Kontenführung Musterklauseln

Kontenführung. (1) Positionen im Kundenpositionskonto und in den Eigenpositionen eines Clearing-Mitgliedes werden brutto geführt, d. h. sie können sowohl auf ihrer Long- wie auf ihrer Short-Seite offen sein. Positionen in den M-Positionskonten werden netto geführt, d. h. jede Position kann nur entweder long oder short sein. (2) Die Eurex Clearing AG überwacht die Positionskonten jedes Clearing-Mitgliedes. Die Eurex Clearing AG stellt Clearing-Mitgliedern den Saldo und die Transaktionseinzelheiten eines jeden Positionskontos in ihrem System zur Verfügung. (3) Alle offenen Positionen in Optionsserien werden am letzten Handelstag des jeweiligen Optionskontraktes nach der Post-Trading-Periode automatisch auf den Positionskonten eines Clearing-Mitgliedes gelöscht. Alle zugeteilten Short-Positionen und alle ausgeübten Long-Positionen werden auf den Positionskonten eines Clearing-Mitgliedes gelöscht, nachdem die Lieferung beziehungsweise die Zahlung für die Ausübungen und Zuteilungen oder der Barausgleich im Zusammenhang mit diesen Positionen erfolgt ist. (4) Positionen in Future-Kontrakten werden auf den Positionskonten von Clearing-Mitgliedern gelöscht, nachdem die Lieferung beziehungsweise die Zahlung oder der Barausgleich im Zusammenhang mit diesen Positionen erfolgt ist. (5) Geschäftsberichtigungen (Trade Adjustments) können abhängig von den Funktionalitäten der genutzten Handelsplattform vor, während oder nach der Trading-Period eines jeden Geschäftstages eingegeben werden. Sie sind für Transaktionen des jeweiligen Geschäftstages und des vorherigen Geschäftstages zulässig. Positionsglattstellungen (Closing Position Adjustments) können abhängig von den Funktionalitäten der genutzten Handelsplattform vor, während oder nach der trading-Period eines jeden Geschäftstages eingegeben werden. Positionsübertragungen zwischen Positionskonten desselben Nicht-Clearing-Mitgliedes bzw. Clearing-Mitglieds nur während der Pre-Trading- und der Post- Trading-Full-Periode eines jeden Geschäftstages eingegeben werden. (6) Positionsübertragungen zwischen verschiedenen Nicht-Clearing-Mitgliedern bzw. Clearing- Mitgliedern von oder auf M-Positionskonten sind nicht zulässig. Positionsübertragungen ohne Geldtransfer oder Positionsübertragungen mit Geldtransfer zwischen verschiedenen Clearing-Mitgliedern (Member Position Transfer) dürfen von einem Clearing-Mitglied nur vorgenommen werden, wenn die Eingabe der Übertragung von allen beteiligten Nicht-Clearing- Mitgliedern und Clearing-Mitgliedern al...
Kontenführung. (1) Für außerbörslich abgeschlossene TermingGeschäfte in Flexiblen Optionskontrakten und Flexiblen Futures-Kontrakten („Flexible Kontrakte“) gilt hinsichtlich deren Positionsführung abweichend der Regelungen in Kapitel II Ziffer 1.3.2 bis Ziffer 1.3.4: ▪ Eine Kennzeichnung nach Eröffnungsgeschäft bzw. Glattstellungsgeschäft steht nicht zur Verfügung. Geschäfte können sowohl auf der Kauf- wie auch auf der Verkaufseite in den jeweiligen Positionskonten offen sein. ▪ Geschäftsberichtigungen (Trade Adjustments) im Kundenpositionskonto, welche die Zuordnung eines Geschäftes von Kunden- auf Eigen- oder von Eigen- auf Kundenpositionskonten ändern (Trade Transfer), (Position Transfer) sind nur zur korrekten Erfassung der Geschäfte auf dem Kundenpositionskonto nach Maßgabe der Kapitel II Ziffer 1.3.5 Absatz 5 zulässig. ▪ Abgeschlossene Geschäfte können im Kundenpositionskonto als auch im Eigenpositionskonto in mehrere Geschäfte aufgeteilt werden (Trade Separation). ▪ Positionsübertragungen mit Geldtransfer zwischen verschiedenen Nicht-Clearing- Mitgliedern oder Clearing-Mitgliedern von Positionskonten sind bezüglich Flexiblen Kontrakten nicht zulässig. (2) Sofern die Kontraktspezifikationen von Flexiblen Kontrakten mit den Spezifikationen der entsprechenden an den Eurex-Börsen zum Handel verfügbaren Kontrakten übereinstimmen, kann ein Teilnehmer (Ziffer 4.1.1) bei der Eurex Clearing AG beantragen, dass für diese Flexiblen Kontrakte die Regelungen gemäß Absatz 1 keine Anwendung finden und die Kontenführung gemäß Kapitel II Ziffer 1.3.2 bis Ziffer 1.3.4, wie für an den Eurex-Börsen abgeschlossene Kontrakte, durchgeführt wird. Anträge gemäß Satz 1 setzen weiterhin voraus, dass der oder die Teilnehmer der entsprechenden inhaltsgleichen Geschäfte in Flexiblen Kontrakten der beantragten Änderung der Kontenführung zustimmen. Insoweit ist die Zustimmung aller Teilnehmer erforderlich. Soweit ein Teilnehmer der inhaltsgleichen Geschäfte mittels eines Clearing- Mitgliedes am Clearing-Verfahren teilnimmt, ist ausschließlich die Entscheidung dieses Teilnehmers maßgeblich.
