Sozialzulagen Musterklauseln

Sozialzulagen. A) Kantonale Familienzulage B) Arbeitgeberzulage 2. Berechnung des 13. Monatslohnes 3.
Sozialzulagen. 1 Kinder und Ausbildungszulagen richten sich nach der Gesetzgebung von Bund und Kanton.
Sozialzulagen. Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kin- derzulagen gewährt.
Sozialzulagen. A) Kantonale Familienzulage (gemäss dem Gesetz vom 26.9.1990) Anhang 3 - Monatliche Kinderzulage (0 bis 16. Altersjahr) ab 1.1.2020 für jedes der zwei ersten Kinder Fr. 265.- ab dem dritten Kind Fr. 285.- - Monatliche Kinderzulage für Berufsausbildung (17. bis 25. Altersjahr) für jedes der zwei ersten Kinder Fr. 325.- ab dem dritten Kind Fr. 345.-
Sozialzulagen. 10 Familien- und Kinderzulage 12
Sozialzulagen. 10 Familien- und Kinderzulage
Sozialzulagen. 1 Die Sozialzulagen (Familien- und Betreuungszulagen) sind im Anhang 3 geregelt.
Sozialzulagen. 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss den gesetzlichen Regelungen.
Sozialzulagen. (1) Haushaltszulage: Die Haushaltszulage beträgt € 38,88 monatlich und gelangt 14 mal jährlich zur Auszahlung. Die Haushaltszulage erhalten sämtliche verheiratete, verwitwete oder geschiedene Ange- stellte, ferner jene ledigen Angestellten, die nachweisbar einen eigenen Haushalt führen. Ver- heirateten Angestellten steht die Haushaltszulage nur dann zu, wenn der Ehepartner nach- weisbar keine Haushalts- oder Familienzulage bekommt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Dienstnehmer, denen die Haushaltszulage bis zum Stichtag 31.1.2006 bereits gewährt wurde.
Sozialzulagen. 1. Die Sozialzulagen richten sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.