Sozialzulagen Musterklauseln

Sozialzulagen. A) Kantonale Familienzulage B) Arbeitgeberzulage
Sozialzulagen. A) Kantonale Familienzulage (gemäss dem Gesetz vom 26.9.1990) Anhang 3 - Monatliche Kinderzulage (0 bis 16. Altersjahr) ab 1.1.2020 für jedes der zwei ersten Kinder Fr. 265.- ab dem dritten Kind Fr. 285.- - Monatliche Kinderzulage für Berufsausbildung (17. bis 25. Altersjahr) für jedes der zwei ersten Kinder Fr. 325.- ab dem dritten Kind Fr. 345.- B) Monatliche Arbeitgeber-Kinderzulage
Sozialzulagen. 1 Kinder und Ausbildungszulagen richten sich nach der Gesetzgebung von Bund und Kanton. 2 Mitarbeitende mit Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungszulage erhalten eine Familienzulage. 3 Im Übrigen richtet sich der Anspruch nach den Bestimmungen des entsprechenden Reglements gemäss Anhang.
Sozialzulagen. Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kin- derzulagen gewährt. (1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung fol- gende Dienstnehmer: a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Un- ternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur einmal; b) Verwitwete, solange sie mindestens einen unter- haltsberechtigten Angehörigen überwiegend er- halten; c) Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte Angehörige, solange sie diese überwiegend erhal- ten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt leben und solange nachweislich die staatliche Familien- beihilfe gebührt. Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und ge- langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen- den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih- nachtsgeld zur Auszahlung. Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis zum Stichtag 31. 1. 2006 bereits gewährt wurde. (2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes eheliche oder gesetzlich ebenso zu behandelnde Kind, für welches sie unterhaltspflichtig sind. An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens der Höhe der Kinderzulage entspricht, seitens des Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden muss. Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kin- derzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nach- weisen, dass sie für das Kind einen Betrag aufwenden müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht. Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er ebenfalls Anspruch auf die Kinderzulage. Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – au- ßer bei Vorliegen einer beträchtlichen körperlichen oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des 24. Lebensjahres. In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers oder eines Dritten auf die gesetzliche Familienbeihilfe (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behin- derung auf die erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe) bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuwei- sen. Die Kinderzulage beträgt € 147,41*) monatlich und gelangt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den lau- fenden Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih- nachtsgeld zur Auszahlung. Die Kinderzulage gebührt für ein Kind nur einmal. (3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienstneh- mer entsprechend nachzuweisen. Fallen die Voraus- setz...
Sozialzulagen. A) Kantonale Familienzulage (gemäss dem Gesetz vom 26.9.1990 und den Anwendungsbestimmungen vom 18.2.1991 und FamZG vom 1. Januar 2013 für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende). - Monatliche Kinderzulage (0 bis 16 Altersjahr) ab 1.1.2013 B) Monatliche Arbeitgeber-Kinderzulage (gemäss dem Gesetz vom 23.9.1993) für jedes Kind, das Anspruch auf die Familienzulage hat, gilt folgendes: für jedes der zwei ersten Kinder Fr. 150.- ab dem dritten Kind Fr. 75.-
Sozialzulagen. 1. Die Sozialzulagen richten sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen. 2. Weitergehende Regelungen sind Gegenstand der Vertragsverhandlungen.
Sozialzulagen. 1 Die Sozialzulagen (Familien- und Betreuungszulagen) sind im Anhang 3 geregelt. 2 Die Anspruchsberechtigung ist durch die Mitarbeitenden gel- tend zu machen. Jede Änderung des Zivilstands oder eines die Sozialzulagen betreffenden Ereignisses ist der dafür zuständi- gen Stelle binnen Wochenfrist zu melden. 3 Zu Unrecht bezogene Sozialzulagen sind rückzahlungs- pflichtig.
Sozialzulagen. 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss den gesetzlichen Regelungen. 2 Das Lohnreglement regelt eine allfällige besondere Familienzulage.
Sozialzulagen. Haushaltszulage: Die Haushaltszulage beträgt € 38,88 monatlich und gelangt 14 mal jährlich zur Auszahlung. Die Haushaltszulage erhalten sämtliche verheiratete, verwitwete oder geschiedene Ange- stellte, ferner jene ledigen Angestellten, die nachweisbar einen eigenen Haushalt führen. Ver- heirateten Angestellten steht die Haushaltszulage nur dann zu, wenn der Ehepartner nach- weisbar keine Haushalts- oder Familienzulage bekommt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Dienstnehmer, denen die Haushaltszulage bis zum Stichtag 31.1.2006 bereits gewährt wurde.
Sozialzulagen. Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kinderzulagen gewährt. (1) F a m i l i e n z u l a g e n erhalten ab Antragstellung folgende Dienstnehmer: a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Unternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur einmal;