Kontenführung. Die PK SAV führt für den Arbeitgeber/Selbständigerwerbenden ein Beitragskonto. Auf Wunsch kann ein Arbeitgeber‐ Beitragsreservekonto eröffnet werden. Eine Rückzahlung aus einem der Konten an den Arbeitgeber/Selbständigerwerbenden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handle sich um die Rückerstattung von über das Datum des Ausscheidens eines Versicherten hinaus vorausbezahlten Beiträgen. Das Vorsorgereglement der PK SAV ist auf der Internetseite der PK SAV aufgeschaltet. Jede versicherte Person erhält jährlich einen persönlichen Vorsorgeausweis. Die PK SAV erteilt jeder versicherten Person alle nötigen Auskünfte über die berufliche Alters‐, Hinterlassenen‐ und Invalidenvorsorge.
Kontenführung. Die Stiftung führt für den Arbeitgeber bzw. für sein Vorsorgewerk ein Beitragskonto. Auf Wunsch kann ein Bei- tragsreservekonto eröffnet werden. Eine Rückzahlung aus einem der Konti an den Arbeitgeber ist ausgeschlos- sen, es sei denn, es handle sich um die Rückerstattung eines über das Datum des Ausscheidens eines Versicher- ten hinaus vorausbezahlten Beitragsanteils. Die Stiftung stellt dem Arbeitgeber die notwendige Anzahl Leistungsreglemente zur Verfügung. Sie erstellt jährlich für jede versicherte Person einen persönlichen Ausweis, aus welchem sämtliche Versicherungsleistungen hervor- gehen. Die Stiftung erteilt alle nötigen Auskünfte über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge an die versicherte Person.
Kontenführung. 2.1 Der Vermittler/Xxxxxx hat die eingenommenen Beitragszahlungen bis zur Weiterleitung an den Versicherer/Assekuradeur auf einem separaten, hierfür vorgesehenen Bankkonto, das ausdrücklich als Prämieneinzugskonto zu bezeichnen ist, treuhänderisch zu verwalten. Dies gilt zusätzlich auch für die erhaltenen Schadenzahlungen. Der übrige Zahlungsverkehr des Vermittlers/Maklers hat über ein gesondertes Geschäftskonto zu erfolgen. 2.2 Auf dem Beitragseinzugskonto eingegangene Beträge, die gemäß Ziffer V abzurechnen sind, sind zu diesem Zweck so zur Verfügung zu halten, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung gewährleistet ist. Eine ordnungsgemäße Abrechnung ist nicht gewährleistet, wenn über ein- genommene Gelder bis zur Abrechnung mit dem Versicherer/Assekuradeur anderweitig ver- fügt wird, insbesondere dadurch, dass diese dem Geldkreislauf von Mutter-, Tochter-, Schwester-, herrschenden Unternehmen oder sonstigen verbundenen Unternehmen zur Ver- fügung gestellt werden. 2.3 Bei der Kontenführung ist sicher zu stellen, dass Beitrags- und Schadenzahlungen für einzelne Versicherungsnehmer jederzeit individuell ausgewiesen werden können. Eine Ver- rechnung zwischen unterschiedlichen Versicherungsnehmerkonten ist nicht zulässig. Das Beitragseinzugskonto des Vermittlers/Maklers wird von diesem in eigener Verantwor- tung geführt. Im Falle einer konkreten Aufforderung einer Aufsichtsbehörde, insbesondere der BaFin, an den Versicherer/Assekuradeur, Einsicht in die Abrechnungsvorgänge des Vermittlers/Maklers mit dem Versicherer/Assekuradeur zu nehmen, ist der Vermittler/Makler grundsätzlich zur Erteilung der nötigen Auskünfte an den Versicherer/Assekuradeur und zur Umsetzung von entsprechenden Weisungen des Versicherers/Assekuradeurs verpflichtet. Gleiches gilt für eine Aufforderung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

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  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Starterpaket in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Wider- rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das amtliche Muster-Widerrufsformular im BGBl. I 2013, Nr. 58, S. 3642 (3665) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an: DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx, Tel. 05722/00000000. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Starterpaket unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Starterpaket vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Starterpakets. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Starterpakets nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Starterpakets nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.