Kenntnis, Verhalten und Verschulden des Versicherungsnehmers. In Abweichung von § 47 VVG kommt es bei dem Versicherungsnehmer oder bei den Tochtergesellschaften ausschließlich auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden solcher Personen, die Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind, an. Als Repräsentanten gelten nur die nachfolgenden Personen: • Vorstandsvorsitzender/Sprecher des Vorstandes bzw. der Vorsitzende/Sprecher der Geschäftsleitung, • Finanzvorstand/-geschäftsführer, • Aufsichtsratsvorsitzender, • Leiter der Rechtsabteilung, • Leiter Versicherungen/Leiter Risiko-Management/Leiter Compliance, • Personen, welche den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags und/oder den Fragebogen unterzeichnet haben, des Versicherungsnehmers bzw. der Tochtergesellschaften bzw. mit den vorgenannten Personen vergleichbare Funktionsträger bei Tochtergesellschaften ausländischen Rechts. Tritt der Versicherer wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück oder ändert er deshalb den Vertrag oder ficht er ihn wegen arglistiger Täuschung an, wird er einer redlichen versicherten Person dennoch unverändert Versicherungsschutz für Versicherungsfälle gewähren, die bis zum ursprünglich vereinbarten Ende der im Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts laufenden Versicherungsperiode eintreten. Der Versicherungsvertrag gilt insoweit trotz Rücktritts, Vertragsänderung oder Anfechtung als befristet fortbestehend. Als redlich gilt eine versicherte Person, die an der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder der arglistigen Täuschung weder mitgewirkt hat noch zum Tatzeitpunkt von ihr wusste. In den Fällen nach Ziffer A.3.2 - A.3.8 gilt das zuvor Gesagte für die Tochtergesellschaften entsprechend.
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Kenntnis, Verhalten und Verschulden des Versicherungsnehmers. In Abweichung von § 47 VVG kommt es bei dem Versicherungsnehmer oder bei den Tochtergesellschaften ausschließlich auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden solcher Personen, die Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind, an. Als Repräsentanten gelten nur die nachfolgenden Personen: • Vorstandsvorsitzender/Sprecher des Vorstandes bzw. der Vorsitzende/Sprecher der Geschäftsleitung, ; • Finanzvorstand/-geschäftsführer, ; • Aufsichtsratsvorsitzender, ; • Leiter der Rechtsabteilung, ; • Leiter Versicherungen/Leiter Risiko-Management/Leiter Compliance, ; • Personen, welche den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags und/oder den Fragebogen unterzeichnet haben, des Versicherungsnehmers bzw. der Tochtergesellschaften bzw. mit den vorgenannten Personen vergleichbare Funktionsträger bei Tochtergesellschaften ausländischen Rechts. Tritt der Versicherer wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück oder ändert er deshalb den Vertrag oder ficht er ihn wegen arglistiger Täuschung an, wird er einer redlichen versicherten Person dennoch unverändert Versicherungsschutz für Versicherungsfälle gewähren, die bis zum ursprünglich vereinbarten Ende der im Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts laufenden Versicherungsperiode eintreten. Der Versicherungsvertrag gilt insoweit trotz Rücktritts, Vertragsänderung oder Anfechtung als befristet fortbestehend. Als redlich gilt eine versicherte Person, die an der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder der arglistigen Täuschung weder mitgewirkt hat noch zum Tatzeitpunkt von ihr wusste. In den Fällen nach Ziffer A.3.2 - A.3.8 gilt das zuvor Gesagte für die Tochtergesellschaften entsprechend.
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Kenntnis, Verhalten und Verschulden des Versicherungsnehmers. In Abweichung von § 47 VVG 78 VersVG kommt es bei dem Versicherungsnehmer oder bei den Tochtergesellschaften ausschließlich auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden solcher Personen, die Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind, an. Als Repräsentanten gelten nur die nachfolgenden Personen: • Vorstandsvorsitzender/Sprecher des Vorstandes bzw. der Vorsitzende/Sprecher der Geschäftsleitung, • Finanzvorstand/-geschäftsführer, • Aufsichtsratsvorsitzender, • Leiter der Rechtsabteilung, • Leiter Versicherungen/Leiter Risiko-Management/Leiter Compliance, • Personen, welche den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags und/oder den Fragebogen unterzeichnet haben, des Versicherungsnehmers bzw. der Tochtergesellschaften bzw. mit den vorgenannten Personen vergleichbare Funktionsträger bei Tochtergesellschaften ausländischen Rechts. Tritt der Versicherer wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück oder ändert er deshalb den Vertrag oder ficht er ihn wegen arglistiger Täuschung an, wird er einer redlichen versicherten Person dennoch unverändert Versicherungsschutz für Versicherungsfälle gewähren, die bis zum ursprünglich vereinbarten Ende der im Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts laufenden Versicherungsperiode eintreten. Der Versicherungsvertrag gilt insoweit trotz Rücktritts, Vertragsänderung oder Anfechtung als befristet fortbestehend. Als redlich gilt eine versicherte Person, die an der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder der arglistigen Täuschung weder mitgewirkt hat noch zum Tatzeitpunkt von ihr wusste. In den Fällen nach Ziffer A.3.2 - A.3.8 gilt das zuvor Gesagte für die Tochtergesellschaften entsprechend.
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