Schadensfälle. Der Mieter verpflichtet sich Unfälle und Schadensfälle jeglicher Art unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei Unfällen ist der Mieter verpflichtet einen Polizeirapport erstellen zu lassen.
Schadensfälle. 1. Der Mieter haftet für die von ihm oder seinen Mitmietern verursachten Schäden am Ferienhaus oder den darin befindlichen Sachen (zum Beispiel, jedoch nicht beschränkt auf, die Innenausstattung und Hausrat). Gleiches gilt für eventuell fehlende Sachen.
2. Der Mieter muss den Verwalter unverzüglich über einen eingetretenen Schadensfall informieren.
3. Der Mieter muss die Kosten für eventuelle Reparaturen und für Ersatz nach der ersten Aufforderung seitens des Eigentümers/Vermieters unverzüglich begleichen.
4. Wird die Ferienwohnung nicht sauber oder beschädigt gelassen, z.B. am Inventar, kann ein Teil oder die gesamte Kaution gemäß Artikel 11 einbehalten werden.
5. Das Mietobjekt mit dem darin befindlichen Inventar gemäß der im Mietobjekt vorhandenen Inventarliste gilt als vom Mieter schadenfrei akzeptiert, es sei denn, dass er innerhalb von zwei Stunden nach Bezug des Mietobjektes beim Vermieter eine Beschwerde einreicht. Insofern der Mieter nicht selbst für den entstandenen Schaden verantwortlich ist, bemüht sich der Vermieter, soweit dies nach vernünftigem Ermessen von ihm verlangt werden kann, den Schaden innerhalb von zwei Werktagen ab Schadensmeldung zu beheben. Der Mieter hat kein Recht auf Nachlässe, Mietminderung oder Schadenersatz jeglicher Art.
6. Wenn der Vermieter im Nachhinein Schäden feststellt, die der Mieter nicht reklamiert hat, werden diese Schäden als vom Mieter in seinem Mietzeitraum verursacht angesehen.
Schadensfälle. 1 – Ihre Verpflichtungen im Schadensfalle Wenn die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen uns Schaden zufügt, werden wir unsere Leistungen bis zur Höhe des von uns erlittenen Schadens herabsetzen. Wir werden unsere Garantie ablehnen, wenn die Verpflichtung nicht eingehalten wurde, in der Absicht, uns irrezuführen. Im Schadensfall verpflichten Sie sich selbst oder ggf. der Versicherte zu Folgendem ■ alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Folgen des Schadensfalls zu beschränken ■ vermeiden, die Lage der beschädigten Güter unnötig zu ändern und um unser Einverständnis bitten, bevor die Reparaturen durchgeführt werden Allgemeine Bedingungen ■ sich jeder Haftungsanerkennung oder jeder Entschädigungszusage enthalten; selbstverständlich kann der Versicherte den Tatbestand anerkennen und einem eventuellen Geschädigten sofort erste finanzielle und ärztliche Hilfe leisten ■ nicht ohne unsere Erlaubnis auf den Regress gegen die Haftpflichtigen und die Bürgen verzichten Und ausserdem, bei Diebstahl, Diebstahlversuch oder Gebäudebeschädigungen ■ sofort bei der gerichtlichen oder polizeilichen Behörde Anzeige erstatten ■ alle erforderlichen Massnahmen ergreifen bei Diebstahl von Wertpapieren oder anderen Werten (sperren lassen, die Kreditanstalten verständigen, die Nummern der gestohlenen Wertpapiere mitteilen usw.) ■ uns genau über die Umstände, die Ursachen und den Umfang des Schadens, die Identität der Zeugen und der Geschädigten unterrichten (dabei soweit wie möglich das Formular benutzen, das wir Ihnen zur Verfügung stellen) – innerhalb von 24 Stunden ■ bei Diebstahl, Diebstahlversuch, Gebäudebeschädigungen, Vandalismus ■ wenn der Schadensfall Tiere trifft ■ wenn der Schadensfall sich auf die Temperaturänderung bezieht ■ bei Anschlag und Arbeitskonflikt – spätestens innerhalb von 8 Tagen in allen anderen Fällen. ■ uns unverzüglich alle zweckdienlichen Dokumente und alle für die gute Verwaltung der Akte erforderlichen Auskünfte besorgen und uns gestatten, uns diese zu verschaffen. Zu diesem Zweck bitten wir Sie, ab dem Eintritt des Schadensfalls sämtliche Belege des Schadens zu sammeln. ■ unseren Vertreter oder unseren Experten empfangen und ihre Feststellungen erleichtern ■ uns baldmöglichst die Schadensanzeige, eine Abschätzung der Schäden und den Wert der versicherten Güter zustellen, unter Angabe der Identität der anderen Eigentümer als Sie selbst ■ bei Anschlag oder Arbeitskonflikt, in kürzester Zeit bei der zuständigen Behörde alle erforderlichen Sch...
Schadensfälle. 12.4.1. Als Schadensfall im Sinne von Artikel 12.3.2. gilt jeder Schadensfall, für den die Gesellschaft Schadensersatz zugunsten einer geschädigten Person gezahlt hat oder zahlen muss.
