Keine gewerbliche Tätigkeit. Die Investmentgesellschaft selbst ist mit dem langfristigen direk- ten und indirekten Halten der Beteiligungen an den Zielfonds aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft lediglich vermögensverwal- tend tätig. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rah- men privater Vermögensverwaltung überschreitet. Dabei ist bei der Beurteilung jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH, BStBl. II 2001, 809; BFH, BStBl. II 2004, 408). Nach Auffassung der Finanzrechtspre- chung ist die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten ent- scheidend in den Vordergrund tritt (BFH, BStBl. II 1995, 617). Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an einer Reihe von Indi- zien, die dem „Bild des Gewerbebetriebs“ als dem marktmäßi- gen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie der gewerblichen Produktion entlehnt sind. Die Investmentgesellschaft wird sich als passive Investorin direkt oder indirekt an mehreren Zielfonds beteiligen. Eine solche pas- sive Beteiligung sollte nach Dafürhalten der Verwaltungsgesell- schaft keine gewerbliche Tätigkeit der Investmentgesellschaft begründen. Dies gilt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft insbesondere für die Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Private Equity und Infrastruktur sowie für die Beteiligung an Immobilienfonds. 2.2.2.1 Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Private Equity und Infrastruktur Zur Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerb- licher Tätigkeit von Private-Equity-Fonds hat das Bundesministe- rium der Finanzen („BMF“) in einem Schreiben vom 16.12.2003 (BMF, IV A 6 – S 2240 – 153/03, BStBl. I 2004, 40) zur einkommen- steuerrechtlichen Behandlung von Venture-Capital- und Private- Equity-Fonds („Private-Equity-Erlass“) bestimmte Indizien fest- gelegt. Zwar sieht der Private-Equity-Erlass keine Regelungen für Private-Equity-Dachfonds, d. h. Private-Equity-Fonds, die in andere Private-Equity-Fonds investieren, vor. Jedoch können nach unserer Auffassung die im Private-Equity-Erlass nieder- gelegten Indizien zumindest sinngemäß für die Beurteilung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft herangezogen werden. Ent- sprechendes gilt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft auch für die Beteiligung an anderen Zielfonds als Private-Equity-Fonds, wie etwa Infrastrukturfonds oder Fonds aus dem Bereich Energie. Auch hier können die Ausführungen des Private-Equity-Erlasses zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit herangezogen werden. Im Rahmen der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Gesamtbetrachtung sprechen gegen die Annahme einer gewerb- lichen Tätigkeit insbesondere folgende Punkte: – Die gehaltenen Beteiligungen sind im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanziert. – Die Verwaltung des Fonds benötigt keine umfangreiche eigene Organisation. – Der Fonds wird ausschließlich auf eigene und nicht auf fremde Rechnung tätig. – Die Beteiligungen an den Portfoliounternehmen werden nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit angeboten oder auf fremde Rechnung gehalten. – Die Beteiligungen werden mindestens mittelfristig, also mindestens drei bis fünf Jahre, gehalten. – Die Erlöse aus der Veräußerung der Beteiligungen werden – bis auf bestimmte Ausnahmefälle – nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet. – Der Fonds wird in den Portfoliounternehmen nicht unter- nehmerisch tätig. – Der Fonds ist weder gewerblich geprägt noch gewerblich infiziert. Bei sinngemäßer Anwendung dieser Kriterien auf die Invest- mentgesellschaft wird nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft die Grenze zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit nicht überschritten: – Die Beteiligungen an den Zielfonds werden plangemäß voll- ständig aus dem Kommanditkapital der Investmentgesell- schaft und damit aus Eigenmitteln finanziert. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Investmentgesellschaft zum Zwecke der Investition vorübergehend Fremdkapital auf- nimmt, das durch spätere Rückflüsse aus den Zielfonds vorrangig zurückgeführt wird. Jedoch wird auch unter Einbe- ziehung einer solchen Fremdfinanzierung der (insgesamt) investierte Betrag das Kommanditkapital der Investmentge- sellschaft nicht überschreiten (vgl. Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Umstände, unter denen Fremd- kapital eingesetzt werden kann, sowie Belastungen und Handhabung von Sicherheiten“). Aus Sicht der Verwaltungs- gesellschaft sollte diese Art der Zwischenfinanzierung eine Gewerblichkeit der Investmentgesellschaft nicht begründen. – Die Investmentgesellschaft selbst wird keine eigene umfang- reiche Organisation unterhalten. Sie wird insbesondere keine Mitarbeiter beschäftigen. – Auch werden die Beteiligungen ausschließlich im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung gehalten und verwaltet. Eine Weiterveräußerung der Beteiligungen oder das Tätig- werden für fremde Rechnung ist nicht vorgesehen. – Die Beteiligungen werden zudem während der Investitions- phase erworben und regelmäßig über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren gehalten. Sollte aus unvorhersehbaren Gründen eine vorzeitige Veräußerung von einzelnen Beteili- gungen notwendig werden, können diese im Grundsatz unschädlich veräußert werden, da für die Ermittlung der Haltedauer nicht auf die einzelne Beteiligung, sondern auf das Gesamtbild des gehaltenen Beteiligungsportfolios abzu- stellen ist. – Es sollen Erträge nur in dem Umfang für Reinvestitionen verwendet werden, in dem zuvor Kosten und Gebühren aus den Kapitaleinzahlungen der Anleger beglichen wurden. Eine solche Verwendung von erzielten Erträgen begründet nach Ansicht der Finanzverwaltung keine gewerbliche Tätigkeit. Die darüber hinausgehende Möglichkeit der Investmentge- sellschaft, Erlöse aus einer vorzeitigen Abwicklung der Ziel- fonds innerhalb eines begrenzten Zeitraums bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss der Invest- mentgesellschaft für erneute Investitionen in Zielfonds zu verwenden, wird die Investmentgesellschaft nur nutzen, wenn hierdurch der vermögensverwaltende Status der Investmentgesellschaft nicht infrage gestellt wird. – Zudem erfolgt keine unternehmerische Betätigung der Investmentgesellschaft in den Zielfonds. Dies gilt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft auch im Hinblick auf eine Beteiligung an den Zielfonds Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg, und Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg. Zwar ist die Verwaltungsgesellschaft für diese Zielfonds als Investmentberater tätig und erteilt diesen Zielfonds bzw. deren Management Anlagevorschläge. Ihr kommt jedoch keine Entscheidungsbefugnis zu. Diese verbleibt vielmehr bei dem Management der Zielfonds. Auch greift die Verwal- tungsgesellschaft nicht auf sonstige Weise in das aktive Management dieser Zielfonds ein. Hinzuweisen ist aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft jedoch darauf, dass der BFH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (I R 46/10) einen weiteren Gewerblichkeitsbegriff als die Finanz- verwaltung vertreten hat.
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Keine gewerbliche Tätigkeit. Die Investmentgesellschaft selbst ist mit dem langfristigen direk- ten unmittelbaren und indirekten mittelbaren Halten der Beteiligungen an den Zielfonds lediglich vermögensverwaltend und damit nicht originär gewerblich tätig. Gleiches gilt, wenn Zielfonds über eine Blockergesellschaft in der Rechtsform einer Kapi- talgesellschaft (nähere Ausführungen zum Begriff und zum Einsatz einer Blockergesellschaft siehe im Unterabschnitt „Einkünfte aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft lediglich vermögensverwal- tend tätigKapitalvermögen“) gehalten werden. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung Beteili- gung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rah- men Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Dabei ist bei der Beurteilung jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH, BStBl. II 2001, 809; BFH, BStBl. II 2004, 408). Nach Auffassung der Finanzrechtspre- chung Finanzrechtsprechung ist die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschrittenüber- schritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung Umschich- tung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten ent- scheidend entschei- dend in den Vordergrund tritt (BFH, BStBl. II 1995, 617). Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an einer Reihe von Indi- zienIndizien, die dem „Bild des Gewerbebetriebs“ als dem marktmäßi- gen marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie der gewerblichen Produktion entlehnt sind. Die Investmentgesellschaft wird sich als passive Investorin direkt unmittelbar oder indirekt mittelbar an mehreren Zielfonds beteiligen. Eine solche pas- sive Beteiligung sollte nach Dafürhalten der Verwaltungsgesell- schaft keine gewerbliche Tätigkeit der Investmentgesellschaft begründen. Dies gilt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft insbesondere für die Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Private Equity und Infrastruktur sowie für die Beteiligung an Immobilienfonds.
