Common use of Kommunikationsanlagen Clause in Contracts

Kommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Kommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtensteini- schen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheini- gungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteini- schen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktauf- sicht, welche auf Grund von Zollmeldungen oder von weiteren Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbe- schaffung, Weiterleitung und entsprechender Ausbildung der Mitarbeiter wird pauschal entschädigt.

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Samples: Vereinbarung, Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Kommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Kommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtensteini- schen zustän- digen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheini- gungen Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteini- schen liechtensteinischen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktauf- sichtMarktaufsicht, welche auf Grund von Zollmeldungen oder von weiteren Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbe- schaffungDatenbeschaffung, Weiterleitung und entsprechender Ausbildung der Mitarbeiter wird pauschal entschädigtentschä- digt.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Kommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachtengebrach- ten, erstellten und betriebenen Kommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtensteini- schen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen erforder- lichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt unter- stützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheini- gungen Konformitätsbe- scheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt un- terstützt das BAKOM die liechtensteini- schen liechtensteinischen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktauf- sichtMarktaufsicht, welche auf Grund von Zollmeldungen oder von weiteren Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbe- schaffungDatenbeschaffung, Weiterleitung und entsprechender Ausbildung der Mitarbeiter wird pauschal entschädigt.

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Samples: Vereinbarung Über Die Abänderung Der Protokolle I v Zur Vereinbarung Zwischen Der Regierung Des Fürstentums Liechtenstein Und Dem Schweizerischen Bundesrat Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches