Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Kapitel 3 beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.
Vertragsgegenstand Die oder der Kund:in unterhält bei der Baader Bank AG, Wei- henstephaner Straße 4, 85716 Unterschleißheim, Deutschland („Depot-führende Bank“) ein Wertpapierdepot mit zugehöri- gem Verrechnungskonto, welches nach Beantragung über das Online Portal für das Impact Portfolio (Online Portal) der Trio- dos Bank N.V. Deutschland („Triodos Bank“ oder „Vermögens- verwalterin“) und Antragsannahme eröffnet wurde. Der oder die Kund:in und die Triodos Bank werden gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet. Die oder der Kund:in beauftragt die Triodos Bank hiermit, das in dem bei der Depot-führenden Bank geführten Wertpapierdepot und Verrechnungskonto gebuchte Vermögen („Kundenver- mögen“) im Rahmen der jeweils vereinbarten Anlagerichtlinien nach freiem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen, aber ohne Verpflichtung auf einen bestimmten An- lageerfolg zu verwalten. Die Triodos Bank stuft die Kund:innen als Privatkunden im Sinne von § 67 Absatz 3 WpHG ein. Die oder der Kund:in beauftragt und bevollmächtigt hiermit die Triodos Bank, im Namen der oder des Kund:in und damit auf dessen Rechnung und Risiko alle zur Vermögensverwaltung („Impact Portfolio Management“) notwendigen Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben bzw. entgegen- zunehmen und über das oben genannten Kundenvermögen zu verfügen. Die Triodos Bank ist insbesondere beauftragt, Finanzinstrumente börslich oder außerbörslich zu erwerben, zu veräußern oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben oder in anderer Weise über diese zu verfügen, Rechte aus diesen Finanzinstrumenten wahrzunehmen sowie sämtliche sonsti- gen Maßnahmen durchzuführen, die für die Verwaltung des Kundenvermögens zweckmäßig erscheinen. Die Wahrnehmung von Stimmrechten auf Hauptversammlungen wird nicht durch die Triodos Bank übernommen. Im Rahmen der Vermögensverwaltung kann die Triodos Bank die Depot-führende Bank beauftragen, Anteile an Investment- fonds zu erwerben, welche den ein- oder mehrfachen Anteil einer Nominale unterschreiten. In diesem Fall wird der oder dem Kund:in der pro rata-Anteil des vollen Investmentfonds bis zu drei Dezimalstellen in Bruchteilen über ihr oder sein Depot abgerechnet. Die Kund:innen erwerben kein Eigentum an Bruchteilen von Investmentfonds. Die Gutschrift des Bruchteils stellt einen rein rechnerischen Vorgang dar und hat auch keine Auswirkungen auf etwaige Besitzverhältnisse bezüglich dieser Bruchteile. Die Kund:innen werden hierbei rein rechnerisch so gestellt, als hätten sie den Bruchteil des Investmentfonds erwor- ben. Die Kund:innen haben daher keine Rechte aus den Bruch- teilen. Der Eigentumsübergang bzw. Wechsel der jeweiligen Besitzverhältnisse findet immer nur in Bezug auf einen ganzen Anteil statt. Kund:innen haben gegen die Depotbank einen Anspruch auf die Gutschrift eines Betrages, der der Höhe des Ertrages entspricht, den die oder der Kund:in erhalten hätte, wenn er oder sie Eigentümer:in des jeweiligen Bruchteils wäre. Etwaige Erträge aus den Investmentfonds werden pro rata auf dem Verrechnungskonto der Kund:innen gutgeschrieben. Dies gilt insbesondere für Dividenden und Stückzinsen. Weisungen für Kapitalmaßnahmen für Bestände mit Bruchteilen können nur über die Triodos Bank erteilt bzw. beauftragt werden. Die Kund:innen haben keinen Anspruch auf die Auslieferung oder Übertragung von Bruchteilen eines Investmentfonds. Die Triodos Bank ist nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren der Kund:innen zu verschaffen. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Vergütung des Impact Port- folio Managements entsprechend Ziffer 6 dieses Vertrags. Die Triodos Bank vertritt die Kund:innen weder in juristischen Angelegenheiten (Class Actions, Sammelklagen usw.) noch nimmt die Triodos Bank die Interessen der Kund:innen in diesen Angelegenheiten wahr. Das Impact Portfolio Management um- fasst keine Steuer- und Rechtsberatung. Steuerliche Belange der Kund:innen können nicht berücksichtigt werden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die im Zusammen- hang mit der beauftragten Vermögensverwaltung erteilten Infor- mationen und Einschätzungen zu einzelnen Finanzinstrumen- ten keine Anlageberatung darstellen und eine Anlageberatung auch außerhalb der Vermögensverwaltung nicht erbracht wird. Sofern die Triodos Bank im Rahmen der Wahrnehmung ihres Vermögensverwaltungsmandates den Kund:innen im Vorfeld einer Kauf-, Verkauf- oder Halteentscheidung die Gründe für diese in einem persönlichen Gespräch-, per E-Mail, telefonisch oder in sonstiger elektronischer Weise erläutert, so bleibt die Triodos Bank gleichwohl die Entscheidung inklusive deren Umsetzung im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien vorbehalten.
Kontakt So setzen Sie sich mit uns in Verbindung: • Schriftlich auf dem Postweg an unsere Zentrale: PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., Rechtsabteilung, 22–24 Xxxxxxxxx Xxxxx, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxx • Besuchen Sie unsere Kontakt-Seite. Dort können Sie: o Auf "Schreiben Sie uns" klicken, um uns online zu kontaktieren. o Auf "Rufen Sie uns an" klicken, um uns telefonisch zu kontaktieren. • Senden Sie eine E-Mail an xxxxxxx@xxxxxx.xxx. Senden Sie uns rechtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen auf dem Postweg. Sie sind damit einverstanden, dass wir Mitteilungen oder andere Informationen für Sie auf der/den PayPal-Website(s) veröffentlichen (auch Informationen, auf die Sie nur durch Einloggen in Ihr Konto zugreifen können), per E -Mail an die in Ihrem Konto hinterlegte E-Mail-Adresse oder auf dem Postweg an die in Ihrem Konto hinterlegte Postanschrift senden oder Sie anrufen oder Ihnen eine SMS-Nachricht senden. Sie benötigen einen Internetzugang und ein E-Mail-Konto, um Mitteilungen und Informationen zu unseren Diensten zu erhalten. Mit Ausnahme von Änderungen dieser Nutzungsbedingungen gilt eine solche Mitteilung als innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Veröffentlichung auf der/den PayPal-Website(s) oder per E-Mail zugestellt. Wenn die Mitteilung per Post verschickt wurde, betrachten wir sie drei Werktage nach dem Versand als bei Ihnen eingegangen. Wir behalten uns das Recht vor, Ihr PayPal-Konto zu schließen, wenn Sie Ihre Zustimmung zum Erhalt elektronischer Mitteilungen widerrufen.
Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.
Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).