechnische Anlage angeschlossen ist/sein wird, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Dieser Antrag hat dieselben Informationen wie ein Netzzugangsantrag gemäß Punkt VIII Abs (5) und (5a) zu enthalten, ausgenommen die Angabe des Versorgers sowie der zugehörigen Bilanz- gruppe. (2) Mit dem Antrag auf Kapazitätserweiterung anerkennt der Netzzugangswerber die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen. (3) Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, den Antrag des Kunden umgehend an den Regelzonenführer weiterzuleiten, sodass dieser den Antrag gemäß den Bestimmungen zur Langfristigen Planung (§ 12e GWG) berücksichtigen kann. (4) Voraussetzung der Stattgebung des Antrags gemäß Abs (1) ist, dass der Regelzonenführer dem Verteilernetzbetreiber die Verfügbarkeit der erforder- lichen Transportkapazität auf Basis der folgenden Voraussetzungen und den darin jeweils enthaltenen Bedingungen mitteilt: (a) die Langfristige Planung enthält die notwendigen Umsetzungsmaß- nahmen zur Schaffung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfes und diese Langfristige Planung wurde durch die Energie-Control Kommission genehmigt; (b) die jeweils betroffenen Netzbetreiber haben mit dem Regelzonenführer Netzausbauverträge betreffend die Umsetzung der in der Langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen. (5) Der Verteilernetzbetreiber ist erst dann zur Stattgebung des Antrages und Ge- genfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der Regel- zonenführer erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tä- tigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Be- dingungen – wie z.B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nach- gekommen ist. (6) Im Kapazitätserweiterungsvertrag können zwischen dem Antragsteller und dem Verteilernetzbetreiber nichtdiskriminierende und sachgerechte Bedin- gungen vertraglich vereinbart werden, von deren Erfüllung die Umsetzung der Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung abhängen. Zur Absicherung der Inves- titionen, welche mit der Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung ausgelöst werden, kann im Kapazitätserweiterungsvertrag eine Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung ab dem im Kapazitätserweiterungsvertrag ver- traglich vereinbarten Beginn des Transportes im Ausmaß der Nichtinanspruch- nahme vertraglich vereinbart werden. Die Zahlung für die (teilweise) Nichtinan- spruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten An- schlussleistung verringert sich in dem Ausmaß, in dem die nicht genutzte, ge- mäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragte Anschlussleistung, von Dritten genutzt wird. Zur Absicherung dieser Zahlung kann die Leistung einer ange- messenen Sicherheitsleistung vereinbart werden. (7) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich bei Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung gemäß Abs (1), dem Netzbenutzer ab einem be- stimmten in der Zukunft liegenden Stichtag Netzzugang zum Verteilernetz ge- mäß § 17 Abs 1 GWG unter den Bedingungen des Abs (4) bis (6) zu ge- währen. (8) Der Netzbenutzer hat nach Bekanntgabe des endgültigen Termines der Kapa- zitätsbereitstellung durch den Verteilernetzbetreiber, spätestens 10 (zehn) Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn der Transportleistung, einen Netzzu- gangsantrag für Neuanlagen gemäß Punkt VIII zu stellen. Der Verteilernetz- betreiber hat den Netzbenutzer im Kapazitätserweiterungsvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Netzzugangsantrages hinzuweisen. Bei nicht zeit- gerechter Abgabe dieses Antrages kann die Transportleistung nicht fristgerecht erbracht werden, unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten der Ver- tragspartner aus dem Kapazitätserweiterungsvertrag. Dem Abschluss des Netzzugangsvertrages hat der Abschluss eines Netzzutrittsvertrages gemäß Punkt III voranzugehen.
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Kapazitätserweiterung. Anforderungen an die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung:
(1) Wird ein Netzzugangsantrag mangels Netzkapazitäten in vorgelagerten Erd- gasleitungsanlagen oder mangels Netzverbund verweigert, hat der Netzzu- gangswerber die Möglichkeit, beim Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteiler- netz die gastechnische Anlage angeschlossen ist/sein wird, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Dieser Antrag hat dieselben Informationen wie ein Netzzugangsantrag gemäß Punkt VIII Abs (5) und (5a) zu enthalten, ausgenommen die Angabe des Versorgers sowie der zugehörigen Bilanz- gruppe.
