Common use of Kontaminiertes Produkt Clause in Contracts

Kontaminiertes Produkt. Kann der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen, dass so- wohl Kein signifikantes Verschulden vorliegt als auch die gefundene Verbotene Substanz (die kein Suchtmittel ist) aus einem Kontaminier- ten Produkt stammt, kann eine Sanktion von einer Verwarnung bis hin zu zwei (2) Jahren Sperre, je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person, verhängt werden. [Kommentar zu Artikel 00.0.0.0: Um von der Anwendung dieses Artikels zu profitieren, muss der*die Athlet*in oder die andere Person nicht nur nachweisen, dass die gefundene Verbotene Substanz aus einem Kontaminierten Produkt stammte, sondern auch, dass Kein signifikantes Verschulden vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Athleten*innen wissen, dass sie Nahrungsergänzungsmittel auf eigenes Risiko einnehmen. In Fällen mit Kontaminierten Produkten kam es nur selten vor, dass eine Sanktion erheblich herabgesetzt wurde, weil Kein signifikantes Verschulden vorlag, es sei denn der*die Athlet*in hat vor der Einnahme des Kontaminierten Produkts große Vorsicht walten lassen. Zur Beur- teilung, ob der*die Athlet*in die Herkunft der Verbotenen Substanz nachweisen kann, ist beispiels- weise für den Nachweis des tatsächlichen Gebrauchs durch den*die Athleten*in wichtig, ob der*die Athlet*in das Produkt, bei dem später die Kontamination nachgewiesen wurde, auf dem Dopingkon- trollformular angegeben hat. Der Anwendungsbereich dieses Artikels sollte sich auf Produkte beschränken, die einen gewissen Her- stellungsprozess durchlaufen haben. Wird ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis durch die umweltbedingte Verunreinigung beispielsweise von Leitungs- oder Seewasser in einer Situation verur- sacht, in der das Risiko eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vernünftiger Weise nicht zu erwarten ist, besteht in der Regel Kein Verschulden gemäß Artikel 10.5.]

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Samples: www.karate.de

Kontaminiertes Produkt. Kann der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen, dass so- wohl sowohl Kein signifikantes Verschulden vorliegt als auch die gefundene Verbotene Substanz (die kein Suchtmittel ist) aus einem Kontaminier- ten Kontaminierten Produkt stammt, kann eine Sanktion von einer Verwarnung bis hin zu zwei (2) Jahren Sperre, je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person, verhängt werden. [Kommentar zu Artikel 00.0.0.0: Um von der Anwendung dieses Artikels zu profitieren, muss der*die Athlet*in oder die andere Person nicht nur nachweisen, dass die gefundene Verbotene Substanz aus einem Kontaminierten Produkt stammte, sondern auch, dass Kein signifikantes Verschulden vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Athleten*innen wissen, dass sie Nahrungsergänzungsmittel auf eigenes Risiko einnehmen. In Fällen mit Kontaminierten Produkten Pro- dukten kam es nur selten vor, dass eine Sanktion erheblich herabgesetzt wurde, weil Kein signifikantes Verschulden vorlag, es sei denn der*die Athlet*in hat vor der Einnahme des Kontaminierten Kon- taminierten Produkts große Vorsicht walten lassen. Zur Beur- teilungBeurteilung, ob der*die Athlet*in die Herkunft der Verbotenen Substanz nachweisen kann, ist beispiels- weise beispielsweise für den Nachweis des tatsächlichen Gebrauchs durch den*die Athleten*in wichtig, ob der*die Athlet*in das Produkt, bei dem später die Kontamination nachgewiesen wurde, auf dem Dopingkon- trollformular angegeben Dopingkontrollformular an- gegeben hat. Der Anwendungsbereich dieses Artikels sollte sich auf Produkte beschränken, die einen gewissen Her- stellungsprozess gewis- sen Herstellungsprozess durchlaufen haben. Wird ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis Analyseer- gebnis durch die umweltbedingte Verunreinigung beispielsweise von Leitungs- oder Seewasser in einer Situation verur- sachtverursacht, in der das Risiko eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Bestimmun- gen vernünftiger Weise nicht zu erwarten ist, besteht in der Regel Kein Verschulden gemäß Artikel 10.5.]

