Common use of Kennzeichen Saisonarbeitnehmer Clause in Contracts

Kennzeichen Saisonarbeitnehmer. Nach § 188 Abs. 4 SGB V i. d. F. ab 01.01.2018 haben Arbeitgeber in der Anmeldung anzu- geben, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer gehört. Saisonarbeitnehmer sind Personen, die vorübergehend für eine auf bis zu acht Monate be- fristete abhängige Beschäftigung nach Deutschland gekommen sind, um einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzude- cken. Die Angabe „Saisonarbeitnehmer“ ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und für Meldezeiträume ab dem 01.01.2018 erforderlich. Sie ist nicht erforderlich bei gering- fügig Beschäftigten sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallver- sicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190). Die Angabe ist nur erforderlich bei Anmeldungen wegen des Beginns einer Beschäftigung oder der gleichzeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe 10 und 40). Bei der Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer müssen Arbeitgeber nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurück- kehrt oder nach der Beschäftigung in Deutschland verbleibt.

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Samples: www.inside-partner.de, www.inside-partner.de, www.informationsportal.de

Kennzeichen Saisonarbeitnehmer. Nach § 188 Abs. 4 SGB V i. d. F. ab 01.01.2018 haben Arbeitgeber in der Anmeldung anzu- gebenanzugeben, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer gehört. Saisonarbeitnehmer sind Personen, die vorübergehend für eine auf bis zu acht Monate be- fristete befristete abhängige Beschäftigung nach Deutschland gekommen sind, um einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzude- ckenabzudecken. Die Angabe „Saisonarbeitnehmer“ ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und für Meldezeiträume ab dem 01.01.2018 erforderlich. Sie ist nicht erforderlich bei gering- fügig geringfügig Beschäftigten sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallver- sicherung Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190). Die Angabe ist nur erforderlich bei Anmeldungen wegen des Beginns einer Beschäftigung oder der gleichzeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe 10 und 40). Bei der Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer müssen Arbeitgeber nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurück- kehrt zurückkehrt oder nach der Beschäftigung in Deutschland verbleibt.

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Samples: www.inside-partner.de, www.vdek.com, www.gkv-datenaustausch.de