Kontrolle am Bestimmungsort Musterklauseln

Kontrolle am Bestimmungsort. 1. Die zuständigen Behörden der Bestimmungspartei können an den Bestimmungs- orten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobeverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.