Schadensbewertung Musterklauseln

Schadensbewertung. Abgesehen von den Haftungsgarantien werden Sachschäden an den bezeichneten Gütern am Tag des Schadensfalls auf Grundlage folgender Elemente geschätzt: Empfehlung Gebäude Neuwert ohne Abzug des Alters des beschädigten Guts oder des beschädigten Teils, außer er überschreitet: ◼ 20 % des Neuwerts bei Schadensfällen, die unter die Garantie für Sturm, Hagel, Schnee- und Eislast fallen; ◼ 30 % des Neuwerts bei Schadensfällen, die unter die sonstigen Garantien fallen. Inhalt Neuwert ohne Abzug des Alters, es sei denn, er überschreitet die vorstehenden Prozentsätze. Die Bewertung erfolgt jedoch: ◼ zum Realwert bei - Wäsche und Bekleidung; - Hausrat, der einem Versicherten anvertraut wurde; - nicht motorbetriebenen Fahrzeugen; - Geräten, sofern es sich nicht um elektrische, elektronische oder EDV-Geräte handelt; - Waren, die Kunden gehören. ◼ auf Grundlage der nachstehenden Entschädigungsmodalitäten für Schäden an elektrischen, elektronischen oder Computergeräten einschließlich dann, wenn sie als Geräte genutzt werden: - im Fall der völligen Zerstörung eines Xxxxxx werden die Schäden auf Grundlage der Ersetzung mit einem vergleichbaren Neugerät bei einem Altersabzug von 10 % je Jahr Nutzungsdauer bis maximal 80 % und bei einem Mindestabzug von 13€ bezogen auf den Index 100 (Inhaltsindex) berechnet; - im Fall der teilweisen Zerstörung des Xxxxxx werden die Schäden auf Grundlage der Reparaturkosten bei einem Altersabzug von 10 % je Jahr Nutzungsdauer bis maximal 80 % und bei einem Mindestabzug von 13€ bezogen auf den Index 100 (Inhaltsindex) berechnet. Die Entschädigung vor Abzug der Selbstbeteiligung darf den Preis für den Ersatz mit einem Neugerät mit vergleichbarer Leistung nicht überschreiten. ◼ zum Tageswert: - Waren, sofern sie nicht Kunden gehören, - Erzeugnisse aus Land-, Wein-, Garten- oder Obstbau, - Feldernten bis in Höhe von 4 % der gesamten Versicherungssumme für das Gebäude und seinen Inhalt, - Heu- und Strohballen auf Feldern bis in Höhe von 2 % der gesamten Versicherungssumme für das Gebäude und seinen Inhalt, - Wertsachen, - Tiere ungeachtet ihres Meisterschafts- oder Wettbewerbswerts. ◼ zum Marktwert: - Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, - selbstfahrende Gartenmaschinen, - Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern, - spezielle Objekte und Schmuck, sofern es sich um Ware handelt und sofern zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. ◼ zum Ersatzwert: - spezielle Objekte und Schmuck, sofern es...
Schadensbewertung. Die Sachschäden an den bezeichneten Gütern werden am Tag des Schadensfalls unter Berücksichtigung der unter Punkt 2.5 genannten Modalitäten bewertet. 2.12.1 Die Abnutzung eines beschädigten Guts oder des beschädigten Teils des Guts wird im Fall einer Versicherung zum Neuwert für den Teil, der 30 % des Neuwerts übersteigt, abgezogen, wobei sich dieser Anteil bei Schäden, die unter die Garantie „Sturm, Hagel, Schnee- oder Eislast“ fallen, auf 40 % erhöht. 2.12.2 Unbeschadet des Rückgriffs auf die gerichtliche Geltendmachung werden Sachschäden, auf den Schadensfall zurückzuführende Schäden, der Wert der bezeichneten Güter vor dem Schadensfall und ihr Abnutzungsprozentsatz sowie gegebenenfalls die normale Dauer der Wiederherstellung in beiderseitigem Einverständnis geschätzt. Sollte dies nicht der Fall sein, werden sie von zwei, jeweils vom Versicherungsnehmer und von der Gesellschaft benannten Gutachtern geschätzt. Kommt keine Einigung zustande, ziehen diese Sachverständigen einen dritten hinzu, mit dem sie ein Gremium bilden, das mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt keine Mehrheit zustande, ist die Meinung des dritten Sachverständigen ausschlaggebend. Sollte eine der Parteien ihren Sachverständigen nicht benennen, so erfolgt die Benennung auf Antrag der betreibenden Partei durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichts am Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Befindet sich der Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Ausland, ist der Vorsitzende des