Kompetenzen der ZPK. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere fol- gende Aufgaben und Kompetenzen gemäss § 1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB: a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, In- halt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses; b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen; c) Die Ausfällung und der Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwäl- zung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
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Kompetenzen der ZPK. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere fol- gende Aufgaben und Kompetenzen gemäss § §1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB:
a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, In- halt Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags Gesamt- arbeitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;
c) Die Ausfällung und der den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwäl- zung Über- wälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
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Kompetenzen der ZPK. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere fol- gende Aufgaben und Kompetenzen gemäss § §1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB:
a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, In- halt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags Gesamt- arbeitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;
c) Die Ausfällung und der den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwäl- zung Über- wälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
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Kompetenzen der ZPK. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere fol- gende folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss § 1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB:
a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, In- halt Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;
c) Die Ausfällung und der den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwäl- zung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
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Kompetenzen der ZPK. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere fol- gende Aufgaben und Kompetenzen gemäss § §1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB:
a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, In- halt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;
c) Die Ausfällung und der den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwäl- zung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
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Kompetenzen der ZPK. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere fol- gende Aufgaben und Kompetenzen gemäss § 1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB:
a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, In- halt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags Gesamt- arbeitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;
c) Die Ausfällung und der Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwäl- zung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
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Kompetenzen der ZPK. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere fol- gende folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss § §1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB:
a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, In- halt Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;
c) Die Ausfällung und der den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwäl- zung Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
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Kompetenzen der ZPK. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere fol- gende Aufgaben und Kompetenzen gemäss § 1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB:
a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, In- halt Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags Gesamt- arbeitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;
c) Die Ausfällung und der den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwäl- zung Über- wälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
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a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, In- halt Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags Gesamtarbeitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;
c) Die Ausfällung und der den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwäl- zung Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
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a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, In- halt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;
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