2.2.2.1 Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Private Equity und Infrastruktur Zur Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerb- licher Tätigkeit von Private-Equity-Fonds hat das Bundesministe- rium der Finanzen („BMF“) in einem Schreiben vom 16.12.2003 (BMF, IV A 6 – S 2240 – 153/03, BStBl. I 2004, 40) zur einkommen- steuerrechtlichen Behandlung von Venture-Capital- und Private- Equity-Fonds („Private-Equity-Erlass“) bestimmte Indizien fest- gelegt. Zwar sieht der Private-Equity-Erlass keine Regelungen für Private-Equity-Dachfonds, d. h. Private-Equity-Fonds, die in andere Private-Equity-Fonds investieren, vor. Jedoch können nach unserer Auffassung die im Private-Equity-Erlass nieder- gelegten Indizien zumindest sinngemäß für die Beurteilung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft herangezogen werden. Ent- sprechendes gilt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft auch für die Beteiligung an anderen Zielfonds als Private-Equity-Fonds, wie etwa Infrastrukturfonds oder Fonds aus dem Bereich Infrastruktur/Energie. Auch hier können die Ausführungen des Private-Equity-Erlasses zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit herangezogen werden. Im Rahmen der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Gesamtbetrachtung sprechen gegen die Annahme einer gewerb- lichen Tätigkeit insbesondere folgende Punkte: – Die gehaltenen Beteiligungen sind im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanziert. – Die Verwaltung des Fonds benötigt keine umfangreiche eigene Organisation. – Der Fonds wird ausschließlich auf eigene und nicht auf fremde Rechnung tätig. – Die Beteiligungen an den Portfoliounternehmen werden nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit angeboten oder auf fremde Rechnung gehalten. – Die Beteiligungen werden mindestens mittelfristig, also mindestens drei bis fünf Jahre, gehalten. – Die Erlöse aus der Veräußerung der Beteiligungen werden – bis auf bestimmte Ausnahmefälle – nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet. – Der Fonds wird in den Portfoliounternehmen nicht unter- nehmerisch tätig. – Der Fonds ist weder gewerblich geprägt noch gewerblich infiziert. Bei sinngemäßer Anwendung dieser Kriterien auf die Invest- mentgesellschaft wird nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft die Grenze zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit nicht überschritten: – Die Beteiligungen an den Zielfonds werden plangemäß voll- ständig aus dem Kommanditkapital der Investmentgesell- schaft und damit aus Eigenmitteln finanziert. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Investmentgesellschaft zum Zwecke der Investition vorübergehend Fremdkapital auf- nimmt, das durch spätere Rückflüsse aus den Zielfonds vorrangig zurückgeführt wird. Jedoch wird auch unter Einbe- ziehung einer solchen Fremdfinanzierung der (insgesamt) investierte Betrag das Kommanditkapital der Investmentge- sellschaft nicht überschreiten (vgl. Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Umstände, unter denen Fremd- kapital eingesetzt werden kann, sowie Belastungen und Handhabung von Sicherheiten“). Aus Sicht der Verwaltungs- gesellschaft sollte diese Art der Zwischenfinanzierung eine Gewerblichkeit der Investmentgesellschaft nicht begründen. – Die Investmentgesellschaft selbst wird keine eigene umfang- reiche Organisation unterhalten. Sie wird insbesondere keine Mitarbeiter beschäftigen. – Auch werden die Beteiligungen ausschließlich im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung gehalten und verwaltet. Eine Weiterveräußerung der Beteiligungen oder das Tätig- werden für fremde Rechnung ist nicht vorgesehen. – Die Beteiligungen werden zudem während der Investitions- phase erworben und regelmäßig über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren gehalten. Sollte aus unvorhersehbaren Gründen eine vorzeitige Veräußerung von einzelnen Beteili- gungen notwendig werden, können diese im Grundsatz unschädlich veräußert werden, da für die Ermittlung der Haltedauer nicht auf die einzelne Beteiligung, sondern auf das Gesamtbild des gehaltenen Beteiligungsportfolios abzu- stellen ist. – Es sollen Erträge nur in dem Umfang für Reinvestitionen verwendet werden, in dem zuvor Kosten und Gebühren aus den Kapitaleinzahlungen der Anleger beglichen wurden. Eine solche Verwendung von erzielten Erträgen begründet nach Ansicht der Finanzverwaltung keine gewerbliche Tätigkeit. Die darüber hinausgehende Möglichkeit der Investmentge- sellschaft, Erlöse aus einer vorzeitigen Abwicklung der Ziel- fonds innerhalb eines begrenzten Zeitraums bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss der Invest- mentgesellschaft für erneute Investitionen in Zielfonds zu verwenden, wird die Investmentgesellschaft nur nutzen, wenn hierdurch der vermögensverwaltende Status der Investmentgesellschaft nicht infrage gestellt wird. – Zudem erfolgt keine unternehmerische Betätigung der Investmentgesellschaft in den Zielfonds. Dies gilt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft auch im Hinblick auf eine Beteiligung an den Zielfonds Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg, und Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg. Zwar ist die Verwaltungsgesellschaft für diese Zielfonds als Investmentberater tätig und erteilt diesen Zielfonds bzw. deren Management Anlagevorschläge. Ihr kommt jedoch keine Entscheidungsbefugnis zu. Diese verbleibt vielmehr bei dem Management der Zielfonds. Auch greift die Verwal- tungsgesellschaft nicht auf sonstige Weise in das aktive Management dieser Zielfonds ein. Hinzuweisen ist aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft jedoch darauf, dass der BFH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (I R 46/10) einen weiteren Gewerblichkeitsbegriff als die Finanz- verwaltung vertreten hat.
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Keine gewerbliche Tätigkeit. Die Investmentgesellschaft selbst ist mit dem langfristigen direk- direk ten und indirekten Halten der Beteiligungen an den Zielfonds aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft lediglich vermögensverwal- vermögensverwal tend tätig. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rah- Rah men privater Vermögensverwaltung überschreitet. Dabei ist bei der Beurteilung jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH, BStBl. II 2001, 809; BFH, BStBl. II 2004, 408). Nach Auffassung der Finanzrechtspre- Finanzrechtspre chung ist die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten ent- ent scheidend in den Vordergrund tritt (BFH, BStBl. II 1995, 617). Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an einer Reihe von Indi- Indi zien, die dem „Bild des Gewerbebetriebs“ als dem marktmäßi- marktmäßi gen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie der gewerblichen Produktion entlehnt sind. Die Investmentgesellschaft wird sich als passive Investorin direkt oder indirekt an mehreren Zielfonds beteiligen. Eine solche pas- pas sive Beteiligung sollte nach Dafürhalten der Verwaltungsgesell- Verwaltungsgesell schaft für sich genommen keine gewerbliche Tätigkeit der Investmentgesellschaft Invest mentgesellschaft begründen. Dies gilt nach Ansicht Eine originär gewerbliche Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft Investmentgesellschaft kann sich aber auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Hier ist insbesondere für die Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Private Equity und Infrastruktur sowie für durch die Beteiligung an Immobilienfonds.
