Kinderschutz Musterklauseln

Kinderschutz. Das Wohle des Kindes steht bei uns an 1. Stelle. Aus diesem Grund haben wir in den Kindertagesstätten der Gemeinde Nordharz gemäß § 8a SGB VIII i.V.m. § 10a KiFöG LSA ein Frühwarnsystem zum Kinderschutz eingerichtet. Speziell qualifizierte Kinderschutzfachkräfte, welche im Interesse der Kinder handeln, sind bei Verdachtsfällen auf Gefährdung des Kindeswohls berechtigt, entsprechende Maßnahmen zur Hilfe einzuleiten.
Kinderschutz. Werden Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung bei einem Kind wahrgenommen, wird der Xxxxxx über die Einrichtungsleitung ein entsprechend geregeltes Verfahren in Gang setzen und ggf. den örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe nach vorhergehender Rücksprache mit den Personensorgeberechtigten und nach Maßgabe der in § 8a SGB VIII genannten Vorgehensweise in Kenntnis setzen.
Kinderschutz. Das Netzwerk Kinderschutz hat sich bewährt. Es muss gesichert und weiterentwickelt werden. Dazu gehört, dass dem Kinderschutz Vorrang vor dem Datenschutz eingeräumt wird, dass frühe Hilfen durch Hebammen, Familienhebammen, Sozialpädagogen im Jugendamt und im KJGD bereitgestellt werden, dass Familienberatungsstellen sich − wie Nachbarschaftszentren − um Familien mit Xxx− dern/Jugendlichen bis 18 Jahre kümmern und speziell Angebote für bildungsferne Familien und für Familien mit Migrationshintergrund entwickeln. Die Koalition setzt im Bereich des Kinderschutzes einen Schwerpunkt und wird die Kooperation der verantwortlichen Stellen von Bezirken, Polizei und Kinderschutzorganisationen weiterhin unterstützen und fortentwickeln. Die Hotline Kinderschutz werden wir mehrsprachig anbieten, damit sie von noch mehr Menschen genutzt werden kann.
Kinderschutz. (1) Die Sorgeberechtigten haben den Nachweis über die letzte bzw. aktuelle Früherken- nungsuntersuchung bei der Tagespflegeperson vorgelegt: ja, am nein, wird nachgeholt. Wurde nachträglich vorgelegt am (2) Werden Anzeichen eines erhöhten Entwicklungsrisikos erkennbar, ist die Tagespflege- person verpflichtet, ihre Beobachtungen den Eltern mitzuteilen. Gegebenenfalls wird die Fachstelle Kindertagespflege beim Amt für Jugend und Familie zur Klärung des weiteren Vorgehens hinzugezogen. (3) Nimmt eine Vertragspartei gewichtige Anhaltspunkte zur Gefährdung des Wohls des Ta- geskindes wahr, wendet sie sich unverzüglich an die Fachstelle Kindertagespflege beim Amt für Jugend und Familie.
Kinderschutz. Die erfolgreiche Arbeit zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gegen Gewalt, sexuel- len Missbrauch und Vernachlässigung wird weiterentwickelt. Dabei werden die Prinzipien einer gewaltfreien Erziehung Eltern und jungen Menschen durch Information und Familien- bildung nahegebracht. Ein Zeugenschutzbegleitprogramm für Minderjährige wird entwik- kelt und ab 2003 umgesetzt.
Kinderschutz. Jedes Kind soll sich sicher und geborgen fühlen. Das ist eine Aufgabe für uns alle. In den vergan- genen Jahren haben sich verschiedene Gremien in Niedersachsen mit dem Thema Kinderschutz beschäftigt. Die gewonnenen Erkenntnisse sind für uns wichtige Beiträge für den Kinderschutz. Wir wollen eine Kinderschutzstrategie für Niedersachsen entwickeln, um ein flächendeckendes und verlässliches Angebot sicherzustellen. In einem Kinderschutzgesetz werden wir landesrechtliche Vorschriften bündeln und optimieren. Familien brauchen Beratung und Unterstützung. Familienzentren wollen wir sozialraumorientiert als Orte der Begegnung, Bildung und Beratung für Familien auf- und ausbauen und Präventionsketten etablieren. Dafür wollen wir ein Landesprogramm auflegen und das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) so anpassen, dass Familienzentren auch in Kitas einfacher angesiedelt werden können. Um Familien- und Seniorenarbeit besser zu verknüpfen, werden wir prüfen, wie Familienzentren und Mehrgenerationenhäuser sich ergänzen und bereichern können. Darüber hinaus werden wir die bestehenden Informationsangebote für Familien und Seniorinnen und Senioren in Niedersachsen sichern.
