(Klageverzicht). eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
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(Klageverzicht). eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem nach- dem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen außergericht- lichen Streitbeilegung versucht hat;
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