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Samples: www.alpenverein.de

Kontaminiertes Produkt. Kann der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen, dass so- wohl sowohl Kein signifikantes Verschulden vorliegt als auch die gefundene gefunde- ne Verbotene Substanz (die kein Suchtmittel ist) aus einem Kontaminier- ten Konta- minierten Produkt stammt, kann eine Sanktion von einer Verwarnung Verwar- nung bis hin zu zwei (2) Jahren Sperre, je nach Grad des Verschuldens Verschul- dens des*der Athleten*in oder der anderen Person, verhängt werdenwer- den. [Kommentar zu Artikel 00.0.0.0: Um von der Anwendung dieses Artikels zu profitieren, muss der*die Athlet*in oder die andere Person nicht nur nachweisen, dass die gefundene Verbotene Substanz aus einem Kontaminierten Produkt stammte, sondern auch, dass Kein signifikantes Verschulden vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Athleten*innen wissen, dass sie Nahrungsergänzungsmittel auf eigenes Risiko einnehmen. In Fällen mit Kontaminierten Produkten kam es nur selten vor, dass eine Sanktion erheblich herabgesetzt wurde, weil Kein signifikantes Verschulden vorlag, es sei denn der*die Athlet*in hat vor der Einnahme des Kontaminierten Produkts große Vorsicht walten lassen. Zur Beur- teilungBeurteilung, ob der*die Athlet*in die Herkunft der Verbotenen Substanz nachweisen kann, ist beispiels- weise beispielsweise für den Nachweis des tatsächlichen Gebrauchs durch den*die Athleten*in wichtig, ob der*die Athlet*in das Produkt, bei dem später die Kontamination nachgewiesen wurde, auf dem Dopingkon- trollformular Do- pingkontrollformular angegeben hat. Der Anwendungsbereich dieses Artikels sollte sich auf Produkte beschränken, die einen gewissen Her- stellungsprozess Herstellungsprozess durchlaufen haben. Wird ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis durch die umweltbedingte Verunreinigung beispielsweise von Leitungs- oder Seewasser in einer Situation verur- sachtSitu- ation verursacht, in der das Risiko eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vernünftiger Weise nicht zu erwarten ist, besteht in der Regel Kein Verschulden gemäß Artikel 10.5.]

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Samples: bvdk.de

Kontaminiertes Produkt. Kann der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen, dass so- wohl sowohl Kein signifikantes Verschulden vorliegt als auch die gefundene Verbotene Substanz (die kein Suchtmittel ist) aus einem Kontaminier- ten Kontaminierten Produkt stammt, kann eine Sanktion von einer Verwarnung bis hin zu zwei (2) Jahren Sperre, je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person, verhängt werden. [Kommentar zu Artikel 00.0.0.0: Um von der Anwendung dieses Artikels zu profitieren, muss der*die Athlet*in oder die andere Person nicht nur nachweisen, dass die gefundene Verbotene Substanz aus einem Kontaminierten Produkt stammte, sondern auch, dass Kein signifikantes Verschulden vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Athleten*innen wissen, dass sie Nahrungsergänzungsmittel auf eigenes Risiko einnehmen. In Fällen mit Kontaminierten Produkten kam es nur selten vor, dass eine Sanktion erheblich herabgesetzt wurde, weil Kein signifikantes Verschulden vorlag, es sei denn der*die Athlet*in hat vor der Einnahme des Kontaminierten Produkts große Vorsicht walten lassen. Zur Beur- teilungBeurteilung, ob der*die Athlet*in die Herkunft der Verbotenen Substanz nachweisen kann, ist beispiels- weise beispielsweise für den Nachweis des tatsächlichen Gebrauchs durch den*die Athleten*in wichtig, ob der*die Athlet*in das Produkt, bei dem später die Kontamination nachgewiesen wurde, auf dem Dopingkon- trollformular Dopingkontrollformular angegeben hat. Der Anwendungsbereich dieses Artikels sollte sich auf Produkte beschränken, die einen gewissen Her- stellungsprozess Herstellungsprozess durchlaufen haben. Wird ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis durch die umweltbedingte Verunreinigung beispielsweise von Leitungs- oder Seewasser in einer Situation verur- sachtverursacht, in der das Risiko eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vernünftiger Weise nicht zu erwarten ist, besteht in der Regel Kein Verschulden gemäß Artikel 10.5.]

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Samples: www.dsv.de