Bruttolohn Musterklauseln

Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertrags- partnern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer Arbeitneh- merInnenverband) alle zwei Jahre auf den 1. April des folgenden Jahres in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang), die ein integrierter Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegt. Es steht den Vertragspartnern die Möglichkeit zu, bis spätestens 30. September schriftlich eine ausserordentliche Lohnverhandlung für das darauffolgende Jahr einzuberufen.
Bruttolohn. 1 Entlöhnungsgrundlage ist der AHV-Bruttolohn gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Diese Definition des Bruttolohnes gilt auch als Berechnungsgrundlage für die Leistungen von Sozi- alversicherungen. 2 Zur Berechnung des Bruttolohnes in den nachfolgenden Artikeln ist beim Festlohn vom Bruttolohn des Vormonats, bei variablen Löhnen (insbesondere Umsatzlöhnen und Stundenlöhnen) vom durchschnittlichen Bruttolohn der vorangehenden Anstellungsdauer (höchstens aber von 12 Monaten) auszu- gehen:
Bruttolohn. 1.1 Wie wird die Höhe Ihres Lohns bestimmt?
Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden (…) in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) (…) festgelegt. (…) Art. 25
Bruttolohn. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn.
Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Ver- tragspartnern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband) einmal pro Jahr gegen Jahresende auf den 1. Januar des folgenden Jahres in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang), die ein integrierter Bestandteil dieses Ver- trages ist, festgelegt.
Bruttolohn. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn. 2. Allfällige Lohnanpassungen werden (. ) in der entsprechenden Lohn und Protokollverein- barung (Anhang) festgelegt.
Bruttolohn. 1 Der Bruttolohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähig- keiten des Arbeitnehmers entsprechen. Er wird jährlich wenigstens einmal neu überprüft und den Leistungen und Dienstjahren des Arbeitnehmers sowie einer all- fälligen Teuerung angepasst. Soweit die Kantone für das Pflegepersonal öffentlicher Anstalten Besoldungsvorschriften aufgestellt haben, gelten die dort aufgestellten Ansätze sinngemäss. Hat ein Kanton keine Besoldungsvorschriften für das Pflege- personal, so richten sich die Ansätze nach jenen der Nachbarkantone. 2 Der Lohn ist monatlich auszuzahlen.
Bruttolohn. 1 Entlöhnungsgrundlage ist der AHV-Bruttolohn. 2 Zur Berechnung des Bruttolohnes in den nachfolgenden Artikeln ist beim Fest- lohn vom Bruttolohn des Vormonats, bei variablen Löhnen (insbesondere Um- satzlöhnen und Stundenlöhnen) vom durchschnittlichen Bruttolohn der vorange- henden Anstellungsdauer (höchstens aber von 12 Monaten) auszugehen:
Bruttolohn. 1 Entlöhnungsgrundlage ist der AHV-Bruttolohn. 2 Zur Berechnung des Bruttolohnes in den nachfolgenden Artikeln ist beim Festlohn vom Bruttolohn des Vormonates, beim Umsatzlohn vom durchschnittlichen Bruttolohn der vorangehenden Anstellungsdauer (höchstens aber von 12 Monaten) auszugehen: – Art. 15 Arbeitszeit/Überstunden – Art. 16 Ruhetage – Art. 17 Ferien – Art. 18 Feiertage – Art. 19 Bildungsurlaub – Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage – Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters – Art. 23 Krankengeldversicherung