Kinderschutz. Wir überprüfen das bestehende Gesamtkonzept für den präventiven Kinderschutz und entwickeln es bei Bedarf weiter. • Wir wollen beteiligte Gruppen zum Thema Kinderschutz vernetzen. • Medienbildung und Medienerziehung sind in diesem Zusammenhang wichtige Themen. Wir prüfen, wie wir die Schulen und die Häuser der Jugend bei dieser Arbeit unterstützen können. • Wir bekennen uns zu den Häusern der Jugend und sind bestrebt, die Angebote auszubauen. • Wir werden neue Formen der Jugendarbeit in der Stadt etablieren, z.B. mobile Jugendarbeit. Hier geht es uns insbesondere um Ortsteile, in denen aktuell wenig bis gar keine Jugendarbeit stattfindet. • Es sollen Beratungs- und Treffangebote für LSBTTIQ* geschaffen werden. • Die Gewinnung von Ehrenamtler*innen, auch im Bereich der Jugendarbeit, soll optimiert werden. • Im Zusammenhang mit einer besseren Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, streben wir eine Stärkung des Stadtjugendrings für seine Ferienangebote und seine Funktion als Dachverband der Jugendverbände an. • Angestrebt wird auch die Verbesserung des Austauschs mit den Schulen in Königswinter und der politischen Bildung durch Planspiele für Kommunalpolitik. • In Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Kultur-, Tourismus- und Wirtschaftsförderung soll die Kinder- und Jugendkulturarbeit gefördert werden. • Es soll ein Spielplatz- und Schulhofcheck unter Beteiligung von Kindern erfolgen, um die Gestaltung zu optimieren. • Ebenso soll ein Jugendplatz- und Treffpunktcheck unter Beteiligung von Jugendlichen erfolgen, um auch hier die Gestaltung zu optimieren. • Die Räume für Kinder und Jugendliche sollen möglichst barrierefrei gestaltet werden. Bei der Einrichtung neuer Dorfgemeinschaftshäuser bzw. Bürgerhäuser müssen Möglichkeiten der Nutzung für Jugendliche mitgedacht werden. • Gemeinsam mit dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung werden wir darauf hinwirken, dass Beteiligungsinstrumente für Kinder und Jugendliche weiterentwickelt werden. • Die Verwaltung soll unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, ggf. mit externer Unterstützung, verbindliche Kriterien zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen erstellen, die in allen Dezernaten transparent und verbindlich angewendet werden. • Wir erstellen eine Informations- und Kommunikationsplattform für Kinder und Jugendliche auf der städtischen Homepage. Hier bieten wir zudem auch Informationen des Kinderschutzes durch Medienbildung für alle Empfängergruppen (Eltern, Lehrer, Kinder, Jugendliche u.a.) an.
Kinderschutz. Werden den Mitarbeiter*innen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls bekannt, sind sie verpflichtet, diese zu dokumentieren, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen und eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ beratend hinzuzuziehen. Sofern möglich, wird zunächst bei den Sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt. Wenn dies nicht ausreicht um die Gefährdung abzuwenden, wird das Jugendamt informiert. Dies ist in der Vereinbarung mit der Stadt Freiburg zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gemäß § 8a Abs. 4 und § 72a Abs. 2,4 SGB VIII definiert.
Kinderschutz. Ihr Urlaub mit DERTOUR soll zur schönsten Zeit des Jah- res werden. Leider kann Tourismus auch Schattenseiten haben. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Touris- mus gehört zu den schlimmsten Verbrechen. Das „Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes“ garantiert jedem Kind unter 18 Jahren Schutz vor sexueller Ausbeutung. Ferne Länder haben dieses Abkommen ebenso unterzeichnet wie die Bundesrepu- blik Deutschland, die Kinderprostitution strafrechtlich auch dann verfolgt, wenn das Verbrechen im Ausland begangen wurde. Zum Schutz der Kinder wollen auch wir unseren Beitrag leisten. Die DER Touristik hat den inter- national etablierten Verhaltenskodex zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung in der Tourismusbran- che unterzeichnet und setzt diesen aktiv um. Helfen auch Sie beim Kampf gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern in Urlaubsländern, indem Sie nicht wegsehen! Über die Meldeplattform xxxx://xxxxx-xxxxxxxx.xxx/ können Sie auffällige Beobachtungen und Verdachtsfälle melden.
Kinderschutz. 4.3.1. Bei der Änderung des BayKiBiG hat der Gesetzgeber mit Blick auf das Bundeskinderschutzgesetz den Kinderschutz im Gesetz verankert (Art. 9b BayKiBiG). 4.3.2. Danach sind die pädagogischen Fachkräfte gehalten, bei der Einschätzung der eventuellen Gefährdung eines ihnen anvertrauten Kindes oder Jugendlichen, das Kind oder den Jugendlichen und die Eltern mit einzubeziehen, soweit dadurch der wirksame Schutz des Kinders oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 4.3.3. Zudem sind sie verpflichtet, bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen einzuwirken. Falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, sind sie verpflichtet, das Jugendamt zu informieren. 4.3.4. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle Ehrenamtlichen, die in der Kindertageseinrichtung im direkten Kontakt mit den Kindern mitarbeiten, ein sogenanntes Erweitertes Führungszeugnis vorzulegen haben. Die gilt auch für ehrenamtlich mitarbeitende Eltern.