Einweisung in ein Krankenhaus Musterklauseln

Einweisung in ein Krankenhaus. Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden Bedingungen: - Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall, - schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere: - bei Erwachsenen: − Absinken des Peakflows unter ca. 30 % des persönlichen Bestwertes bzw. unter 100 l/min, − deutlich erniedrigte Sauerstoffsättigung, − Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, − Sprech-Dyspnoe, − deutliche Abschwächung des Atemgeräusches, - bei Kindern und Jugendlichen: − Absinken des Peakflows unter ca. 50 % des persönlichen Bestwertes, − fehlendes Ansprechen auf kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika, − deutlich erniedrigte Sauerstoffsättigung, − Sprech-Dyspnoe, − Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, − deutliche Zunahme der Herz- und Atemfrequenz, − deutliche Abschwächung des Atemgeräusches, - bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen, - bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen Kindes. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung.
Einweisung in ein Krankenhaus. Indikationen zur stationären Behandlung von Patientinnen und Patienten mit chronischer KHK in einer qualifizierten stationären Einrichtung sind insbesondere: 11. Verdacht auf akutes Koronarsyndrom, 12. Verdacht auf lebensbedrohliche Dekompensation von Folge- und Begleiterkrankungen (zum Beispiel Hypertonie, Herzinsuffizienz, Rhythmusstörungen, Diabetes mellitus). Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Einweisung zur stationären Behandlung zu erwägen bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine invasive Diagnostik und Therapie indiziert ist. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung.
Einweisung in ein Krankenhaus. 1Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten unter folgenden Bedingungen: - Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation, - schwerer, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verschlechterung, - Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen, - Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung. 2Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger Verschlechterung oder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei schwerer Herzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen. 3Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung.
Einweisung in ein Krankenhaus. 1Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten unter folgenden Bedingungen: 2Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger Verschlechterung oder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei schwerer Herzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen. 3Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung.
Einweisung in ein Krankenhaus. Indikationen zur stationären Behandlung von Patientinnen und Patienten mit systolischer Herzinsuffizienz in einer stationären Einrichtung sind insbesondere – akute oder chronische Dekompensation, – Durchführung von speziellen interventionellen Maßnahmen gemäß Ziffern 1.4.3.1 und 1.4.3.2 in diesbezüglich qualifizierten Einrichtungen. Im Übrigen gelten die Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für KHK in Ziffer 1.7.3 der Anlage 5. Die stationäre Einrichtung soll der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt bei Entlassung der Patientin oder des Patienten Empfehlungen zur weiteren individuellen Anpassung der Dosierung der medikamentösen Herzinsuffizienz-Behandlung sowie des Körpergewichts bzw. des Volumenstatus aussprechen.
Einweisung in ein Krankenhaus. Bei Vorliegen folgender Indikationen muss eine Einweisung des Patienten in ein geeignetes Krankenhaus erfolgen: - bei Notfallindikationen (in jedes Krankenhaus), - bei bedrohlichen Stoffwechselentgleisungen, - bei schweren speziellen Stoffwechselentgleisungen (z. B. häufige nächtliche Hypoglykämien, Hypoglykämiewahrnehmungsstörungen), - bei infiziertem diabetischem Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese oder akuter neuroosteopathischer Fußkomplikationen.
Einweisung in ein Krankenhaus. Die Einweisung in ein Krankenhaus ist gemäß Anlage 11 DMP-A-RL. insbesondere unter folgenden Bedingungen zu veranlassen: • Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation, • Schwere, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verschlechterung, • Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen, • Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere: • bei auffälliger Verschlechterung oder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z.B. bei schwerer Herzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) • Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung.
Einweisung in ein Krankenhaus. Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten unter folgenden Bedingungen: • Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation, • schwere, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Ver- schlechterung, • Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen, • Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger Ver- schlechterung oder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei schwerer Herzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung.

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  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen