Kinder- und Ausbildungszulagen. 47.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmenden eine Kinder- und Ausbildungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber die Arbeitnehmenden eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen haben. 47.2 Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag
Kinder- und Ausbildungszulagen. 47.1 46.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmenden dem Arbeitnehmer eine Kinder- und Ausbildungszulage Aus- bildungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber die Arbeitnehmenden der Arbeitnehmer eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen habenhat und das von einer Familienausgleichskasse anerkannt wird.
47.2 46.2 Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage richtet sich nach den gesetzlichen einschlägi- gen kantonalen Vorschriften.
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Samples: Regionaler Gesamtarbeitsvertrag, Regionaler Gesamtarbeitsvertrag
Kinder- und Ausbildungszulagen. 47.1 46.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmenden dem Arbeitnehmer eine Kinder- Kin- der- und Ausbildungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber die Arbeitnehmenden der Arbeitnehmer eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen habenhat.
47.2 46.2 Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage richtet sich nach den gesetzlichen einschlägigen kantonalen Vorschriften.
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Kinder- und Ausbildungszulagen. 47.1 49.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmenden dem Arbeitnehmer eine Kinder- Kin- der- und Ausbildungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber die Arbeitnehmenden der Arbeitnehmer eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen habenhat.
47.2 49.2 Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage richtet sich nach den gesetzlichen einschlägigen kantonalen Vorschriften.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Kinder- und Ausbildungszulagen. 47.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmenden eine Kinder- und Ausbildungszulage Aus- bildungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber die Arbeitnehmenden eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen er- füllen haben.
47.2 Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage richtet sich nach den gesetzlichen einschlägigen kantonalen Vorschriften.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)