Kommunale Marktsteuerung Musterklauseln

Kommunale Marktsteuerung. Auch wenn sich mit Google Maps und Uber bereits erste Konzentrationstendenzen im plattformisier- ten Personennahverkehr erkennen lassen, ist keines- wegs sicher, dass diese ähnlich stark ausfallen werden wie beispielsweise im Fernbusmarkt oder im E-Com- merce. Tatsächlich birgt das Gegenmodell des Platt- form-Kommunalismus die Chance, eine digitale Pri- vatisierung des Personennahverkehrs zu verhindern, indem es die «lokalen Netzwerkeffekte»138 im Mobi- litätsbereich für sich nutzt: Der Nutzenzuwachs von Mobilitätsplattformen ist nicht von der globalen, son- dern von der lokalen Anwenderzahl abhängig, wo- bei lokal den Servicebereich der Plattform meint. Für Menschen in Frankfurt am Main ist zum Beispiel allein entscheidend, wie groß das Angebot ihrer MaaS-Platt- form in Frankfurt am Main ist – der internationale Er- folg des Unternehmens bzw. der Konkurrenzunterneh- men ist dabei irrelevant. Das Potenzial von öffentlichen MaaS-Plattformen besteht darin, sich die Dynamik der tendenziellen Mo- nopolisierung auf Plattformmärkten zu eigen zu ma- chen und dadurch ihren Gestaltungsanspruch in der öffentlichen Daseinsvorsorge zu behaupten. Aufgrund ihrer Verbundenheit mit der Bevölkerung vor Ort verfü- gen sie über verschiedene Wettbewerbsvorteile, die es erleichtern, die lokalen Netzwerkeffekte im Personen- nahverkehr gezielt auszunutzen: – Lokale Verankerung: Das Angebot und der An- wendungsbereich kommunaler Mobilitätsplattformen konzentrieren sich auf eine bestimmte Stadt oder Regi- on. Deshalb können sie das regional stark heterogene Angebot privater Mobilitätsdienste besser überblicken als transnationale Plattformanbieter. Diesen Vorsprung an Wissen und Beziehungen können öffentliche Ver- kehrsbetreiber nutzen, um die wichtigsten lokalen An- bieter von Mobilitätsdiensten in ihre Plattform zu in- tegrieren, aufwendige Datenaustauschprozesse für Buchungs- und Bezahloptionen einzurichten und da- durch ein umfassendes MaaS-Angebot zu schaffen, das den privaten Plattformen überlegen ist. – Beziehung zur Verwaltung: Kommunale Plattform- anbieter arbeiten eng mit der lokalen öffentlichen Verwaltung zusammen und werden durch diese be- aufsichtigt. Dabei kann im regelmäßigen Austausch si- chergestellt werden, dass lokale Vorgaben eingehalten und mit der Funktionsweise von Mobilitätsplattformen abgestimmt werden. Darüber hinaus können öffentliche Mobilitätsplattformen durch ihre Einbindung in Stadt- entwicklungsprojekte und die kommunale Öffentlich- keitsarbeit unte...

Related to Kommunale Marktsteuerung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.