(2) Mit dem Antrag auf Kapazitätserweiterung anerkennt der Netzzugangswerber die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen.
(3) Der Verteilnetzbetreiber Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, den Antrag des Kunden sowie einen Verzicht des Kunden auf einen Antrag umgehend an den Regelzonenführer Verteilergebietsmanager weiterzuleiten, sodass dieser den Antrag gemäß den Bestimmungen zur Langfristigen Planung (§ 12e GWG22 GWG 2011 idgF) berücksichtigen kann.
(42) Voraussetzung der Stattgebung des Antrags gemäß Abs (1) auf Kapazitätserweiterung ist, dass der Regelzonenführer Verteilergebietsmanager dem Verteilernetzbetreiber die Verfügbarkeit der erforder- lichen erforderlichen Transportkapazität auf Basis der folgenden Voraussetzungen und den darin jeweils enthaltenen Bedingungen mitteilt:
(a) die Langfristige Planung enthält die notwendigen Umsetzungsmaß- nahmen Umsetzungsmaßnahmen zur Schaffung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfes und diese Langfristige Planung wurde durch die Energie-Control Kommission Regulierungsbehörde genehmigt;
(b) die jeweils betroffenen Netzbetreiber haben mit dem Regelzonenführer Verteilergebietsmanager Netzausbauverträge betreffend die Umsetzung der in der Langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen.
(53) Der Verteilernetzbetreiber ist erst dann zur Stattgebung des Antrages und Ge- genfertigung Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw bzw. sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der Regel- zonenführer Verteilergebietsmanager erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tä- tigentätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Be- dingungen Bedingungen – wie z.B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nach- gekommen nachgekommen ist.
(6) Im Kapazitätserweiterungsvertrag können zwischen dem Antragsteller und dem Verteilernetzbetreiber nichtdiskriminierende und sachgerechte Bedin- gungen vertraglich vereinbart werden, von deren Erfüllung die Umsetzung der Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung abhängen. Zur Absicherung der Inves- titionen, welche mit der Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung ausgelöst werden, kann im Kapazitätserweiterungsvertrag eine Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung ab dem im Kapazitätserweiterungsvertrag ver- traglich vereinbarten Beginn des Transportes im Ausmaß der Nichtinanspruch- nahme vertraglich vereinbart werden. Die Zahlung für die (teilweise) Nichtinan- spruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten An- schlussleistung verringert sich in dem Ausmaß, in dem die nicht genutzte, ge- mäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragte Anschlussleistung, von Dritten genutzt wird. Zur Absicherung dieser Zahlung kann die Leistung einer ange- messenen Sicherheitsleistung vereinbart werden.
(7) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich bei Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung gemäß Abs (1), dem Netzbenutzer ab einem be- stimmten in der Zukunft liegenden Stichtag Netzzugang zum Verteilernetz ge- mäß § 17 Abs 1 GWG unter den Bedingungen des Abs (4) bis (6) zu ge- währen.
(8) Der Netzbenutzer hat nach Bekanntgabe des endgültigen Termines der Kapa- zitätsbereitstellung durch den Verteilernetzbetreiber, spätestens 10 (zehn) Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn der Transportleistung, einen Netzzu- gangsantrag für Neuanlagen gemäß Punkt VIII zu stellen. Der Verteilernetz- betreiber hat den Netzbenutzer im Kapazitätserweiterungsvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Netzzugangsantrages hinzuweisen. Bei nicht zeit- gerechter Abgabe dieses Antrages kann die Transportleistung nicht fristgerecht erbracht werden, unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten der Ver- tragspartner aus dem Kapazitätserweiterungsvertrag. Dem Abschluss des Netzzugangsvertrages hat der Abschluss eines Netzzutrittsvertrages gemäß Punkt III voranzugehen.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Kapazitätserweiterung. (1) Wird ein Netzzugangsantrag mangels Netzkapazitäten in vorgelagerten Erd- gasleitungsanlagen Erdgasleitungsanlagen oder mangels Netzverbund verweigert, hat der Netzzu- gangswerber Antragsteller die Möglichkeit, beim Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteiler- netz Verteilernetz die gastechnische Anlage angeschlossen ist/sein wird, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Dieser Antrag hat dieselben Informationen wie ein Netzzugangsantrag gemäß Punkt VIII Abs (5) und (5a) zu enthalten, ausgenommen die Angabe des Versorgers sowie der zugehörigen Bilanz- gruppeBilanzgruppe.