Bezirksgerichts von Luxemburg-Stadt zuständig. Dies gilt auch, wenn die beiden Sachverständigen sich nicht auf die Xxxx des dritten Sachverständigen einigen oder einer der beiden seine Aufgabe nicht erfüllt. Die Sachverständigen äußern auch ihre Meinung zu den Ursachen des Schadensfalls und führen bei Bedarf eine Kontrolle des Systems der Abweichung von der Regel der Proportionalität der Beträge durch. Jede der Parteien übernimmt die Gebühren und Honorare ihres Sachverständigen und trägt die Hälfte der Gebühren und Honorare des dritten Sachverständigen sowie die Kosten für seine Ernennung. Das Gutachten oder jedes andere Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Schäden berühren in keiner Weise die Rechte und Ausnahmen, die die Gesellschaft geltend machen könnte. Das Gutachten verpflichtet die Gesellschaft also nicht zur Leistung von Schadensersatz. Dies gilt auch für Maßnahmen, die für die geretteten Güter und den Schutz der beschädigten Güter ergriffen wurden. Sofern der Vertrag Güter zugunsten oder für Rechnung einer ande...
Schadensbewertung. 22 Festsetzung des Schadenersatzes
Schadensbewertung. Festsetzung des Schadensersatzes
Schadensbewertung. Die Schadenshöhe wird im gegenseitigen Einvernehmen von der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer festgelegt. Wird keine gütliche Einigung auf eine Schadenshöhe erzielt, so wird diese von zwei Sachverständigen geschätzt und überprüft, wobei der eine Sachverständige vom Versicherungsnehmer und der andere von der Gesellschaft benannt wird. Diese Sachverständigen werden damit beauftragt, die Schadenshöhe zu ermitteln und festzusetzen. Bei Uneinigkeit ziehen die Sachverständigen einen dritten Sachverständigen hinzu, mit dem sie gemeinsam und mit Stimmenmehrheit über die Schadenshöhe beschließen. Falls es eine der Parteien versäumt, ihren Gutachter zu bestellen, oder falls sich die beiden Gutachter nicht über die Xxxx des dritten Gutachters einigen können, wird dieser per einstweiliger Verfügung vom Vorsitzenden des zuständigen Bezirksgerichts ernannt. Jede Partei trägt die Kosten und Honorare ihres eigenen Sachverständigen sowie die Hälfte der Kosten und Honorare des dritten Sachverständigen.
Schadensbewertung. Die Ursachen und Konsequenzen des Versicherungsfalls werden im gegenseitigen Einvernehmen, ansonsten durch gütliches Gutachten Dritter und vorbehaltlich der Rechte des Versicherers und des Versicherten geschätzt. Die Parteien teilen sich das Honorar für das Gutachten. Können die Parteien sich nicht über die Xxxx eines Dritten und Gutachters einigen, wird dieser durch den Präsidenten des Amtsgerichts am Wohnort des Zeichners benannt. Diese Benennung erfolgt auf einfachen, unterzeichneten Antrag der Versicherers oder nur einer Partei, wobei die andere durch Einschreiben einberufen wird.

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  • Bewertung Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.

  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Wartung Zur Optimierung und Leistungssteigerung der technischen Systeme sieht EnBW Wartungsfenster außerhalb der üb- lichen Geschäftszeiten vor. Zu diesen Wartungsarbeiten gehört auch die Aktualisierung der Betriebssysteme und Anwendungssoftware. Die Wartungsfenster liegen im Regelfall in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwischen 0:00 und 6:00 Uhr, können jedoch bei Bedarf auch an Werktagen durchgeführt werden.

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Schadenersatz Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftragge- ber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV-Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unter- lassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Drit- ter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auf- tragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller An- spruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnent- ganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftragge- bers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich.

  • Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.