Common use of Kosten für Bergung und Prävention Clause in Contracts

Kosten für Bergung und Prävention. Mit Ausnahme der im Rahmen einer Verschmutzung entstandenen Kosten deckt die Gesellschaft die Kosten für Bergung und Prävention. Die Kosten für Bergung und Prävention ergeben sich aus: ◼ den von der Gesellschaft geforderten Maßnahmen zur Vorbeugung oder Minderung der Folgen des Schadensfalls oder ◼ dringenden und angemessenen Maßnahmen, die auf Initiative des Versicherten ergriffen wurden, um bei drohender Gefahr einen Schadensfall zu vermeiden oder, sofern bereits ein Schadensfall eingetreten ist, dessen Folgen zu vermeiden oder zu mindern. Sie werden von der Gesellschaft getragen, sofern sie mit der gebührenden Umsicht ausgelegt wurden, und dies auch in dem Fall, dass die ergriffenen Maßnahmen ergebnislos geblieben sind. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, der Gesellschaft so schnell wie möglich die Maßnahmen mitzuteilen, die er hinsichtlich dieser Kosten ergriffen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer für Kosten aufkommt, die durch Maßnahmen zur Abwendung eines Schadensfalls entstanden sind, obwohl keine unmittelbare Gefahr bestand oder sofern die unmittelbare Gefahr bereits gebannt wurde. Sofern die Dringlichkeit und die bestehende Gefahrensituation auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig die vorbeugenden Maßnahmen ergriffen hat, zu denen er normalerweise verpflichtet ist, werden die so entstandenen Kosten nicht als Bergungskosten betrachtet, für die die Gesellschaft aufkommt. Diese Kosten gehen nur dann zu Lasten der Gesellschaft, wenn sie sich ausschließlich auf Leistungen beziehen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind. Mithin ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, für Kosten in Verbindung mit nicht versicherten Leistungen aufzukommen. Diese Kosten gehen in voller Höhe zu Lasten der Gesellschaft, sofern ihr Gesamtbetrag und der Betrag der Hauptentschädigung je Versicherungsnehmer und je Schadensfall die gesamte Versicherungssumme nicht überschreiten. Überdies werden diese Kosten nur in Höhe der Verpflichtung der Gesellschaft übernommen. Der Anteil dieser Verpflichtung und der Anteil des Versicherungsnehmers bei einem Schadensfall, für den der vorliegende Vertrag zur Anwendung kommen kann, sind durch den jeweiligen prozentualen Anteil der Vertragsparteien bei der Bewertung des fraglichen Gesamtbetrags festgelegt.

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Kosten für Bergung und Prävention. Mit Ausnahme der im Rahmen einer Verschmutzung entstandenen Kosten Die Gesellschaft deckt die Gesellschaft die Kosten für Bergung und Prävention. Die Kosten für Bergung und Prävention ergeben sich ausinfolge: ◼ den von der Gesellschaft geforderten geforderter Maßnahmen zur Vorbeugung Vermeidung oder Minderung der Folgen des Schadensfalls eines Schadensfalls, oder ◼ dringenden ▪ dringender und angemessenen angemessener Maßnahmen, die auf Initiative des Versicherten ergriffen wurden, um bei drohender unmittelbarer Gefahr einen Schadensfall zu vermeiden oder, sofern falls bereits ein Schadensfall eingetreten ist, dessen Folgen zu vermeiden oder zu mindern. Sie Diese Bergungs- und Präventionskosten werden von der Gesellschaft getragenübernommen, sofern sie mit der gebührenden Umsicht ausgelegt wurden, und dies auch in dem Fall, dass die ergriffenen Maßnahmen ergebnislos geblieben sind. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, der die Gesellschaft so schnell bald wie möglich über die Maßnahmen mitzuteilen, die er hinsichtlich dieser von ihm ergriffenen Bergungs- und Präventionsmaßnahmen und deren Kosten ergriffen hatzu verständigen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer für Kosten aufkommt, die durch Maßnahmen zur Abwendung eines Schadensfalls entstanden sind, obwohl keine unmittelbare Gefahr bestand oder sofern die unmittelbare Gefahr bereits gebannt wurde. Sofern die Dringlichkeit und die bestehende unmittelbare Gefahrensituation auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig die vorbeugenden Maßnahmen ergriffen hat, zu denen er normalerweise verpflichtet ist, so werden die so entstandenen Kosten unter diesen Umständen angefallenen Bergungs- und Präventionskosten nicht als Bergungskosten betrachtet, für die die Gesellschaft aufkommtaufkommen muss. Diese Kosten gehen nur dann insoweit zu Lasten der Gesellschaft, wenn als sie sich ausschließlich auf im Rahmen des vorliegenden Vertrags versicherte Risiken und/oder Leistungen beziehen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind. Mithin ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, für Kosten in Verbindung mit nicht versicherten Risiken und/oder Leistungen aufzukommen. Diese Kosten gehen in voller Höhe zu Lasten der Gesellschaft, sofern ihr die Summe aus ihrem Gesamtbetrag und der Betrag der Hauptentschädigung dem als Hauptschuld fälligen Schadensersatz je Versicherungsnehmer und je Schadensfall die gesamte Versicherungssumme nicht überschreiten. Überdies werden diese Kosten nur in Höhe der Verpflichtung der Gesellschaft übernommen. Der Anteil dieser Verpflichtung und der Anteil des Versicherungsnehmers bei einem Schadensfall, für den der vorliegende Vertrag zur Anwendung kommen kann, sind durch den jeweiligen prozentualen Anteil der Vertragsparteien bei der Bewertung des fraglichen Gesamtbetrags festgelegtübersteigt.

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