Konzession. Der Alpen Privatbank wurde von der österreichischen Finanz- marktaufsicht, Xxxx-Xxxxxx -Xxxxx 0, 0000 Xxxx, eine Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen erteilt, die die Alpen Privatbank auch zu Geschäften mit ihren Kunden im Anlage- und Wertpapiergeschäft berechtigt.
Konzession. Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA.
(2) Vor Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.
(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.
Konzession. Die Konzession eines kleinen Versicherungsunternehmens gilt nur für das Bundesgebiet. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Bei kleinen Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige einander aus. § 6, § 7 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 6 und
Konzession. 6 Allgemeine Bestimmungen § 7 Umfang der Konzession § 8 Konzessionsvoraussetzungen § 9 Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten § 10 Geschäftsplan § 11 Änderungen des Geschäftsbetriebes
Konzession. Dem Kreditinstitut wurde von der österreichischen Finanz- marktaufsicht, Xxxx-Xxxxxx-Xxxxx 0, 0000 Xxxx, eine Kon- zession zur Erbringung von Bankdienstleistungen erteilt, die das Kreditinstitut auch zu Zahlungsdienstleistungen für ihre Kunden berechtigt.
Konzession. Die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA), Xxxx-Xxxxxx-Xxxxx 0, 0000 Xxxx hat der BAWAG P.S.K. eine Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen erteilt, welche die BAWAG P.S.K. unter anderen berechtigt, Zahlungsdienstleistungen für ihre Kunden zu erbringen. Zahlungsdienste der BAWAG P.S.K in Bezug auf die ARBÖ Mastercard: Die ARBÖ Mastercard (im Folgenden kurz: Kreditkarte) ist eine von der BAWAG P.S.K. ausgegebene Kreditkarte und kann für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen und zum Bezug von Bargeld genutzt wer- den. Der Bezug dieser Waren und Dienstleistungen kann sowohl im realen täglichen Geschäftsleben als auch bei Geschäften, die über Internet, Telefon, Fax oder E-Mail zustande kommen, erfolgen. Der Bezug von Bargeld kann bei bestimmten berechtigten Banken und bei speziell dafür gekennzeichneten Geldautomaten durchgeführt werden. Die Durchführung der Zahlungen erfolgt mit Karte und Unter- schrift oder Karte und PIN-Code oder mittels „Kontaktlosen Zahlens“ oder Karte und Kartenprüfnummer oder Karte und Mastercard SecureCode im Internet. Mit der Anwei- sung des Karteninhabers (das ist z.B. die Unterschrift am Leistungsbeleg beim Vertragsunternehmen) wird der Zah- lungsauftrag an die kartenausgebende BAWAG P.S.K. erteilt. Die vom Karteninhaber (kurz: KI) angewie- senen Beträge sowie die vereinbarten Kreditkartenent- gelte werden von der BAWAG P.S.K. mittels Last- schriftauftrags des KI vom Konto des KIs eingezogen. Die Abrechnung der in Anspruch genommenen Leis- tungen erfolgt in der Regel einmal pro Monat durch die BAWAG P.S.K. Mastercard
Konzession. (1) Die Stadt Görlitz ist Eigentümerin des Grundstückes Flur-Nummer 55, Flurstück 1957 der Gemar- kung Görlitz (im Folgenden Marktgrundstück). Der Konzessionär organisiert im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf der im anliegenden Lageplan (Anlage 1) gekennzeichneten Fläche des Marktgrundstückes (im Folgenden: Marktfläche) einen Markt entsprechend den nachfolgen- den Bestimmungen.
(2) Im Falle pandemiebedingter Einschränkungen durch Rechtsvorschriften oder behördliche Rege- lungen erfolgt der Marktbetrieb unter Freihaltung des Mittelteils der asphaltierten Fläche von Ver- kaufseinrichtungen (Anlage 2).
(3) Der Konzessionär ist berechtigt, von den Markthändlern für das Recht auf dem Markt Waren an- zubieten Entgelte zu erheben. Das wirtschaftliche Risiko des Marktes trägt allein der Konzessio- när.
