Kauf und Werklieferung Musterklauseln

Kauf und Werklieferung. Der Lieferant hat die Xxxx, auf eigene Kosten den Mangel entweder zu beseitigen (Nachbesserung) oder das betreffende Produkt zu ersetzen (Ersatzlieferung). Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde bei Ausbau/Austausch zur Rückgabe der ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräte an den Lieferanten verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat eine anderweitige Serviceoption erworben. Der Kunde ist für die Löschung seiner Daten auf diesen Komponenten verantwortlich. Ist der Lieferant auch nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder von der Bestellung für das betroffene Produkt zurückzutreten. Dem Lieferanten ist dabei eine angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen (jedoch mindestens drei) einzuräumen. Dem Kunden stehen die vorstehenden Rechte auch ohne vorherige Fristsetzung zu, wenn der Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Im Fall des Rücktritts erstattet der Lieferant dem Kunden nach Rückgabe des betroffenen Produkts den von dem Kunden für das betroffene Produkt gezahlten Kaufpreis abzüglich der auf der Basis der jeweiligen betriebsgewöhnlichen gerätespezifischen Nutzungszeit (in der Regel drei bis fünf Jahre) unter Zugrundelegung einer linearen Abschreibung anzurechnenden Nutzungen.