Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren:
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- meinschaft aufgehoben.
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Artikel 1
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. (SP/Reiserer) (Protokoll) Erfasst sind die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Nicht unter das Abkommen fallen beitragsunabhängige Geldleistungen (Ausgleichszulage nach ASVG, GSVG und BSVG), soziale und medizinische Fürsorge, Pflegeleistungen und Familienleistungen. Wie schon bisher sieht das Abkommen vor, dass sämtliche Versicherungszeiten aus EU-Mitglieds- staaten und aus dem Vereinigten Königreich für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wie- deraufleben eines Leistungsanspruchs weiterhin zusammengerechnet werden. Für grenzüberschreitende Leistungen bei Krankheit gelten die bisherigen Bestimmungen prinzipi- ell weiter. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind nicht erfasst. Eine Inanspruchnahme von Sach- leistungen im Aufenthaltsstaat auf Kosten des zuständigen Trägers kommt damit unter bestimm- ten Voraussetzungen weiterhin in Betracht. Für Pensionisten, die britische Pensionen beziehen und ihren Wohnsitz in Österreich haben oder für Pensionisten, die eine österreichische Pension beziehen und den Wohnsitz im Vereinigten Kö- nigreich haben, ergeben sich keine Änderungen. Die Leistungen werden weiterhin in den jeweils anderen Staat angewiesen. Versicherungszeiten im jeweils anderen Staat werden berücksichtigt. Grundregel „Beschäftigungslandprinzip“: Personen, die eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften nur eines Staates, und zwar grundsätzlich des Staates, in dem eine Beschäftigung / selbstständige Erwerbstätigkeit aus- geübt wird. Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten: Bei der Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten kommt es wie bisher zunächst darauf an, ob ein wesentlicher Teil der Tätig- keit im Wohnstaat ausgeübt wird; dann sind dessen Rechtsvorschriften anzuwenden. Wenn un- selbstständig beschäftigte Personen im Wohnstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausü- ben, ist grundsätzlich auf den Sitz des Unternehmens abzustellen. Wenn Selbstständige keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnstaat ausüben, kommen die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, zur Anwendung.