(2) Mit dem Antrag auf Kapazitätserweiterung anerkennt der Netzzugangswerber Antragsteller die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen.
(3) Der Verteilnetzbetreiber EVN ist verpflichtet, den Antrag des Kunden Antragstellers umgehend an den Regelzonenführer weiterzuleiten, sodass dieser den Antrag gemäß den Bestimmungen zur Langfristigen Planung (§ 12e GWG) berücksichtigen kann.
(4) Voraussetzung der Stattgebung des Antrags gemäß Abs (1) ist, dass der Regelzonenführer dem Verteilernetzbetreiber EVN die Verfügbarkeit der erforder- lichen erforderlichen Transportkapazität auf Basis der folgenden Voraussetzungen und den darin jeweils enthaltenen Bedingungen mitteilt:
(a) die Langfristige Planung enthält die notwendigen Umsetzungsmaß- nahmen Umsetzungsmaßnahmen zur Schaffung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfes und diese Langfristige Planung wurde durch die Energie-Control Kommission genehmigt;
(b) die jeweils betroffenen Netzbetreiber haben mit dem Regelzonenführer Netzausbauverträge betreffend die Umsetzung der in der Langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen.
(5) Der Verteilernetzbetreiber EVN ist erst dann zur Stattgebung des Antrages und Ge- genfertigung Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw sind der Verteilernetzbetreiber EVN und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der Regel- zonenführer Regelzonenführer erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tä- tigentätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag Kapazitätserweiterungssvertrag rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Be- dingungen Bedingungen – wie z.B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nach- gekommen nachgekommen ist.
(6) Im Kapazitätserweiterungsvertrag können zwischen dem Antragsteller und dem Verteilernetzbetreiber EVN nichtdiskriminierende und sachgerechte Bedin- gungen Bedingungen vertraglich vereinbart werden, von deren Erfüllung die Umsetzung der Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung abhängen. Zur Absicherung der Inves- titionenInvestitionen, welche mit der Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung ausgelöst werden, kann im Kapazitätserweiterungsvertrag eine Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung ab dem im Kapazitätserweiterungsvertrag ver- traglich vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes im Ausmaß der Nichtinanspruch- nahme Nichtinanspruchnahme vertraglich vereinbart werden. Die Zahlung für die (teilweise) Nichtinan- spruchnahme Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten An- schlussleistung Anschlussleistung verringert sich in dem Ausmaß, in dem die nicht genutzte, ge- mäß gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragte Anschlussleistung, von Dritten genutzt wird. Zur Absicherung dieser Zahlung kann die Leistung einer ange- messenen angemessenen Sicherheitsleistung vereinbart werden.
(7) Der Verteilernetzbetreiber EVN verpflichtet sich bei Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung gemäß Abs (1), dem Netzbenutzer Antragsteller ab einem be- stimmten bestimmten in der Zukunft liegenden Stichtag Netzzugang zum Verteilernetz ge- mäß gemäß § 17 Abs 1 GWG unter den Bedingungen des Abs (4) bis (6) zu ge- währengewähren.
(8) Der Netzbenutzer Antragsteller hat nach Bekanntgabe des endgültigen Termines der Kapa- zitätsbereitstellung Kapazitätsbereitstellung durch den VerteilernetzbetreiberEVN, spätestens 10 (zehn) Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn der Transportleistung, einen Netzzu- gangsantrag Netzzugangsantrag für Neuanlagen gemäß Punkt VIII zu stellen. Der Verteilernetz- betreiber EVN hat den Netzbenutzer Antragsteller im Kapazitätserweiterungsvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Netzzugangsantrages hinzuweisen. Bei nicht zeit- gerechter zeitgerechter Abgabe dieses Antrages kann die Transportleistung nicht fristgerecht erbracht werden, unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten der Ver- tragspartner Vertragspartner aus dem Kapazitätserweiterungsvertrag. Dem Abschluss des Netzzugangsvertrages hat der Abschluss eines Netzzutrittsvertrages gemäß Punkt III voranzugehen.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Kapazitätserweiterung. (1) Wird ein Netzzugangsantrag mangels Netzkapazitäten in vorgelagerten Erd- gasleitungsanlagen Erdgasleitungsanlagen oder mangels Netzverbund verweigert, hat der Netzzu- gangswerber Netzzugangswerber die Möglichkeit, beim Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteiler- netz Verteilernetz die gastechnische Anlage angeschlossen ist/sein wird, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Dieser Antrag hat dieselben Informationen wie ein Netzzugangsantrag gemäß Punkt VIII Abs Abs. (5) und (5a) zu enthalten, ausgenommen die Angabe des Versorgers sowie der zugehörigen Bilanz- gruppeBilanzgruppe.
(2) Mit dem Antrag auf Kapazitätserweiterung anerkennt der Netzzugangswerber die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen.
(3) Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, den Antrag des Kunden umgehend an den Regelzonenführer weiterzuleiten, sodass dieser den Antrag gemäß den Bestimmungen zur Langfristigen Planung (§ 12e GWG) berücksichtigen kann.
(4) Voraussetzung der Stattgebung des Antrags gemäß Abs Abs. (1) ist, dass der Regelzonenführer dem Verteilernetzbetreiber die Verfügbarkeit der erforder- lichen erforderlichen Transportkapazität auf Basis der folgenden Voraussetzungen und den darin jeweils enthaltenen Bedingungen mitteilt:
(a) die Langfristige Planung enthält die notwendigen Umsetzungsmaß- nahmen Umsetzungsmaßnahmen zur Schaffung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfes und diese Langfristige Planung wurde durch die Energie-Control Kommission genehmigt;
(b) die jeweils betroffenen Netzbetreiber haben mit dem Regelzonenführer Netzausbauverträge betreffend die Umsetzung der in der Langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen.
(5) Der Verteilernetzbetreiber ist erst dann zur Stattgebung des Antrages und Ge- genfertigung Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw bzw. sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der Regel- zonenführer Regelzonenführer erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tä- tigentätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag Kapazitätserweiterungssvertrag rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Be- dingungen Bedingungen – wie z.B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nach- gekommen nachgekommen ist.
(6) Im Kapazitätserweiterungsvertrag können zwischen dem Antragsteller und dem Verteilernetzbetreiber nichtdiskriminierende und sachgerechte Bedin- gungen Bedingungen vertraglich vereinbart werden, von deren Erfüllung die Umsetzung der Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung abhängen. Zur Absicherung der Inves- titionenInvestitionen, welche mit der Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung ausgelöst werden, kann im Kapazitätserweiterungsvertrag eine Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung ab dem im Kapazitätserweiterungsvertrag ver- traglich vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes im Ausmaß der Nichtinanspruch- nahme Nichtinanspruchnahme vertraglich vereinbart werden. Die Zahlung für die (teilweise) Nichtinan- spruchnahme Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten An- schlussleistung Anschlussleistung verringert sich in dem Ausmaß, in dem die nicht genutzte, ge- mäß gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragte Anschlussleistung, von Dritten genutzt wird. Zur Absicherung dieser Zahlung kann die Leistung einer ange- messenen angemessenen Sicherheitsleistung vereinbart werden.
(7) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich bei Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung gemäß Abs Abs. (1), dem Netzbenutzer ab einem be- stimmten bestimmten in der Zukunft liegenden Stichtag Netzzugang zum Verteilernetz ge- mäß gemäß § 17 Abs Abs. 1 GWG unter den Bedingungen des Abs Abs. (4) bis (6) zu ge- währengewähren.
(8) Der Netzbenutzer hat nach Bekanntgabe des endgültigen Termines Termins der Kapa- zitätsbereitstellung Kapazitätsbereitstellung durch den Verteilernetzbetreiber, spätestens 10 (zehn) Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn der Transportleistung, einen Netzzu- gangsantrag Netzzugangsantrag für Neuanlagen gemäß Punkt VIII zu stellen. Der Verteilernetz- betreiber Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer im Kapazitätserweiterungsvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Netzzugangsantrages hinzuweisen. Bei nicht zeit- gerechter zeitgerechter Abgabe dieses Antrages kann die Transportleistung nicht fristgerecht erbracht werden, unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten der Ver- tragspartner Vertragspartner aus dem Kapazitätserweiterungsvertrag. Dem Abschluss des Netzzugangsvertrages hat der Abschluss eines Netzzutrittsvertrages gemäß Punkt III voranzugehen.
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