(4) Der Konzessionär ist Auftragnehmer im Sinne der VOL/B.
(5) Die Konzession ist an den Konzessionär gebunden und nicht übertragbar.
(6) Allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen des Konzessionärs haben im Verhältnis zu der Stadt Görlitz keine Gültigkeit.
(7) Bestandteile dieser Konzession in der Reihenfolge ihrer Aufzählung sind:
a. dieser Vertrag
b. die Lagepläne (Anlage 1 und 2)
c. die VOL/B in der bei Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung 1 Vom Bewerber auszufüllen.
(1) Der Konzessionär haftet der Stadt Görlitz für alle in oder bei der Ausübung der Konzession und der damit verbundenen Rechte und Tätigkeiten entstehenden Schäden, vor allem für solche durch vertragswidrige Nutzung oder sonstige Inanspruchnahme der Marktfläche. Insbesondere stellt der Konzessionär die Stadt Görlitz von den Ansprüchen Dritter (einschließlich der Marktbe- sucher), die aufgrund oder in Zusammenhang mit der Ausübung dieser Konzession erhoben wer- den, frei. Die Freistellung umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung, die der Stadt Görlitz durch die Inanspruchnahme entstehen.
(2) Dem Konzessionär werden das Verhalten und das Verschulden Dritter, derer er sich in Ausübung der Konzession oder zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag oder sonst bedient, wie Eigenes zugerechnet. Dies gilt entsprechend für das Verhalten und Verschulden von Markthänd- lern, Besuchern und sonstigen Personen auf dem Markt.
(3) Der Konzessionär ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (Mindestversicherungssummen: 0.000.000 € Personen-, 0.000.000 € Sach- und 000.000 € Vermögensschaden im Jahr) abzuschließen, ...
Konzession. Der Marchfelder Bank eG wurde von der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA, Xxxx-Xxxxxx- Xxxxx 0, 0000 Xxxx, eine Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz erteilt, welche die Marchfelder Bank eG u.a. zu Zahlungsdienstleistungen für ihre Kunden berechtigt.
Konzession. Die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA), Xxxx-Xxxxxx-Xxxxx 0, 0000 Xxxx, hat der BAWAG eine Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen er- teilt, welche die BAWAG unter anderem berechtigt, Zah- lungsdienstleistungen für ihre Kunden zu erbringen. Zahlungsdienste der BAWAG im Rahmen der BAWAG Kreditkarte: Die BAWAG Kreditkarte ist eine von der BAWAG ausgegebene Kreditkarte und kann für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen und zum Bezug von Bargeld genutzt werden. Der Bezug dieser Waren und Dienstleistungen kann sowohl im realen täglichen Geschäftsleben als auch bei Geschäften, die über Internet, Telefon, Fax oder E-Mail zustande kommen, erfolgen. Der Bezug von Bargeld kann bei bestimmten berechtigten Banken und bei speziell dafür gekennzeichneten Geldautomaten durchgeführt werden. Die Durchführung der Zahlungen erfolgt mit Karte und Unterschrift oder Karte und PIN-Code oder Karte und Kartenprüfnummer oder Karte und 3D Secure Passwort im Internet. Mit der Anweisung des Karteninhabers (das ist z.B. die Unterschrift am Leistungsbeleg beim Vertragsunternehmen) wird der Zahlungsauftrag an die kartenausgebende BAWAG erteilt. Die vom Karteninhaber (kurz: KI) angewiesenen Beträge sowie die vereinbarten Kreditkartenentgelte werden von der BAWAG mittels Lastschriftauftrags des KI vom vereinbarten Abrechnungskonto eingezogen. Die Abrechnung der in Anspruch genommenen Leistungen erfolgt in der Regel einmal pro Monat durch die BAWAG.
Konzession. Gemäß der von der FMA erteilten Konzession ist Financial Services eine Wertpapierfirma iSd § 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 („WAG“) und ist daher berechtigt, die Wertpapierdienstleistungen „Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente“ zu erbringen.