Kooperation der Versorgungsebenen. Die Betreuung der chronischen KHK-Patientinnen und -Patienten erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant und stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein.
Kooperation der Versorgungsebenen. Die Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für KHK in Ziffer 1.7 der Anlage 5 gelten entsprechend. Ergän- zend sind folgende Hinweise zur Überweisung der Patientinnen und Patienten zu beachten:
1.6.1. Überweisung vom behandelnden Arzt oder von der be- handelnden Ärztin zum jeweils qualifizierten Facharzt oder zur jeweils qualifizierten Fachärztin oder zur qua- lifizierten Einrichtung In Ergänzung zu den im strukturierten Behandlungsprogramm für KHK aufgeführten Indikationen und Anlässen hat der Arzt oder die Ärztin zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indi- kationen oder Anlässen eine Überweisung oder Weiterleitung zur Mitbehandlung und zur erweiterten Diagnostik und Risiko- stratifizierung von Patientinnen und Patienten mit systolischer Herzinsuffizienz zum jeweils qualifizierten Facharzt oder zur jeweils qualifizierten Fachärztin bzw. zur qualifizierten Ein- richtung erfolgen soll: – bei Fortschreiten der chronischen systolischen Herzinsuffi- zienz trotz individuell angepasster Therapie gemäß Ziffern 1.4.1 und 1.4.2, – falls erforderlich zur Erreichung einer optimalen medika- mentösen Therapie gemäß Ziffer 1.4.2, – zur Kontrolle mittels Echokardiographie bei relevanten Ver- schlechterungen des klinischen Zustandes der Patientin oder des Patienten, – zur Abklärung von Indikationen für spezielle interventio- nelle Maßnahmen gemäß Ziffern 1.4.3.1 und 1.4.3.2 zu einem diesbezüglich qualifizierten Facharzt oder zu einer diesbezüglich qualifizierten Fachärztin oder zu einer dies- bezüglich qualifizierten Einrichtung, – zur Abklärung einer Transplantationsindikation. Der jeweils qualifizierte Facharzt oder die jeweils qualifi- zierte Fachärztin oder die qualifizierte Einrichtung soll nach Möglichkeit dem behandelnden Arzt oder der behan- delnden Ärztin Empfehlungen zur weiteren individuellen Anpassung der Dosierung der medikamentösen Herzinsuffi- zienz-Behandlung sowie des Körpergewichts bzw. des Volu- menstatus aussprechen. Im Übrigen entscheidet der Arzt oder die Ärztin nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
Kooperation der Versorgungsebenen. Die Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für KHK in Ziffer 1.7 der Anlage 5 gelten entsprechend. Ergänzend sind folgende Hinweise zur Überweisung der Patientinnen und Patienten zu beachten: