Common use of Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx Clause in Contracts

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall aufwenden muss, um a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- ten; c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“. 6.12.2 Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden; b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist; c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- gen. 6.12.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige festgestellt. 6.12.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnun- gen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers einschließlich der sogenannten Einlieferer- haftung werden nicht ersetzt. 6.12.5 Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kann.

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Samples: Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 1. Soweit dies vereinbart ist ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund Versicherungsneh- mer auf Grund behördlicher Anordnungen Anord- nungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall aufwenden Versicherungsfall auf- wenden muss, um a) Erdreich von eigenen oder ge- pachteten Versicherungsgrund- stücken innerhalb der Bundesrepublik Bundesre- publik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen untersu- chen und nötigenfalls zu dekontaminieren dekon- taminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene nächstge- legene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern abzula- gern oder zu vernich- tenvernichten; c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, Ver- sicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“. 6.12.2 2. Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen be- hördlichen Anordnungen a) aufgrund auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles erlassen wurden; b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls Versicherungsfalles entstanden ist; c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungs- falles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sind und dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- geninnerhalb von drei Monaten seit Kennt- niserhalt gemeldet wurden. 6.12.3 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination bestehen- den Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser die- ser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall Versicherungs- fall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten Kos- ten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige Sach- verständige festgestellt. 6.12.4 4. Aufwendungen aufgrund auf Grund sonstiger behördlicher Anordnun- gen Anordnungen oder aufgrund auf Grund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers einschließlich Versicherungsnehmers ein- schließlich der sogenannten Einlieferer- haftung so genannten Einlie- fererhaftung werden nicht ersetzt. 6.12.5 5. Entschädigung wird nur nicht geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen Versicherungs- vertrag Ersatz beanspruchen kann. 6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die in- nerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgren- ze die Versicherungssumme als Jah- reshöchstentschädigung. 7. Der gemäß Nr. 1 bis Nr. 6 als ent- schädigungspflichtig errechnete Be- trag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge- kürzt. 8. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Teil A § 5a) Nr. 1.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Basler Gewerbe Inhalt Versicherung

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten, die der dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall aufwenden musseines Versicherungsfalls entstehen, um a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 1. Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen und nötigenfalls oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) 1.1 den Aushub in die nächstgelegene nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- tenvernichten; c) 1.2 insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“. 6.12.2 2. Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den nach Ziffer 8.1.6 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) 2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden;waren und b) 2.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden istist und; c) 2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- gen17. 6.12.3 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige Sachverständige festgestellt. 6.12.4 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnun- gen Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einlieferer- haftung Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 6.12.5 Entschädigung wird nur geleistet5. Kosten nach Ziffer 8.1.6 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer 8.1.2. 6. Ergänzend zu Ziffer 8.2 gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kann.die im laufenden Versicherungsjahr entstehen,

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 1. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür verein- barten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund auf Grund behördlicher Anordnungen infolge in- folge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall Versicherungsfall aufwenden muss, um a) Erdreich von eigenen oder gepach- teten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren transportie- ren und dort abzulagern oder zu vernich- tenvernichten; c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, Versi- cherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“Versicherungsfalles wiederher- zustellen. 6.12.2 2. Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz Nr. 1 wer- den nur ersetzt, sofern die behördlichen behördli- chen Anordnungen a) aufgrund auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen Ver- ordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen Versicherungsfalles er- lassen wurden; b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls Versi- cherungsfalles entstanden ist; c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Versicherungsfalles er- gangen sind und dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- genRechtsmittel- fristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wur- den. 6.12.3 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen Auf- wendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination Konta- mination erforderlichen Betrag übersteigenüber- steigen, und zwar ohne Rücksicht daraufda- rauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden er- setzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige Sachverständige festgestellt. 6.12.4 4. Aufwendungen aufgrund auf Grund sonstiger behördlicher Anordnun- gen Anordnungen oder aufgrund auf Grund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einlieferer- haftung so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 6.12.5 5. Entschädigung wird nur nicht geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen Ersatz beanspruchen kann. 6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb ei- nes Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versi- cherungssumme als Jahreshöchstent- schädigung. 7. Der gemäß Nr. 1 bis Nr. 6 als entschä- digungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den ver- einbarten Selbstbehalt gekürzt. 8. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Teil A § 5. Nr. 1.

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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall aufwenden muss, um a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- ten; c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“. 6.12.2 Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden; b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist; c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- gen. 6.12.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige festgestellt. 6.12.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnun- gen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers einschließlich der sogenannten Einlieferer- haftung werden nicht ersetzt. 6.12.5 Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kann.

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Samples: Versicherungsinformation

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall Versi- cherungsfall aufwenden muss, um a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- tenvernichten; c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt Ab- schnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“. 6.12.2 Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurdenwur- den; b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist; c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen behördli- chen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Hel- vetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- genVersicherungsbedingungen. 6.12.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination Konta- mination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige festgestellt. 6.12.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnun- gen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers einschließlich der sogenannten Einlieferer- haftung werden nicht ersetzt. 6.12.5 Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kann.

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Samples: Business Insurance Terms and Conditions

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 4.10.2.1 Der Versicherer, ersetzt die Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund Ver­ sicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen An­ ordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall Versicherungsfall aufwenden muss, um a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Ver­ sicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Bun­ desrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete geeig­ nete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- tenvernichten; c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, Versicherungs­ grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalls Versiche­ rungsfalles wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Be­ trag begrenzt. 6.12.2 4.10.2.2 Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den 4.10.2.1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls Versiche­ rungsfalles erlassen wurden; b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich nach­ weislich infolge dieses Versicherungsfalls Versicherungsfalles entstanden ist; c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sind und dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- genRechts­ mittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. 6.12.3 4.10.2.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation beste­ hende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination Kontaminati­ on erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag Be­ trag ohne den Ver- sicherungsfall Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige Sachverstän­ dige festgestellt. 6.12.4 4.10.2.4 Aufwendungen aufgrund auf Grund sonstiger behördlicher Anordnun- gen behörd­ licher Anordnungen oder aufgrund auf Grund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers einschließlich Versicherungsnehmers ein­ schließlich der sogenannten Einlieferer- haftung so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 6.12.5 4.10.2.5 Entschädigung wird nur nicht geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen Ver­ sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 4.10.2.6 Für Aufwendungen gemäß 4.10.2.1 durch Ver­ sicherungsfälle, die innerhalb eines Versiche­ rungsjahres eintreten, gilt als Entschädigungs­ grenze und zugleich Jahreshöchstentschädigung die Versicherungssumme gemäß Abschnitt I Allgemeiner Teil Ziffer 9. 4.10.2.7 Der gemäß 4.10.2.1 bis 4.10.2.6 als entschädi­ gungspflichtig errechnete Betrag wird je Versi­ cherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 4.10.2.8 Kosten gemäß 4.10.2.1 gelten nicht als Aufräu­ mungskosten gemäß Teil A Ziffer 4.1.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 a) In Erweiterung von § 2 VGB ersetzt der Versicherer die Kosten, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall versicherten Feuerschaden aufwenden muss, um ai) Erdreich vom Versicherungsgrundstück innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, Deutsch- land zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; bii) den Aushub in die nächstgelegene nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- tenvernichten; ciii) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“. 6.12.2 b) Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen AnordnungenAnord- nungen ai) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles erlassen wurden; bii) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls Versicherungsfal- les entstanden ist; ciii) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sind und dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- geninnerhalb von drei Monaten seit Kenntnisnahme gemeldet wurden. 6.12.3 c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation Kontamination des Erdreichs erhöhter- höht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination beste- henden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige Sachverstän- dige festgestellt. 6.12.4 d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnun- gen Anordnungen oder aufgrund sonstiger sonsti- ger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einlieferer- haftung so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 6.12.5 e) Entschädigung wird nur nicht geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht Versicherungsnehmer aus einem anderen an- deren Versicherungsvertrag Er- satz erlangen Ersatz beanspruchen kann. f) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe § 4 VGB) begrenzt auf den Versi- cherungswert des versicherten Gebäudes (siehe § 8 VGB). g) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 2 Nr. 1 a VGB.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 7.3.1 der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die der dem Versicherungsnehmer aufgrund auf Grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall aufwenden musseines Versicherungsfalls entstanden sind, um a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, des im Versicherungsschein bezeich- neten Grundstücks zu untersuchen und nötigenfalls oder zu dekontaminieren dekon- taminieren oder auszutauschen;, b) den Aushub in die nächstgelegene nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- ten;vernichten, c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, im Versicherungs- schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“. 6.12.2 7.3.2 Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den Ziffer 7.3.1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen AnordnungenAnord- nungen a) aufgrund auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden;waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist;, c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen behördlichen Anordnung ohne Rücksicht Rück- sicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- genden Ziffern 18.4 und 18.5. 6.12.3 7.3.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige Sachverständige festgestellt. 6.12.4 7.3.4 Aufwendungen aufgrund auf Grund sonstiger behördlicher Anordnun- gen Anordnungen oder aufgrund auf Grund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers einschließlich Versicherungsnehmers ein- schließlich der sogenannten Einlieferer- haftung so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 6.12.5 7.3.5 Kosten gemäß Ziffer 7.3.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 7.1. 7.3.6 Die Entschädigung wird für die Kosten der Dekontamination von Xxxxxxxx ist - soweit nichts anderes vereinbart ist - je Versicherungsfall begrenzt auf zehn Prozent der Versicherungssumme (in der Gleitenden Neuwertversicherung multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (Ziffern 12.1 und 12.2). 7.3.7 Die Entschädigung ist zusätzlich auf die Jahreshöchstentschädigung von 50.000 EUR begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versiche- rungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minde- rung des Schadens macht, werden nur geleistetinsoweit ersetzt, soweit als sie mit der Versicherungs- nehmer Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kannübersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versiche- rers beruhen.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 Für die Feuerversicherung gilt: 4.1 In Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen für die Feu- erversicherung (AFB 2010) ersetzt der Versicherer bis zu der Versicherungssumme für die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Vorräte und Vorsorge (Gesamtversiche- rungssumme) Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall Versicherungsfall aufwenden muss, um a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenenei- genen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- tenvernichten; c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort Versi- cherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“Versicherungsfalles wieder- herzustellen. 6.12.2 4.2 Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den Nr. 4.1 werden nur ersetzt, sofern so- fern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles erlassen wurden; b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls die- ses Versicherungsfalles entstanden ist; c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungs- falles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu meldenmel- den. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung Verletzung dieser Obliegenheit ergeben er- geben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Abschnitt B § 8 Allgemeine Versicherungsbedingun- genBedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010). 6.12.3 4.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation Konta- mination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination Konta- mination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall Versi- cherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige Sachverstän- dige festgestellt. 6.12.4 4.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnun- gen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers einschließlich der sogenannten Einlieferer- haftung Einliefererhaf- tung werden nicht ersetzt. 6.12.5 4.5 Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz Ersatz erlangen kann. 4.6 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versi- cherungssumme für die technische und kaufmännische Be- triebseinrichtung, Vorräte und Vorsorge (Gesamtversiche- rungssumme) begrenzt (Entschädigungsgrenze). 4.7 Für Aufwendungen gemäß Nr. 4.1 durch Versicherungs- fälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme als Jahres- höchstentschädigung. 4.8 Kosten gemäß Nr. 4.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1. a) Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010).

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Samples: Besondere Bedingungen Für Die Geschäfts Inhaltsversicherung Komfort

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten, die der dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall aufwenden musseines Versicherungsfalls entstehen, um a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 1. Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen und nötigenfalls oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) 1.1 den Aushub in die nächstgelegene nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- tenvernichten; c) 1.2 insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“. 6.12.2 2. Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den nach Ziffer 8.1.6 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) 2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles erlassen wurden;waren und b) 2.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls Versicherungsfalles entstanden istist und; c) 2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- gen15. 6.12.3 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige Sachverständige festgestellt. 6.12.4 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnun- gen Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einlieferer- haftung Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 6.12.5 5. Kosten nach Ziffer 8.1.6 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer 8.1.2. 6. Ergänzend zu Ziffer 8.2 gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung wird nur geleistetzusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kannes sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 4.1 Wir ersetzen die erforderlichen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen von behördlichen Anord- nungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall aufwenden musseines Versicherungsfalles entstehen. Ersetzt werden Kosten, um a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Erdreich von eigenendes Versicherungsgrundstückes zu unter- suchen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- tenver- nichten; c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, Grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“. 6.12.2 4.2 Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den nur Kosten werden ersetzt, sofern soweit die behördlichen AnordnungenAnordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sindergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles erlassen wurdenwaren; b) sie betreffen eine Kontamination betreffenKontamination, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls durch diesen Versicherungsfall entstanden ist; c) sie sind innerhalb von neun 9 Monaten seit Eintritt des dem Versiche- rungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- genrungsfall ergangen. 6.12.3 Wird 4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation des Erdreichs erhöhtzusätzlich verunreinigt, so gilt Folgendes: Es werden nur Aufwendungen die Kosten ersetzt, die den für eine über die Beseitigung der bestehenden Kon- tamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht daraufKontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall Versiche- rungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige festgestellt. 6.12.4 Aufwendungen aufgrund 4.4 Nicht ersetzt werden Kosten wegen sonstiger behördlicher Anordnun- gen Anordnungen oder aufgrund wegen sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers einschließlich der sogenannten Einlieferer- haftung werden nicht ersetztgesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen. 6.12.5 Entschädigung wird nur geleistet4.5 Die Dekontaminationskosten gelten nicht als Aufräu- mungskosten nach Nr. 3. 4.6 Wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kannsind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb von 3 Monaten zu melden (Obliegenheit). Das gilt auch, wenn längere Rechtsbehelfs- fristen bestehen.

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Samples: Wohngebäudeversicherung