Common use of Koordinationsleistung Clause in Contracts

Koordinationsleistung. Insbesondere folgende Maßnahmen sind Bestandteil der Koordination: • Erstellen eines individuellen Behandlungsplans auf der Grundlage des Assessments (siehe Erstkontakt Abs. 6) und der multiprofessionellen Erstabstimmung, • fortlaufende Abstimmung der Versorgung unter Einbezug der beteiligten Leistungser- bringer einschließlich der dafür erforderlichen Beratung, • persönlicher, ggf. ergänzender telefonischer Kontakt mit den an der Versorgung Be- teiligten, • Sicherstellung der bedarfsgerechten und abgestimmten individuellen Versorgungspla- nung unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und kontinuierliche Anpas- sung an die aktuelle Versorgungssituation, o Beratung bei der Therapie- und Notfallplanung, o Vernetzung mit ambulanten und/oder stationären Leistungserbringern, o Dokumentation. Bei der alleinigen Koordinationsleistung ist die ärztliche Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nicht Bestandteil der SAPV-KJ-Leistung, sondern verbleibt bei den involvierten Leistungserbringern der allgemeinen Palliativversorgung.

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V, Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V

Koordinationsleistung. Insbesondere folgende Maßnahmen sind Bestandteil der Koordination: • Erstellen eines individuellen Behandlungsplans auf der Grundlage des Assessments (siehe Erstkontakt Assess- ments nach § 11 Abs. 6) 4 und der multiprofessionellen Erstabstimmung, • fortlaufende Abstimmung der Versorgung unter Einbezug der beteiligten Leistungser- bringer Leis- tungserbringer einschließlich der dafür erforderlichen Beratung, • persönlicher, ggf. ergänzender telefonischer Kontakt mit den an der Versorgung Be- teiligtenBeteiligten, • Sicherstellung der bedarfsgerechten und abgestimmten individuellen Versorgungspla- nung Versor- gungsplanung unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und kontinuierliche Anpas- sung kontinu- ierliche Anpassung an die aktuelle Versorgungssituation, o Beratung bei der Therapie- und Notfallplanung, o Vernetzung mit ambulanten und/oder stationären Leistungserbringern, o Dokumentation. Bei der alleinigen Koordinationsleistung ist die ärztliche Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Hilfsmitteln nicht Bestandteil der SAPV-KJ-Leistung, sondern verbleibt bei den involvierten Leistungserbringern der allgemeinen Palliativversorgung.

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V

Koordinationsleistung. Insbesondere folgende Maßnahmen sind Bestandteil der Koordination: • Erstellen eines individuellen Behandlungsplans auf der Grundlage des Assessments (siehe Erstkontakt nach § 11 Abs. 6) 4 und der multiprofessionellen Erstabstimmung, • fortlaufende Abstimmung der Versorgung unter Einbezug der beteiligten Leistungser- bringer einschließlich der dafür erforderlichen Beratung, • persönlicher, ggf. ergänzender telefonischer Kontakt mit den an der Versorgung Be- teiligten, • Sicherstellung der bedarfsgerechten und abgestimmten individuellen Versorgungspla- nung unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und kontinuierliche Anpas- sung an die aktuelle Versorgungssituation, o Beratung bei der Therapie- und Notfallplanung, o Vernetzung mit ambulanten und/oder stationären Leistungserbringern, o Dokumentation. Bei der alleinigen Koordinationsleistung ist die ärztliche Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Hilfsmitteln nicht Bestandteil der SAPV-KJ-Leistung, sondern verbleibt bei den involvierten involvier- ten Leistungserbringern der allgemeinen Palliativversorgung.

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V