Kartenausgabe Musterklauseln

Kartenausgabe. Die von der Landesbank Berlin AG ausgegebene ADAC Visa Karte ist eine Kreditkarte. Der Antragsteller muss bei Beantragung volljährig sein und seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Der Kartenvertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt) kommt erst mit Identifikation des Kartenantragsstellers zustande.
Kartenausgabe. 14 § 15 1. Sollte der Nutzer keine Möglichkeithaben, die Karte abzuholen, kann die Karte durch eine andere Person abgeholtwerden, die über eine schriftliche Ermächtigung des Kunden verfügt, die durch die zu Willenserklärungen im Rahmen der Vermögensrechte und -pflichten im Namen des Kunden ermächtigten Personen unterzeichnet ist. 2. Die Voraussetzung für die Abholung der Karte durch den Nutzer oder andere in Abs. 1 genannte Person ist die Vorlage eines Identitätsnachweises. 1. Nachdem der Nutzer die Karte und die PIN erhalten hat, aktiviert er die Karte auf eine der folgenden Art und Weise: 1/ durch eine am Geldautomaten durchgeführte und mit der PIN positiv autorisierte Transaktion,
Kartenausgabe. Der Inhaber einer Kontoverbindung („Kontoinhaber“) mit der CS kann CS MasterCard Kreditkarten („Karten“) für sich selbst und für eine oder mehrere andere Personen ausstellen lassen. Bei Gemeinschaftskonten erhält gemäß den Angaben im Kreditkartenantrag ein Kontoinhaber eine Hauptkarte („Hauptkarteninhaber“). Für weitere Kontoinhaber und/oder von der CS gemäß Kreditkartenantrag zugelassene dritte Personen werden Zusatzkarten ausgegeben („Zusatzkarteninhaber“). Neben der Hauptkarte können maximal zwei Zusatzkarten ausgestellt werden. Der Hauptkarteninhaber und die Zusatzkarteninhaber werden nachfolgend zusammen als „Karteninhaber“ bezeichnet. Die AGB MC gelten für alle Karteninhaber. Der Vertrag für die Benutzung der CS-MasterCard-Kreditkarte („MasterCard-Vertrag“) kommt mit der Annahme des Kreditkartenantrages durch CS zustande. Mit Abschluss des MasterCard-Vertrages werden dem Karteninhaber die auf seinen Namen lautende persönliche Karte sowie mit separater Post in einem versiegelten Umschlag eine persönliche Geheimzahl (PIN) an die auf dem Kartenantrag angegebene Anschrift zugestellt. Der Karteninhaber ist berechtigt und verpflichtet, die Karte nur im Einklang mit diesen AGB MC zu benutzen.
Kartenausgabe. Für die Ausgabe einer Zugangskarte an externe Mitarbeiter/Berater bedarf es der Beantragung durch die jeweilige Abteilungsleitung bzw. einer von ihr autorisierten Stelle. Es sind nur dann Zugangskarten für externe Mitarbeiter zu beantragen, wenn der externe Mitarbeiter auch tatsächlich über einen längeren Zeitraum in den Räumlichkeiten der UI tätig sein wird, d. h. mindestens wöchentlich Zugang benötigt. Die ausgestellten Zugangskarten müssen persönlich direkt bei der USG_BS oder beim Sicherheitsdienst abgeholt werden. Ein Versand von Zugangskarten mittels Post/Hauspost ist nicht gestattet. Ergänzend zur Zugangskarte erhält der externe Mitarbeiter den Flyer „Arbeits- und Umweltschutz bei Union Investment“. Zugangskarten für externe Mitarbeiter werden nur für maximal ein Jahr freigeschaltet. Die Beantragung einer Verlängerung der Freischaltung kann per E-Mail durch den UI-Auftraggeber erfolgen. Bei den Buchungen an Zutrittslesern wird die Kartennummer, Name, Vorname, Ort, Datum und Zeit gespeichert. Die Daten werden nach Rückgabe der Zugangskarte wieder gelöscht. Karten von externen Mitarbeitern, die länger als 42 Tage nicht benutzt werden, werden automatisch gesperrt. Die Zugangskarte ist eine persönliche Legitimation und darf nur vom registrierten Nutzer verwendet werden. Die Weitergabe der Zugangskarte ist untersagt, ebenso ist ein auch nur kurzzeitiges Verleihen nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen wird die Zugangskarte gesperrt und entzogen. Alle sonstigen Kartennutzer (z.B. Handwerker, Lieferanten) erhalten die Zugangskarte sowie den Flyer „Arbeits- und Umweltschutz bei Union Investment“ direkt von der UIP-AV nach vorheriger Anmeldung durch den UI-Auftraggeber. Die Zugangskarte wird zeitlich und räumlich befristet freigeschaltet. Die Zugangsberechtigung wird individuell festgelegt. Die Beantragung oder Verlängerung zeitlich befristeter Handwerkerkarten ist rechtzeitig bei UIP-AV von der zuständigen Abteilungsleitung oder einem von ihr autorisierten Mitarbeiter formlos per Email zu beantragen. Die beantragende Abteilung hat darauf zu achten, dass die externen Mitarbeiter bzw. der Dienstleister ausreichend im Arbeits- und Umweltschutz unterwiesen sind. Siehe hierzu den Absatz „Umwelt- und Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen in der Union Investment Gruppe (UIG)“.

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  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.