Kontrolle. Die FördernehmerInnen verpflichten sich, den Organen des Fonds und des Landes Niederösterreich und den von diesen Beauftragten, den Organen des Rechnungshofes sowie den Kontrollorganen der EU jederzeit Auskünfte (einschließlich vollständige Nachweise) hinsichtlich des geförderten Projekts zu erteilen. Zu diesem Zweck haben die FördernehmerInnen auf Aufforderung insbesondere Einsicht in die Bücher und Belege sowie sonstigen, der Überprüfung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünften von involvierten Kreditinstituten zuzustimmen sowie das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden und die Durchführung von Kontrollen zu gestatten. Diese Verpflichtung besteht für die in den Rechtsgrundlagen angegebenen Zeiträume.
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Samples: Allgemeine Richtlinien Des Nö Wirtschafts Und Tourismusfonds, Allgemeine Richtlinien Des Nö Wirtschafts Und Tourismusfonds, Allgemeine Richtlinien Des Nö Wirtschafts Und Tourismusfonds