Common use of Konversion Clause in Contracts

Konversion. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb dieses Anlagefonds von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des Anlagefonds berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank vorausgesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von An- teilen (vgl. Ziff. 5.2). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Ausgabe- noch Rücknahme- kommissionen belastet. Bei der Konversion gelangt der modifizierte Nettoinventarwert zur Anwen- dung (vgl. § 17 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen An- teile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A =Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C =modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D =modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

Appears in 1 contract

Samples: fonds.cash.ch

Konversion. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb dieses Anlagefonds Anlage- fonds von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des Anlagefonds berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion Konver- sion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion Zwangs- konversion gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank vorausgesetzt. Dabei gelten die gleichen glei- chen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von An- teilen Anteilen (vgl. Ziff. 5.21.8.). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Ausgabe- Kommissionen noch Rücknahme- kommissionen Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modifizierte Nettoinventarwert zur Anwen- dung Anwendung (vgl. § 17 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen An- teile vorhande- nen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A == Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C == modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D == modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

Appears in 1 contract

Samples: swissfunddata.ch

Konversion. Die Anleger können beantragensind berechtigt, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb dieses Anlagefonds eines bestimmten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (KonversionKon- version), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des Anlagefonds entsprechenden Teil- vermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 i.V.m. § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages Fondsver- trages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank und die Einlieferung der Anteilsscheine vorausgesetzt, sofern solche ausgestellt wurden. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von An- teilen Anteilen (vgl. Ziff. 5.27.2 dieses Anhanges). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Ausgabe- Kommissionen noch Rücknahme- kommissionen Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modifizierte Nettoinventarwert zur Anwen- dung Anwendung (vgl. § 17 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen An- teile vorhan- denen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A == Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C == modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D == modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

Appears in 1 contract

Samples: www.teletrader.com

Konversion. Die Anleger können beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb dieses Anlagefonds eines bestimmten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Konversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des Anlagefonds entsprechenden Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 9 des Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank vorausgesetzt. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von An- teilen Anteilen (vgl. Ziff. 5.27.4 dieses Anhanges). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Ausgabe- Kommissionen noch Rücknahme- kommissionen Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modifizierte Nettoinventarwert zur Anwen- dung (vgl. § 17 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhandenen An- teile Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A == Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C =modifizierter = Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D =modifizierter = Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse

Appears in 1 contract

Samples: www.teletrader.com