Kennzeichnung und Etikettierung Musterklauseln

Kennzeichnung und Etikettierung. (1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungs- auflagen nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass a) sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etikettierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Übernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt beziehungsweise anderer angemessener politischer Zwecke, b) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kennzeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf und c) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten Sprache erfolgen.
Kennzeichnung und Etikettierung. 1. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass eine technische Vorschrift unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten kann. Enthalten die technischen Vorschriften einer Vertragspartei obligatorische Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen, hält sich diese Vertragspartei an die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, vor allem daran, dass technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet werden dürfen, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und nicht handelsbeschränkender sein dürfen als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen. 2. Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren vor, a) verlangt sie nur solche Informationen, die von Belang für die Verbraucher oder Verwender der Ware sind oder die angeben, dass die Ware die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt, b) darf sie keine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten oder Kennzeichen der Waren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Waren verlangen, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist angesichts der Gefährdung, die von den Waren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt oder die nationale Sicherheit ausgeht, notwendig; das Recht der Vertragspartei, eine vorherige Genehmigung der auf dem Etikett oder Kennzeichen aufgrund einschlägiger interner Vorschriften anzugebenden besonderen Informationen vorzuschreiben, bleibt von dieser Bestimmung unberührt, c) erteilt diese Vertragspartei einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne unnötige Verzögerung und ohne Diskriminierung eine eindeutige Identifikationsnummer, falls sie deren Verwendung vorschreibt, d) gestattet sie Folgendes, sofern dies nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen ist, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind: i) Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist, ii) international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen, oder iii) Informationen, die über die Informationen hinausgehen, welche in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind, e) lässt sie zu, dass die Etikettierung – einschließlich der ergänzenden Etikettierung und der Korrektur...
Kennzeichnung und Etikettierung. (1) Eine technische Vorschrift einer Vertragspartei kann unter anderem oder ausschließlich Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten. In solchen Fällen gelten für die betreffenden technischen Vorschriften die einschlägigen Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens. (2) Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren vor, so a) verlangt sie soweit möglich nur Informationen, die für Verbraucher oder Nutzer der Ware relevant sind oder aus denen hervorgeht, dass die Ware verbindlichen technischen Anforderungen entspricht, b) verlangt sie weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten von Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren, die ansonsten ihre verbindlichen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist angesichts des mit den Waren verbundenen Risikos oder des Risikos der auf den Kennzeichnungen und Etiketten aufgeführten Angaben für die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die nationale Sicherheit erforderlich, c) erteilt sie Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung und diskriminierungsfrei eine eindeutige Identifikationsnummer, falls sie die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt, d) ermöglicht0 sie, sofern die Kennzeichnung und Etikettierung einer Ware den gesetzlichen Anforderungen der Einfuhrvertragspartei entspricht und in Bezug auf diese Anforderungen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend ist, Folgendes: i) Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist, ii) international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen und iii) zusätzliche Informationen, die über die von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebenen Informationen hinausgehen,

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  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Starterpaket in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Wider- rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das amtliche Muster-Widerrufsformular im BGBl. I 2013, Nr. 58, S. 3642 (3665) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an: DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx, Tel. 05722/00000000. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Starterpaket unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Starterpaket vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Starterpakets. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Starterpakets nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Starterpakets nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.