Kontoübersichten Musterklauseln

Kontoübersichten. 7.1 Sie können die Prämienpunkte-Kontoanzeige über die Prämienpunkte-Seiten einsehen, auf denen der aktuelle Punktestand und die Transaktionen für Ihr Konto angegeben werden. In der Prämienpunkte- Kontoanzeige werden Gutschriften und Belastungen Ihres Xxxxxx erfasst. 7.2 Sie müssen Intel alle Unstimmigkeiten bezüglich des Punktekontos innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem Tag, an dem die betreffenden Prämienpunkte nach Ansicht des Programmteilnehmers gesammelt wurden, mitteilen. Andernfalls verfallen diese Prämienpunkte. Intel untersucht Käufe, die mehr als sechs (6) Monate ab dem Datum der Eskalation an Intel zurückliegen, nicht weiter und passt diesbezügliche Prämienpunktansprüche auch nicht an. Intel berücksichtigt nur Ansprüche, die den in den Prämienpunkte-Seiten angegebenen Verfahren entsprechend geltend gemacht werden. Bei genehmigten Anträgen wird Intel die Gutschrift von Prämienpunkten in Übereinstimmung mit dem auf den Prämienpunkte-Seiten angegebenen Verfahren veranlassen. Unter keinen Umständen haftet Intel für die von einem autorisierten Lieferanten bzw. sonstigen zugelassenen Dritten unterlassene korrekte Meldung qualifizierender Einkäufe oder für Meldungen oder Anträge auf die Gewährung einer Prämie, die nicht bei Intel eingegangen oder unlesbar bzw. unvollständig sind.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Kontakt So setzen Sie sich mit uns in Verbindung: • Schriftlich auf dem Postweg an unsere Zentrale: PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., Rechtsabteilung, 22–24 Xxxxxxxxx Xxxxx, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxx • Besuchen Sie unsere Kontakt-Seite. Dort können Sie: o Auf "Schreiben Sie uns" klicken, um uns online zu kontaktieren. o Auf "Rufen Sie uns an" klicken, um uns telefonisch zu kontaktieren. • Senden Sie eine E-Mail an xxxxxxx@xxxxxx.xxx. Senden Sie uns rechtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen auf dem Postweg. Sie sind damit einverstanden, dass wir Mitteilungen oder andere Informationen für Sie auf der/den PayPal-Website(s) veröffentlichen (auch Informationen, auf die Sie nur durch Einloggen in Ihr Konto zugreifen können), per E -Mail an die in Ihrem Konto hinterlegte E-Mail-Adresse oder auf dem Postweg an die in Ihrem Konto hinterlegte Postanschrift senden oder Sie anrufen oder Ihnen eine SMS senden. Sie brauchen einen Internetzugang und ein E-Mail-Konto, um Mitteilungen und Informationen zu unseren Diensten zu erhalten. Mit Ausnahme von Änderungen dieser Nutzungsbedingungen gilt eine solche Mitteilung als innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Veröffentlichung auf der/den PayPal - Website(s) oder per E-Mail zugestellt. Wenn die Mitteilung per Post gesendet wurde, betrachten wir sie drei Werktage nach dem Versand als bei Ihnen eingegangen. Wir behalten uns das Recht vor, Ihr PayPal-Konto zu schließen, wenn Sie Ihre Zustimmung zum Erhalt elektronischer Mitteilungen widerrufen.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Starterpaket in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Wider- rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das amtliche Muster-Widerrufsformular im BGBl. I 2013, Nr. 58, S. 3642 (3665) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an: DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx, Tel. 05722/00000000. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Starterpaket unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Starterpaket vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Starterpakets. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Starterpakets nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Starterpakets nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.