12.4.2. Nicht berücksichtigt werden jedoch: ◼ Schadensfälle, bei denen der Gesamtbetrag der gegebenenfalls anwendbaren Selbstbeteiligungen nicht erreicht wird; ◼ Schadensfälle, für die der Versicherungsnehmer der Gesellschaft innerhalb von vier Monaten ab der Mitteilung der von der Gesellschaft vorgenommenen Zahlung eine Erstattung geleistet hat; ◼ Schadensersatz, den die Gesellschaft gemäß Kapitel 6 „Freiwillige Hilfeleistung“ geleistet hat.
Schadensfälle. 1 – Ihre Verpflichtungen im Schadensfall Wenn die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen uns Schaden zufügt werden wir unse- re Leistungen bis zur Höhe des von uns erlittenen Schadens herabsetzen. Wir werden unsere Garantie ablehnen, wenn die Verpflichtung nicht eingehalten wurde, in der Absicht, uns irrezuführen.
Schadensfälle. Xxxxxx Sie bitte aufgetretene Xxxxxxx sofort dem Personal. Wir werden dann den Schaden zeitnah reparieren. Bei mutwilliger Beschädigung und bei mutwilliger Verunreinigung unseres Hauses und unserer Anlagen behalten wir uns vor, den entstandenen Aufwand zur Behebung des Schadens in Rechnung zu stellen. Gäste, die aus eigenem Verschulden Schäden an Gebäuden und Inventar verursachen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz heran gezogen (Erziehungsberechtigte und Veranstalter eingeschlossen). Daher bitten wir alle Verantwortlichen der Gruppe die zugeteilten Räumlichkeiten auf evtl. Vorschäden zu prüfen und diese vor Bezug an die Hausmeister weiter zu geben. Ansonsten müssen wir davon ausgehen, dass die bei Abreise festgestellten Schäden durch Ihre Gruppe entstanden sind. Jedem Kunden und Xxxx werden allgemeine Informationen zum Haus zur Verfügung gestellt. Für Xxxxxxx, die auf Grund von Unwissenheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen entstehen, übernimmt die Freizeit- und Tagungsstätte keine Haftung. Der Verursacher hat für die entstehenden Kosten aufzukommen. Für Xxxxxxx, deren finanzieller Umfang nicht direkt ermittelt werden kann, wird ein Schadensprotokoll erstellt, welches der Vertragspartner durch seine Unterschrift anerkennt. Grundsätzlich sind Schadensrechnungen vor Abreise zu begleichen. Keine Kreditrechnung! Evtl. Schadensregulierung innerhalb der Gruppe oder mit einem Versicherer ist nicht Sache der Freizeit- und Tagungsstätte. Für jeden Schadensfall erhebt die Freizeit- und Tagungsstätte zusätzlich zur Forderung nach Schadenersatz eine Bearbeitungsgebühr von 40,- €. Diese Gebühr kann verringert werden, wenn der Schaden unmittelbar vor Ort beglichen oder binnen einer Woche bezahlt wird.
Schadensfälle. Die Stornierungserklärung muss samt den Belegen schriftlich zugestellt werden. Das Empfangsdatum der Erklärung ist maßgebend und gilt für die Berechnung der Stornierungsfrist, wobei das Abflugdatum nicht einberechnet wird.
Schadensfälle. 4.12.4.1 Als Schadensfall im Sinne von Punkt 4.12.3.2 gelten alle Schäden, für die die Gesellschaft zugunsten geschädigter Dritter eine Entschädigung geleistet hat, bzw. leisten wird.
4.12.4.2 Nicht berücksichtigt werden jedoch: • Schadensfälle, die nicht den Gesamtbetrag der eventuell geltenden Selbstbeteiligung erreichen; • Xxxxxxx, die der Versicherungsnehmer der Gesellschaft innerhalb von 4 Monaten nach Mitteilung über die von der Gesellschaft geleistete Zahlung an diese zurückgezahlt hat; • Schadenersatzzahlungen, die die Gesellschaft im Rahmen von Kapitel 4.6
Schadensfälle. Nicht gedeckte schadensfälle
Schadensfälle. 5.A.1.1. Schadensfallanzeige – Rechte und Pflichten
5.A.1.1.1. Der Versicherte muss uns den Schadensfall sowie die bekannten oder angenommenen Umstände und Ursachen so schnell wie möglich melden, wie in den besonderen Bedingungen angegeben (§ 5.C.). Wir können uns jedoch nicht auf die Nichteinhaltung dieser Frist berufen, wenn der Schadensfall so schnell gemeldet wurde, wie dies angemessener Weise möglich war.
5.A.1.1.2. Der Versicherte muss uns mit der Anzeige oder bei Erhalt übermitteln: ■ alle Unterlagen und Informationen bezüglich des Schadensfalls ■ alle Nachweise, die für die Identifizierung der Gegenpartei, die Verwaltung der Akte und die Rechtfertigung des Grundes und der Höhe der Forderung notwendig sind ■ alle Informationen über Art, Ursachen, Umstände oder Folgen des Schadensfalls, die es uns erlauben, uns ein genaues Bild zu machen. 5.A.1.1.3. Der Versicherte übermittelt uns alle erforderlichen Informationen, Dokumente oder Belege, die es uns erlauben, eine zufriedenstellende gütliche Lösung anzustreben und uns helfen, seine Interessen wirksam zu vertreten. Der Versicherte trägt die Folgen einer verzögerten oder unvollständigen Kommunikation, die uns daran hindert, unsere Verpflichtungen korrekt einzuhalten.