Kennzeichnungspflicht Musterklauseln

Kennzeichnungspflicht. Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit Filmen oder Spielen auf Bildträgern im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind, müssen auf eine Kennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem Angebot deutlich hinweisen. Für Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie solche auf Trägermedien vorlagefähig sind, kann das Kennzeichnungsverfahren nach dem Jugendschutzgesetz durchgeführt werden. Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote.
Kennzeichnungspflicht. Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten Datenträgern (Bildträgern), die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
Kennzeichnungspflicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofern gemäß Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG) bzw. der Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes (MedKF-TG-RL) erforderlich, eine eindeutige Kennzeichnung im Sinne des MedKF-TG bzw. der MedKF-TG-RL vorzunehmen.
Kennzeichnungspflicht. Die Kennzeichnungspflicht von sog. Alkopops wurde mit dem Gesetz zur Ver­ besserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol­ und Tabak­ konsums vom 23. 7. 2004 eingeführt. Eine Abweichung von dem Wortlaut „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ ist auch dann nicht zulässig, wenn sich aus einem abweichend formulierten Hinweis sinngemäß der glei­ che Erklärungsgehalt ergibt. Die formalen Anforderungen nach Satz 2 sollen die Transparenz und die gute Sichtbarkeit des Hinweises gewährleisten. Erläuterungen:‌
Kennzeichnungspflicht. Die KünstlerInnen sind verpflichtet, an vorgegebener Stelle ihrer Ausstellungsfläche die Revierkunstkarte anzubringen. Auf der Revierkunstkarte muss die Künstlernummer und der Name stehen.
Kennzeichnungspflicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Kennzeichnung der zu transportierenden Güter entsprechend der jeweils gültigen nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Berück- sichtigung der geltenden umweltrechtlichen Bestimmungen und des Gefahrgutrechts. Widrigenfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, IGE von sämtlichen Ansprüchen und auferlegten Verpflichtungen zu be- freien bzw. für etwaige finanzielle Belastungen zu entschädigen.
Kennzeichnungspflicht. Der Lieferant verpflichtet sich, die Werkzeuge dauerhaft und ausreichend sichtbar mit dem Vermerk „Eigentum der ŠKODA AUTO a.s.“ zu kennzeichnen, zusammen mit weiteren Angaben, die durch die VW Norm 34022 für Werkzeugkennzeichnung in gültiger Fassung vorgegebenen sind und auf der KBP xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx zur Verfügung stehen. Der Lieferant hat Digitalfotos von den ordnungsgemäß gekennzeichneten Werkzeugen spätestens im Zuge der aktualisierten Spezifikation zur Rechnungstellung zu erstellen. Die Digitalfotos sind so zu erstellen, dass das Werkzeug, sämtliche Anbau-Wechselteile sowie die Werkzeugkennzeichnung ersichtlich sind. Die mit der Kennzeichnung und Dokumentation im Zusammenhang stehenden Kosten sind im Preis des Werkzeuges eingeschlossen.
Kennzeichnungspflicht. 6. Informationspflichten - Prüfpflichten
Kennzeichnungspflicht. Sofern der Lieferant der Hersteller des Produkts ist oder sofern er das Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt, ist er verpflichtet seinen Namen und seine Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung anzubringen.
Kennzeichnungspflicht. Die Standinhaber sind verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle ihres Standes ein Namensschild ihrer Firma mit der dazugehörigen Standnummer anzubringen. Zuwiderhandlungen können vom Ordnungsamt der jeweiligen Stadt mit einer Ordnungsverfügung bedacht werden.