Leistungen bei Krankheit Musterklauseln

Leistungen bei Krankheit. 1 Die Arbeitgeberin schliesst zugunsten ihrer Mitarbeitenden eine Kollektiv- krankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80 Prozent des Bruttolohns und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Warte- frist) ab.
Leistungen bei Krankheit. 1Die Arbeitgeberin schliesst zugunsten ihrer Mitarbeitenden eine Kollektiv- krankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80 Prozent des Bruttolohns und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. 2Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage. Während der Wartefrist bezahlt die Arbeitgeberin den auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ent- fallenden Lohn. 3Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Arbeitgeberin wie folgt aufgeteilt: 1/3 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 2/3 Arbeitgeberin. Die Prämien richten sich nach den jeweils gültigen Verträgen mit den Versicherern. 4Bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit leitet die Arbeitgeberin das Krankentaggeld gemäss Abs. 1 an die betroffene Mitarbeiterin oder den betroffenen Mitarbeiter weiter. Diese Taggeldleistungen ergänzt die Arbeitgeberin während der ersten 365 Tage der Arbeitsunfähigkeit mit einer Lohnfortzahlung, sodass der verhinderten Mitarbeiterin oder dem verhinderten Mitarbeiter während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zusammen mit dem Krankentaggeld insgesamt ein Betrag ausbezahlt wird, der 100 Prozent des auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Nettolohns bei voller Arbeitsfähigkeit entspricht. Diese ergänzende Lohnfortzahlung setzt eine Leistungspflicht des Krankentaggeldversicherers voraus. 5Während der verbleibenden 365 Tage besteht bei gegebenen Vorausset- zungen Anspruch auf Weiterleitung des Krankentaggeldes gemäss Abs. 1. Sämtliche Leistungen richten sich nach den jeweils gültigen allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Krankentaggeldversicherung. 6Der ergänzende Lohnfortzahlungsanspruch gemäss Abs. 4 besteht nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht bei gegebenen Voraussetzungen ausschliesslich ein Anspruch auf das versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung nach den anwend- baren Versicherungsbedingungen. 7Während der Probezeit bezahlt die Arbeitgeberin bei Krankheit während längstens acht Wochen den auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entfal- lenden Lohn.
Leistungen bei Krankheit. 1 Die Arbeitgeberin schliesst zugunsten ihrer Mitarbeitenden eine Kollektiv- krankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80 Prozent des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Warte- frist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Leistungen bei Krankheit. Die Kindertagespflegeperson hat ihre Erkrankung unverzüglich den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder und der Fachberatung, verbunden mit einer Aussage der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, mitzuteilen. Im Rahmen einer Krankheitsvertretung haben sich die Kindertagespfle- gepersonen und die Eltern schnellstmöglich über eine Vertretungsregelung zu verständigen. Sollte dann mit einem ärztlichen Attest / einer ärztlichen Bescheinigung bestätigt werden, dass der Ausfall länger andauert, so kann eine fortlaufende Zahlung des Kindertagespflegegeldes erfolgen. Zusätzlich hierzu erhält auch die Vertretungskraft ein Kindertagespflegegeld ausgezahlt. Hierbei ist wichtig, dass im ärztlichen Attest eine voraussichtliche Dauer und der genaue Beginn der Erkrankung benannt werden. Die Zahlung an die Vertretungskraft wird mit Beginn der Vertretung bis max. zur Beendigung der sechsten Woche fortgeführt. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich betreuten Stunden. Hierfür ist ein Stundenzettel vorzulegen. Nach Ablauf der sechs Wochen ist in Absprache mit den Eltern, den beteiligten Kindertagespflegepersonen und der Fachberatung zu klären, wie die Betreuung des Kin- des in der nächsten Zeit erfolgen soll. Ab der siebten Woche wird nur noch ein Kindertagespflegegeld gezahlt. Um im Krankheitsfall (Erkrankung länger als sechs Wochen) Einnahmeausfälle zu verhindern, wird Kindertagespflegepersonen empfohlen, eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen (x. Xxxxxx 9.9.4).
Leistungen bei Krankheit. 1. Die Arbeitgeberin schliesst zugunsten ihrer Lernenden ab Anstellungsbeginn (inkl. Probezeit) eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Tag- geld von 80 Prozent des Bruttolohns und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

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