Konversion. Die Anleger sind berechtigt, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Kon- version), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teil- vermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 i.V.m. § 6 Ziff. 8 des Fondsver- trages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank und die Einlieferung der Anteilsscheine vorausgesetzt, sofern solche ausgestellt wurden. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 7.2 dieses Anhanges). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modifizierte Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhan- denen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse
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Samples: Fondsvertrag
Konversion. Die Anleger sind berechtigtkönnen beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Kon- versionKonversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teil- vermögens Teilvermögens berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 i.V.m. § 6 Ziff. 8 9 des Fondsver- trages Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank und die Einlieferung der Anteilsscheine vorausgesetzt, sofern solche ausgestellt wurden. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 7.2 7.4 dieses Anhanges). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modifizierte Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhan- denen vorhandenen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse
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Samples: Fondsvertrag
Konversion. Die Anleger sind berechtigtkönnen beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens dieses Anlagefonds von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Kon- versionKonversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teil- vermögens Anlagefonds berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion gemäss § 6 Ziff. 7 i.V.m. § 6 Ziff. 8 des Fondsver- trages Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank und die Einlieferung der Anteilsscheine vorausgesetzt, sofern solche ausgestellt wurden. Dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen An- teilen (vgl. Ziff. 7.2 dieses Anhanges5.2). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen Ausgabe- noch Kosten Rücknahme- kommissionen belastet. Bei der Konversion gelangt der modifizierte Nettoinventarwert zur Anwendung Anwen- dung (vgl. § 16 17 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhan- denen Anteile vorhandenen An- teile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = =Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = =modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = =modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse
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Samples: Investment Fund Prospectus
Konversion. Die Anleger sind berechtigtkönnen beantragen, alle oder einen Teil ihrer Anteile innerhalb eines bestimmten Teilvermögens dieses Anlage- fonds von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse umzutauschen (Kon- versionKonversion), und zwar an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert des entsprechenden Teil- vermögens Anlagefonds berechnet wird. Die Zeichnungsanforderungen der jeweiligen Anteilsklasse müssen auch bei einer Konversion Konver- sion von Anteilen in eine andere Anteilsklasse erfüllt sein. Unter Vorbehalt einer Zwangskonversion Zwangs- konversion gemäss § 6 Ziff. 7 i.V.m. § 6 Ziff. 8 des Fondsver- trages Fondsvertrages wird für eine Konversion von Anteilen ein entsprechender Konversionsantrag an die Depotbank und die Einlieferung der Anteilsscheine vorausgesetzt, sofern solche ausgestellt wurden. Dabei gelten die gleichen glei- chen zeitlichen Beschränkungen wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vgl. Ziff. 7.2 dieses Anhanges1.8.). Bei dieser Konversion werden den Anlegern weder Kommissionen noch Kosten belastet. Bei der Konversion gelangt der modifizierte Nettoinventarwert zur Anwendung (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Die Depotbank wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anleger seine vorhan- denen vorhande- nen Anteile umwandeln möchte, und zwar entsprechend der folgenden Formel: A = [(BxC)/D] Dabei bedeuten: A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, die auszugeben sind B = Anzahl der Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse C = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der ursprünglichen Anteilsklasse D = modifizierter Nettoinventarwert pro Anteil der neuen Anteilsklasse
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Samples: Fondsvertrag