Common use of Konferenz der Vertragsparteien Clause in Contracts

Konferenz der Vertragsparteien. 1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein. 2. In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschliesst, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen einberufen. 3. Auf ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragspar- teien den Vollzug dieses Übereinkommens und können a)3 alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchfüh- rung seiner Aufgaben zu ermöglichen, und Finanzbestimmungen beschlies- sen;

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Samples: Übereinkommen Über Den Internationalen Handel Mit Gefährdeten Arten Frei Lebender Tiere Und Pflanzen, Übereinkommen Über Den Internationalen Handel Mit Gefährdeten Arten Frei Lebender Tiere Und Pflanzen, Übereinkommen Über Den Internationalen Handel Mit Gefährdeten Arten Frei Lebender Tiere Und Pflanzen

Konferenz der Vertragsparteien. 1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein. 2. In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschliesst, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen einberufen. 3. Auf ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragspar- teien den Vollzug dieses Übereinkommens und können a)3 a)2 alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchfüh- rung seiner Aufgaben zu ermöglichen, und Finanzbestimmungen beschlies- sen;

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Konferenz der Vertragsparteien. 1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein. 2. In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschliesst, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen einberufen. 3. Auf ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragspar- teien den Vollzug dieses Übereinkommens und können a)3 alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchfüh- rung seiner Aufgaben zu ermöglichen, und Finanzbestimmungen beschlies- senbeschlie- ssen;

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