2.2.2.1 Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Private Equity und Infrastruktur Zur Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerb- licher Tätigkeit von Private-Equity-Fonds hat das Bundesministe- rium der Finanzen („BMF“) in Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des gewerblichen Grundstückshandels zu beachten. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 16.12.2003 26.03.2004 (BMF, IV A 6 – S 2240 – 153/0346/04, BStBl. I 2004, 40434) zur einkommen- steuerrechtlichen Behandlung liegt ein gewerblicher Grundstückshandel dann vor, wenn durch den selben Erwerber innerhalb von Venture-Capital- fünf Jahren mehr als drei Objekte, bei denen jeweils ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb und Private- Equity-Fonds („Private-Equity-Erlass“) bestimmte Indizien fest- gelegtder Veräußerung besteht, veräußert werden. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Zeit spanne zwischen Erwerb und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt. Zwar sieht der Private-Equity-Erlass keine Regelungen für Private-Equity-Dachfonds, d. h. Private-Equity-Fonds, die in andere Private-Equity-Fonds investieren, vor. Jedoch können nach unserer Auffassung die im Private-Equity-Erlass nieder- gelegten Indizien zumindest sinngemäß für die Beurteilung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft herangezogen werden. Ent- sprechendes gilt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft auch für die Beteiligung an anderen Zielfonds als Private-Equity-Fonds, wie etwa Infrastrukturfonds oder Fonds aus dem Bereich Energie. Auch hier können die Ausführungen des Private-Equity-Erlasses zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit herangezogen werden. Im Rahmen der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Gesamtbetrachtung sprechen gegen die Annahme einer gewerb- lichen Tätigkeit insbesondere folgende Punkte: – Die gehaltenen Beteiligungen sind im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanziert. – Die Verwaltung des Fonds benötigt keine umfangreiche eigene Organisation. – Der Fonds wird ausschließlich auf eigene und nicht auf fremde Rechnung tätig. – Die Beteiligungen an den Portfoliounternehmen werden nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit angeboten oder auf fremde Rechnung gehalten. – Die Beteiligungen werden mindestens mittelfristig, also mindestens drei bis fünf Jahre, gehalten. – Die Erlöse aus der Veräußerung der Beteiligungen werden – bis auf bestimmte Ausnahmefälle – nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet. – Der Fonds wird in den Portfoliounternehmen nicht unter- nehmerisch tätig. – Der Fonds ist weder gewerblich geprägt noch gewerblich infiziert. Bei sinngemäßer Anwendung dieser Kriterien auf die Invest- mentgesellschaft wird nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft die Grenze zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit nicht überschritten: – Die Beteiligungen an den Zielfonds werden plangemäß voll- ständig aus dem Kommanditkapital der Investmentgesell- schaft und damit aus Eigenmitteln finanziert. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Investmentgesellschaft zum Zwecke der Investition vorübergehend Fremdkapital auf- nimmt, das durch spätere Rückflüsse aus den Zielfonds vorrangig zurückgeführt wirdnicht direkt in Immobilien investieren. Jedoch wird auch unter Einbe- ziehung einer solchen Fremdfinanzierung der (insgesamt) investierte Betrag das Kommanditkapital der Investmentge- sellschaft nicht überschreiten (vgl. Kapitel „Die Investment- gesellschaft“sie direkt oder indirekt Beteiligungen an Immobilienfonds eingehen, Abschnitt „Umstände, unter denen Fremd- kapital eingesetzt werden kann, sowie Belastungen und Handhabung von Sicherheiten“). Aus Sicht der Verwaltungs- gesellschaft sollte diese Art der Zwischenfinanzierung sodass sich eine Gewerblichkeit der Investmentgesellschaft nicht begründenaus der Beteiligung an solchen Zielfonds entsprechend den nachfolgend dargestellten Grundregeln erge ben kann. – Die Investmentgesellschaft selbst wird keine eigene umfang- reiche Organisation unterhalten. Sie wird insbesondere keine Mitarbeiter beschäftigen. – Auch werden die Beteiligungen ausschließlich Finanzverwaltung nimmt einen gewerblichen Grundstückshandel im eigenen Interesse Falle der Beteiligung an Personengesell schaften an, wenn diese Personengesellschaften Grundstücke halten und auf eigene Rechnung gehalten veräußern und verwaltetwenn zudem diese mittelbar gehalte nen Grundstücke innerhalb von fünf bzw. Eine Weiterveräußerung der Beteiligungen oder das Tätig- werden für fremde Rechnung ist nicht vorgesehen. – Die Beteiligungen werden zudem während der Investitions- phase erworben und regelmäßig über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren gehaltenveräußert werden. Sollte aus unvorhersehbaren Gründen Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung vertreten insoweit die Auffassung, dass die von einer Personengesellschaft gehaltenen und veräußerten Grundstücke dem Gesellschafter der Personengesellschaft als sog. Zählobjekte im Rahmen der DreiObjektGrenze zugerechnet werden können. Hierbei erfolgt eine vorzeitige Zurechnung nach den Verlautbarungen der Finanzverwal tung nur, wenn die Beteiligung an der die Immobilien haltenden Personengesellschaft direkt oder indirekt mindestens 10 % beträgt oder der Verkehrswert der Beteiligung oder der Anteil an der bzw. den veräußerten Immobilie(n) bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als 250.000 EUR beträgt. Diese Mindest grenze ist von der Rechtsprechung bisher allerdings noch nicht bestätigt worden. Auch enthalten die Verlautbarungen der Finanz verwaltung keine näheren Erläuterungen zum maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt. Zu beachten ist zudem, dass in der Betrachtung der DreiObjektGrenze auch die Veräußerung von einzelnen Beteili- gungen notwendig werdenAnteilen an solchen Immobilien haltenden Personengesellschaf ten als Veräußerung der mittelbar gehaltenen Immobilien behan delt wird. Die Verwaltungsgesellschaft wird bei der direkten Beteiligung an Immobilienfonds in Gestalt von Personengesell schaften prüfen, können diese ob die Gefahr einer Zurechnung von Zählobjek ten im Grundsatz unschädlich veräußert werden, da für die Ermittlung Rahmen der Haltedauer DreiObjektGrenze besteht. Soweit nach ver nünftigem Ermessen diese Gefahr nicht auf die einzelne Beteiligung, sondern auf das Gesamtbild des gehaltenen Beteiligungsportfolios abzu- stellen ist. – Es sollen Erträge nur in dem Umfang für Reinvestitionen verwendet werden, in dem zuvor Kosten und Gebühren aus den Kapitaleinzahlungen der Anleger beglichen wurden. Eine solche Verwendung von erzielten Erträgen begründet nach Ansicht der Finanzverwaltung keine gewerbliche Tätigkeit. Die darüber hinausgehende Möglichkeit der Investmentge- sellschaft, Erlöse aus einer vorzeitigen Abwicklung der Ziel- fonds innerhalb eines begrenzten Zeitraums bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss der Invest- mentgesellschaft für erneute Investitionen in Zielfonds zu verwendenausgeschlossen werden kann, wird die Investmentgesellschaft nur nutzeneine direkte Beteiligung an dem betreffenden Zielfonds nicht eingehen. Trotz der sorgfäl tigen steuerlichen Überprüfung kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, wenn hierdurch der vermögensverwaltende Status der Investmentgesellschaft nicht infrage gestellt wird. dass es im Einzelfall – Zudem erfolgt keine unternehmerische Betätigung der Investmentgesellschaft in entgegen den Zielfonds. Dies gilt nach Ansicht Erwartungen der Verwaltungsgesellschaft auch im Hinblick auf eine Beteiligung an den Zielfonds Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg, und Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg. Zwar ist die Verwaltungsgesellschaft für diese Zielfonds als Investmentberater tätig und erteilt diesen Zielfonds bzw. deren Management Anlagevorschläge. Ihr kommt jedoch keine Entscheidungsbefugnis zu. Diese verbleibt vielmehr bei dem Management der Zielfonds. Auch greift die Verwal- tungsgesellschaft nicht auf sonstige Weise in das aktive Management dieser Zielfonds ein. Hinzuweisen ist aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft jedoch darauf, dass der BFH in – zu einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (I R 46/10) einen weiteren Gewerblichkeitsbegriff als die Finanz- verwaltung vertreten hatZurechnung kommt.
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